Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1309
Für diese Regelung ist in allen Fällen der Grundsatz maßgebend, daß in
den Eigenthums= und Besitzverhältnissen der einzelnen Betheiligten keine Aen-
derung eintritt.
Das Statut bedarf der Zustimmung der nach Maßgabe des §. 24 zu be-
rechnenden Mehrheit der Betheiligten.
§. 26. Das Statut muß enthalten:
1. Name, Sitz und Zweck der Waldgenossenschaft, »
2. eine genaue Angabe der einzelnen betheiligten Grundstücke und des Um—
fanges des genossenschaftlichen Bezirkes,
3. bei allen Wirthschaftsgenossenschaften (§. 23 Nr. 2) die Wirthschaftsart
und den Betriebsplan, die Formen, in welchen eine Abänderung der-
selben beschlossen oder bewirkt werden kann, sowie die Bestimmungen
über die bis zur Durchführung des Betriebsplans anzuordnende Be-
wirthschaftung,
die den Waldgenossen aufzuerlegenden Beschränkungen und Verpflich-
tungen,
das Verhältniß der Waldgenossen zu den Servitutberechtigten,
das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten (§. 27),
sowie am Stimmrechte,
die Formen und Fristen, in denen die Vertheilungsrollen offen zu legen
und etwaige Reklamationen anzubringen und zu prüfen sind,
ezinner Organisation der Genossenschaft und ihre Vertretung nach
Außen.
Jede Genossenschaft muß einen Vorstand haben, welcher dieselbe in allen
ihren Angelegenheiten, auch in denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen,
für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, in den durch
das Statut festzusetzenden Formen vertritt.
§. 27. Das Theilnahmemaß jedes Waldgenossen an der gemeinschaftlichen
Einrichtung ist im Statute für die Dauer der Genossenschaft festzusetzen.
Diese Festsetzung ist in Ermangelung anderer Verabredungen der Bethei-
ligten dahin zu regeln:
a) daß in den Fällen des §. 23 unter 1 jeder Waldgenosse sein Grund-
stück selbst bewirthschaftet und die Kosten dafür trägt, daß aber die
Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtung nach dem Verhältnisse des
Katastralreinertrages der vereinigten Grundstücke von den Waldgenossen
gemeinschaftlich aufgebracht werden; »
b) daß in den Fällen des §. 23 unter 2 die Nutzungen, die Kosten und
die Lasten der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung des Genossenschafts-
waldes nach dem Verhältnisse des Kapitalwerthes des von jedem Wald-
genossen eingeworfenen Bodens und des darauf stehenden Holzbestandes
auf sämmtliche Betheiligte vertheilt werden.
Bei der Festsetzung des Theilnahmemaßes unter b soll es jedoch den
Eigenthümern verwerthbarer Holzbestände, welche dieselben in die Genossenschaft
nicht mit einwerfen wollen, unbenommen sein, dieselben vorweg abzuräumen
und für sich zu benutzen. Sie haben dann aber die Kosten des ersten Wieder-
anbaues ihrer Flächen allein zu tragen. Ebenso sollen, wenn einzelne Grund-
stücke bei Bildung der Genossenschaft mit Holz nicht bestanden sind, die Kosten
des ersten Holzanbaues den Eigenthümern vorweg zur Last fallen. In beiden
Fällen ist zur Festsetzung des Theilnahmemaßes dieser Waldgenossen der Betrag
der aufgewendeten Kulturkosten als Holzbestandswerth in Anrechnung zu bringen.
§. 28. In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung ist das Stimm-
verhältniß der Waldgenossen nach dem Verhältnisse der Theilnahme derselben
an den Nutzungen und Lasten zu regeln. Dabei ist als Einheit der Betrag
des am geringsten Betheiligten zum Grunde zu legen. Nur volle Einheiten
gewähren eine Stimme. Jeder Waldgenosse hat mindestens eine Stimme und
kein Waldgenosse darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen.
§. 29. Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ruht auf den zur
Genossenschaft gehörigen Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen Lasten
gleich zu achten.
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