Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1307
In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissar die Einwendungen
und Gegenvorschläge zu erörtern und diejenigen, über welche eine Vereinbarung
nicht erzielt werden kann, festzustellen.
S§. 14. Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens durch den
Kommissar betreffen, entscheidet das Waldschutzgericht endgültig.
S§. 15. Das Waldschutzgericht kann ohne Weiteres das Regulativ durch
Bescheid festsetzen und vollstreckbar erklären, wenn Einwendungen nicht vor-
liegen und sich auch im öffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern
findet. Der Bescheid ist den Betheiligten unter der Eröffnung zuzustellen,
daß dieselben befugt seien, innerhalb einer zweiwöchentlichen Frist vom
Tage der Zustellung an gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die
Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Ein-
rruch erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als End-
urtheil.
§. 16. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Waldschutzgerichte sind
die gefährdeten Interessenten, die Eigenthümer, die Nutzungs-, Gebrauchs-
und Servitutberechtigten, sowie die Pächter der gefahrbringenden Grundstücke
und der Antragsteller (§§. 4, 5 und 11 Nr. 2 durch besondere Vorladungen,
alle die sonst ein Interesse zur Sache zu haben vermeinen, durch einmalige
öffentliche Bekanntmachung im Amts= und Kreisblatt unter der Verwarnung
vorzuladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent-
schieden werden.
Das Waldschutzgericht hat durch Endurtheil über die gegen das Regulativ
erhobenen Einwendungen zu entscheiden und beziehungsweise das Regulativ
festzusetzen.
Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privatrechten ver-
bleiben dem ordentlichen Rechtswege.
§. 17. Die durch das Regulativ den Eigenthümern gefährdeter oder
gefahrbringender Grundstücke auferlegte Beitragspflicht zur Entschädigung oder
zu den Kosten der Schutzanlagen (§. 5) ruht auf diesen Grundstücken und ist
den öffentlichen gemeinen Lasten gleich zu achten.
Bei Parzellirungen muß die Beitragspflicht auf alle Trennstücke verhältniß-
mäßig vertheilt werden.
Rückständige Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen
Nutzungsberechtigten der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses
an die eigentlich Verpflichteten, im Wege der administrativen Exekution bei-
getrieben werden. *
Die dem Eigenthümer des gefahrbringenden Grundstücks auferlegte Be-
schränkung und die den Eigenthümer der gefahrbringenden und der ge-
fährdeten Grundstücke auferlegte Beitragspflicht ist unter Hinweis auf die
näheren Bestimmungen des Regulativs im Grundbuche einzutragen. Die
Eintragung erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes.
§. 18. Sämmtliche in dem Verfahren vorkommende Verhandlungen und
Geschäfte einschließlich der Eintragung in die Grundbücher und der von den
Gerichten oder anderen Behörden zu ertheilenden Auskunft sind gebühren-
und stempelfrei; es werden nur die baaren Auslagen in Ansatz gebracht.
Die Kommissare, soweit dieselben nicht Mitglieder des Waldschutzgerichtes
sind, und die sonst zugezogenen Sachverständigen erhalten für ihre Arbeiten,
für ihre baaren Auslagen, sowie für Reise= und Zehrungskosten Entschädigungen
nach Maßgabe des Kostenregulativs vom 25. April 1836 und der später dazu
ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften.
Ist ein Mitglied des Waldschutzgerichtes zum Kommissar ernannt, so hat
derselbe nur Anspruch auf Ersatz der Reise= und Zehrungskosten nach Maßgabe
vorgedachten Kostenregulativs?).
§. 19. Die Kosten des Verfahrens, welche erforderlichen Falls aus Kreis-
Kommunalmitteln oder, wenn der Antrag von der Landespolizeibehörde
ausgeht, durch diese vorgeschossen werden müssen, hat der Antragsteller allein
1) Vgl. jetzt Ges. 24. Juni 1875 (G. S. S. 395) über das Kostenwesen in
Auseinandersetzungssachen, insbesondere §. 17; ferner Ges. 3. März 1877 (G. S. S. 9).