Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz. 1299
tritt Gefängnißstrafe )0. Dieselbe kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch
einer Beitreibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht ist,
sofern dessen Zahlungsunfähigkeit gerichtskundig ist.
Der Betrag von einer bis zu fünf Mark#) ist einer eintägigen Gefängniß-
strafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Gefängniß-
strafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag sind sechs Monate. Kann nur ein Lheir
der Geldstrafe beigetrieben werden, so tritt für den Rest derselben nach dem
in dem Urtheile festgesetzten Verhältnisse die Gefängnißstrafe ein.
Gegen die in Gemäßheit der §§. 11 und 12 als haftbar Erklärten tritt
an die Stelle der Geldstrafe eine Gefängnißstrafe nicht ein.
§. 14. Statt der in dem S8. 13 vorgesehenen Gefängnißstrafe kann
während der für dieselbe bestimmten Dauer der Verurtheilte, auch ohne in
einer Gefangenanstalt eingeschlossen zu werden, zu Forst= oder Gemeinde-
arbeiten, welche seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, ange-
halten werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden mit
Rücksicht auf die vorwaltenden Lohn= und örtlichen Verhältnisse von dem
Regierungspräsidenten in Gemeinschaft mit dem Ersten Staatsanwalt beim
Oberlandesgerichte erlassen. Dieselben sind ermächtigt, gewisse Tagewerke der-
gestalt zu bestimmen, daß die Verurtheilten, wenn sie durch angestrengte Thätig-
keit mit der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kommen, auch früher
entlassen werden. »
§. 15. Aexte, Sägen, Messer und andere zur Begehung des Forstdieb-
stahls geeignete Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich
geführt t sind einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht?).
Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden Gegen-
stände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung.
§. 16. Wird der Thäter bei Ausführung eines Forstdiebstahls oder gleich
nach derselben betroffen oder verfolgt, so sind die zur Begehung des Forst-
hebreals tgelgncten Werkzeuge, welche er bei sich führt (§. 15), in Beschlag
zu nehmen ?).
1) Auch wenn nach dem Strafmaße nur Uebertretung vorliegt, abweichend von
4. 28 R. Str. G. B., um die bei „Haft“ nicht zulässige, so wünschenswerthe Forst-
nd Gemeindearbeit zu ermöglichen.
2) Anders in §. 29 R. Str. G. B.; die Freiheitsstrafe soll mit dem Werthe
des täglichen Arbeitsverdienstes im Verhältnisse stehen, um als Vermögenseinbuße
fühlbarer zu werden.
2) Das sog. objektive Verfahren des §. 42 R. Str. G. B., wonach im Falle
der Unausführbarkeit der Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person,
dei Ginziehung selbständig ausgesprochen werden kann, ist auch hier zulässig, E. Crim.
XIX. 371.
Wegen der weiteren Behandlung der eingezogenen Gegenstände vergl. Ref.
1. Sept./6. Okt. 1853 (J. M. Bl. S. 370) und 28. Febr. 1860 (das. S. 94).
4) Ein Waldeigenthümer oder ein vorschriftsmäßig beeideter Privatforst-
aufseher befindet sich in rechtmäßiger Ausübung seines Rechtes oder Amtes, wenn er
bei Betretung einer Person auf einem Forstfrevel in seinem, bezw. im Walde seines
Dienstherrn die zur Begehung des Frevels geeigneten Werkzeuge, die der Thäter bei sich
führt, in Beschlag nimmt, Erk. 20. Nov. 1884 (E. Crim. XI. 321). Vergl. §. 117
R. Str. G. B.
Er ist aber nicht befugt, eine Durchsuchung der Wohnung des Forstdiebes vor-
zunehmen, um die zur Begehung des Forstdiebstahls geeigneten Werkzeuge in Beschlag
zu nehmen, und zwar anch dann nicht, wenn er den (nach §. 105 Str. P. O. zur
Ausführung der Haussuchung berechtigten) Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter
als Zeugen zuzieht, Erk. 29. Jan. 1886 (E. Crim. XIII. 270).
Außer dieser Beschlagnahme ist noch die Beschlagnahme gemäß 88. 94 ff. Str. P. O.
Mmöglich bezüglich aller Gegenstände, die als Beweismittel von Bedentung sein können
oder der Einziehung unterliegen. Diese darf aber nur durch die im §. 98 Str. P. O.
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