Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz. 1301
In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Genehmigung des Bezirks-
ausschusses erforderlich.
§. 24. Die Beeidigung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk
der zu Beeidigende seinen Wohnsitz hat, dahin:
daß er die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welches den seinem
Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuvertrauenden Bezirk
betreffen, gewissenhaft anzeigen, bei seinen gerichtlichen Vernehmungen
über dieselben nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts
verschweigen und nichts hinzusetzen, auch die ihm obliegenden Schätzungen
unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde.
Eine Ausfertigung des Beeidungsprotokolls wird den Amtzsgerichten
mitgetheilt, in deren Bezirke der dem Schutze des Beeidigten anvertraute
Bezirk liegt.
9. 25. Ist eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen oder nach
den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Ermittelung von Forstdiebstählen
beeidigte Person als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen, so wird es
der Eidesleistung gleich geachtet, wenn der zu Vernehmende die Richtigkeit
sein Aussage unter Berufung auf den ein= für allemal geleisteten Eid
versichert.
Diese Wirkung der Beeidigung hört auf, wenn gegen den Beleidigten
eine die Unfähigkeit der zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende
Verurtheilung ergeht, oder die in Gemäßheit des §. 23 ertheilte Genehmigung
zurückgezogen wird.
§. 26. Die mit dem Forstschutze betrauten Personen erstatten ihre An-
zeigen an den Amtsanwalt schriftlich oder periodisch. Sie haben zu diesem
Zwecke Verzeichnisse zu führen, in welchen die einzelnen Fälle unter fort-
laufenden Nummern zusammenzustellen sind. Die Verzeichnisse werden dem
Amtsanwalt in zwei Ausfertigungen eingereicht. In diese Verzeichnisse können
von dem Amtsanwalt auch die anderwärts eingehenden Anzeigen eingetragen
werden.
Die näheren Vorschriften ) über die Aufstellung und die Einreichung der
Verzeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen.
§. 27. Der Amtsanwalte) erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueber-
reichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (S. 26) den Antrag auf Erlaß
eines richterlichen Strafbefehls stellt?) und die beantragten Strafen nebst Werth-
ersatz neben den einzelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt.
Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im
Unvermögensfalle festzusetzende Gefängnißstrafe, sowie für den Werthersatz und
die verwirkte Einziehung zulässig.
Der Strafbefehl muß die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckt werde,
wenn der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle anzube-
1) Vergl. Res. 29. Juli 1879 (J. M Bl. S. 221), betr. die Ausführung des
8. 26 Abs. 2. Bei Strafanzeigen gegen jugendliche Forstfrevler, die nicht die Fälle
der 3§. 6, 8 betreffen, haben die mit dem Forsischutze betrauten Personen in Spalte 5
zu Nr. 1 des Verzeichnisses einen ausdrücklichen Vermerk über das Vorhandensein der
zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht und über die Thatumstände,
aus denen dies gefolgert wird, aufzunehmen, Res. 10./19. Febr. 1895 (M. Bl.
S. 161). Vergl. E. Crim. XXIV 411. s½m
2) Res. 22. Febr. 1891 (M. Bl. S. 46), betr. Wahrnehmung der gerichtlichen
Termine in Forstdiebstahlssachen Seitens der Forstanwälte. Nur solche Forstamts-
anwälte sind als in unmittelbarer Nähe des Amtsgerichtssitzes wohnhaft anzusehen,
die weniger als 2 Kilometer entfernt wohnen, Ref. 10./19. Febr. 1895 (M. Bl.
S. 161). !4
Res. 24. Nov. 1893 (M. Bl. S. 272), betr. das Verfahren hinsichtlich der
Prüfung und Berichterstattung über Gnadengesuche um Erlaß 2c. von Forststrafen.
:) Auch gegen jugendliche Beschuldigte; §. 59 der Geschäftsanw. für die Amts-
anwälte 28. Aug. 1879 (J. M. Bl. S. 260) findet insoweit keine Anwendung, Res.
10./19. Febr. 1895 (M. Bl. S. 161).