1298 Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz.
worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine dieser Handlungen
begeht, befindet sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche
dem zehnfachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter zwei
Mark betragen darf #.
§. 8. Neben der Geldstrafe ist auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu
erkennen, wenn der Thäter sich im dritten?) oder ferneren Rückfalle befindet.
Beträgt die Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt der Gefängniß-
strafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werden.
§. 9. In allen Fällen?) ist neben der Strafe die Verpflichtung des
Schuldigen zum Ersatze des Werthes des Entwendeten an den Bestohlenen
auszusprechen ). Der Ersatz des außer dem Werthe des Entwendeten verur-
sachten Schadens kann nur im Wege des Civilprozesses geltend gemacht werden.
Der Werth des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als
hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste
verübt worden, nach der für das betreffende Forstrevier bestehenden Forsttaxe,
in anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt.
§. 10. Die im §. 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurtheilung von Per-
sonen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.
§. 11. Für die Geldstrafe, den Werthersatz und die Kosten, zu denen
ersonen verurtheilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im
ienst eines Anderen stehen oder zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist
letzterer im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären,
und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe zu welcher er selbst auf
hrund deses Gesetzes oder des §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verur-
eilt wird.
Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder
daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
§. 12. Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so
wird derjenige, welcher in Gemäßheit des §. 11 haftet, zur Zahlung der Geld-
strafe, des Werthersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt.
Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß
der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn
derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes
straffrei bleibt.
§. 13. An die Stelle einer Geldstrafe, welche wegen Unvermögens des
Verurtheilten und des für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann,
1) Behufs Kontrolle der rückfälligen Forstdiebe vergl. Res. 7. April 1880 und
12. Sept. 1881 (J. M. Bl. S. 182).
2) Die Bestrafung wegen Forstdiebstahls im dritten oder ferneren Rückfall setzt
die Feststellung voraus, daß der Angeklagte vor Verübung des neuen Forstdiebstahls
mindestens zu zwei verschiedenen Malen einen Forstdiebstahl, den Versuch eines solchen
oder eine der sonstigen im §. 7 bezeichneten Strafthaten begangen hat, nachdem in
jedem Einzelfalle das bereits vorher wegen einer solchen Handlung gegen ihn ergangene
Strafurtheil die Rechtskraft beschritten hatte, Erk. 30. Mai 1871 (E. K. II. 278).
2) Also auch dann, wenn der Bestohlene wieder in den Besitz der entwendeten
Walderzeugnisse gelangt ist, Erk. 24. April 1885 (E. Crim. XII. 158); bezw. im
Falle des versuchten Forstdiebstahls, E. K. III. 351, 354.
4) Die Vorschrift des 8. 9, daß in allen Fällen neben der Strafe die Ver-
pflichtung des Schuldigen zum Ersatze des Werthes des Entwendeten an den Be-
stohlenen auszusprechen ist, ist nicht als Nebenstrafe aufzufassen, die jeden Einzelnen
von mehreren an einen Forstdiebstahl Betheiligten voll und ganz trifft; vielmehr
find, im Fall mehrere Personen einen Forstdiebstahl gemeinschaftlich begangen haben,
diese zwar auch zum Ersatze des Werthes des Entwendeten, jedoch nur Alle zusammen
zum einmaligen Ersatze des Werthes und zwar unter solidarischer Berhaftung zu ver-
urtheilen, Erk. 17. Nov. 1884 (E. K. V. 331).