Abschnitt III. Militäranwärter. 117
unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die
Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe
ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung
eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stellen-
einkommens zu gewähren).
§. 14. Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und, gegebenen Falls,
in welcher Anzahl dieselben gemäß den vorstehenden Bestimmungen den Militär-
anwärtern vorzubehalten sind, hat die Kommunalaufsichtsbehörde festzustellen 2).
Gegen diese Feststellung ist die Beschwerde zulässig. Stellen, wegen deren eine
solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militär-
anwärter zur Anstellung gelangen, oder das in diesem Gesetze bezüglich der Be-
setzung der Stellen mit Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist,
bis zu der erfolgten Feststellung nur widerruflich besetzt werden. Die An-
stellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, welche gemäß den vor-
stehenden Bestimmungen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen ohne
Verletzung der bisherigen Bestimmungen an Nichtversorgungsberechtigte über-
tragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben
bereits erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
Ueberganugs= und Schlußbestimmungen.
§. 15. Sind bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Civilpersonen seit
mindesteus 3 Jahren in Stellen, welche denselben nach dem bisherigen Rechte
ohne landesherrliche Verleihung der Berechtigung zu einer Anstellung nicht
hätten übertragen werden dürfen, so können die Civilpersonen in diesen Stellen
belassen werden. Gehörten diese Stellen zu denjenigen, welche gemäß den Vor-
1) Der Umstand, daß die Vorschriften im §. 22 Abs. 3 und 4 der Grundsätze
in das Gesetz nicht aufgenommen worden sind, darf nicht zu der Annahme führen,
daß das Gesetz etwa voraussetze, daß die aus Militäranwärtern hervorgegangenen
Subaltern= und Unterbeamten im Kommnnaldienste besonderen Beschränkungen
hinsichtlich des Aufrückens in höhere Stellen unterworfen seien. Es wird vielmehr
bei passender Gelegenheit und in geeigneter Weise darauf hinzuwirken sein, daß diesen
Beamten Gelegenheit zur Erwerbung der Befähigung für das Aufrücken in höhere
Dienststellen gebeten wird. Im Uebrigen erscheint es nicht zweifelhaft, daß das Gesetz
auch in Ansehung der ehemaligen Militäranwärter den Kommunalverbänden freie
Hand darin gelassen hat, welche ihrer Subaltern= und Unterbeamten sie in höhere
oder besser dotirte Stellen aufrücken lassen wollen, Ausf. Anw. Nr. 20. 1
2) Zum Zwecke der gemäß §. 14 des Gesetzes von der Kommnnalaussichtsbehörde
zu treffenden Feststellung, welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und in welcher
Anzahl dieselben den Militäranwärtern vorzubehalten sind, hat die Aufsichtsbehörde
erster Instanz von den ihr unterstellten Kommunalbehörden ein nach Klassen (§. 6
Abs. 2 des Ges.) zu ordnendes Verzeichniß der sämmtlichen Subaltern= und Unter-
beamtenstellen zu erfordern, welche am 1. Oktober 1892, als am Tage des Inkraft-
tretens des Gesetzes, im Dienste des Kommunnalverbandes vorhanden sind. Bei der
Einreichung des Verzeichnisses hat die Kommunalbehörde sich darüber zu äußern, ob
und bejahendenfalls, welche Stellen in ihrer Verwaltung noch außerdem bestehen,
jedoch, weil lediglich auf Grund eines Dienstvertrages zu besetzen, in das Verzeichniß
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen nicht aufgenommen worden sind. Ent-
stehendenfalls ist bezüglich dieser letzteren Stellen ein zweites Verzeichniß einzureichen.
Nach stattgehabter Prüfung der Vorlagen sind sodann die weiteren Anordnungen im
Sinne des Gesetzes zu treffen, Ausf. Anw. Nr. 21.
Die Kommunalbehörden haben die Verzeichnisse fortzuführen und die eingetretenen
Veränderungen den Kommunalaufsichtsbehörden anzuzeigen. Die Fortführung muß
in der Art erfolgen, daß aus den Verzeichnissen ersichtlich ist, ob bei Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen des Kommunalverbandes nach den Bestimmungen
des Gesetzes verfahren, insbesondere, ob in den geeigneten Fällen eine Ausgleichung
herbeigeführt worden ist.
Die Kommunalaussichtsbehörden sind verpflichtet, die in ihrem Verwaltungsbezirk
für Militäranwärter ermittelten Stellen den zuständigen Militärbehörden auf Erfordern
mitzutheilen, Ausf. Anw. Nr. 22.