Abschnitt XXVI. Kontrolle der Hölzer. 1303
weisung ist nicht mehr zu berücksichtigen, sobald mit der anderweiten Vollstreckung
der Strafe begonnen ist.
§. 35. Der Amtsrichter ist befugt, wenn der Verurtheilte zu der Gemeinde
gehört, welcher die erkannte Entschädigung und Geldstrafe zufällt, die Bei-
treibung dieser Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosten der Gemeinde-
behörde in der Art aufzutragen, daß sie die Einziehung auf dieselbe Weise zu
bewirken hat, wie die Einziehung der Gemeindegefälle. Es dürfen jedoch dem
Verurtheilten keine Mehrkosten erwachsen.
§. 36. Steht mit einer Zuwiderhandlung. gegen dieses Gesetz ein nach
§. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuches strafbares Nichtabhalten von der Begehung
von Forstdiebstählen im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung
das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
§. 37. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes anhängigen Sachen finden die Vorschriften der §§. 8 und ff. des
Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§. 38. Dieses Gesetz tritt mit dem in dem S§. 39 bezeichneten Heitpunkte
an die Stelle des Gesetzes vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und
anderen Waldprodukten betreffend (G. S. 1852 S. 305).
Wo in einem Gesetze auf die bisherigen Bestimmungen über den Holz-
(Forst-) Diebstahl verwiesen ist, treten die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes an deren Stelle.
§. 39. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Verordnung vom 30. Juni 18309, betr. die Kontrolle der Hölzer
(G. S. S. 223) 7.
Wir — — verordnen hierdurch, zur Vorbeugung des, in manchen Gegenden
der Provinzen Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz überhand nehmenden Holz-
diebstahls, und bis zur künftigen Publikation einer allgemeinen Forst= und Jagd-
Polizei-Ordnung, wie folgt:
§. 1. Wer Brennholz oder unverarbeitetes Bau= oder Nutzholz in eine Stadt
oder ein Dorf einbringt oder sonst verfährt, muß mit einer schriftlichen glaubhaften
Bescheinigung der Polizeibehörde seines Wohnorts oder des Eigenthümers oder Auf-
sehers desjenigen Waldes, aus welchem, seiner Angabe nach, das Holz gebracht wird,
versehen sein, und solche auf Erfordern den Forstbeamten, Gensdarmen, Polizei= und
Steuerbeamten vorzeigen, widrigenfalls das Holz in Beschlag genommen und konfiszirt
werden soll.
§. 2. Auch Holzberechtigte müssen, bei Vermeidung gleicher Folgen (§. 1), wenn
sie das von ihnen aus der verpflichteten Forst geholte Holz wegschaffen, mit einer
Bescheinigung ihres Holzungsrechts versehen sein, in welcher die Holz-Sortimente,
worauf die Berechtigung lautet, und die Tage, an welchen die Berechtigung und die
Transportmittel, mit welchen sie ausgeübt werden darf, ausgedrückt sein müssen.
Befindet sich unter dem Holze noch anderes Holz, als worauf die Bescheinigung lautet,
oder transportiren sie solches an anderen als den zur Ausübung bestimmten Tagen,
oder mit größeren als den bestimmten Transportmitteln, ohne den rechtmäßigen
Erwerb dieses Holzes besonders auf die §. 1 bemerkte Art nachweisen zu können, so
ist dasselbe gleichergestalt der Konfiskation unterworfen.
§. 3. Wird bei der näheren polizeilichen Untersuchung ermittelt, daß das in
Beschlag genommene Holz gestohlen worden ist, so tritt noch außer der Konfiskation
gegen den Angehaltenen gerichtliche Untersuchung und, nach Bewandtniß der Umstände
entweder die gesetzliche Strafe des Holzdiebstahls, mindestens aber eine dem Tax-
!) Diese Vd. gilt in ihrem beschränkten Umfange noch heute, da eine „Allge-
meine Forst- und Jagdordnung“ noch nicht erlassen ist und §. 43 Feld= und Forst-
polizeiges. ausdrücklich auf die Gesetze und Vd. über den Transport von Brennholz
oder unverarbeiteten Bau= oder Nutzholz Bezug nimmt. §. 96 das. aber hält die
Vd. mit den Abänderungen des §. 43 ausdrücklich aufrecht.