Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1314 Abschnitt XXVI. Holzungen der Gemeinden und Anstalten. 
Geset, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und 
öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen. 
Grandenburg, Pommern, posen, Schlesien und Sachsen. 
Vom 14. August 1876 (G. S. S. 373)0. 
§. 1. Die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, 
Küstereien, sonstigen geistlichen Institute, öffentlichen Schulen, höheren Unter- 
richts= und Erzichungsanstalten, frommen und milden Stiftungen und Wohl- 
Kbätigkestzansaalten unterliegt der Oberaufsicht des Staates nach Maßgabe 
ieses Gesetzes. 
Holzungen, welche sich in staatlicher Verwaltung befinden, werden von diesem 
Gesetze nicht berührt. . 
§.2.DieBenutzunguudBewirthfchaftungder11111§.1les.1bc- 
zeichneten Holzungen muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeits) be- 
wegen. Insbesondere darf die Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und 
Betriebsarten nicht durch die Nebennutzungen gefährdet werden. 
Ein Betrieb, der eine der im §. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1875, be- 
treffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften (G. S. S. 416), bezeichneten 
Gefahren herbeiführen könnte, ist unzulässig. 
§. 3. Der Bewirthschaftung der im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Holzungen 
sind Betriebspläne zu Grunde zu legen, welche der Feststellung durch den 
Regierungspräsidenten bedürfen"). Hierbei sind namentlich hinsichtlich der Holz- 
und Betriebsart, sowie der Umtriebszeit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse und 
die Wünsche der Waldeigenthümer zu berücksichtigen, soweit dies mit den Grund- 
sätzen des §. 2 vereinbar ist. 
Die im Betriebsplan festgesetzte nachhaltige Holzabnutzung (Abnutzungssatz) 
ist für den jährlichen Holzeinschlag maßgebend. 
Wenn die Gesammtfläche des Waldbesitzes einer Gemeinde beziehungsweise 
öffentlichen Anstalt so gering ist, daß eine regelmäßige Bewirthschaftung nur 
mit unverhältnißmäßigen Opfern Seitens des Eigenthümers stattfinden kann, 
oder wenn die Betriebsverhältnisse so einfach sind, daß eine spezielle Nutzungs- 
regulirung entbehrlich erscheint, so kann von der Aufstellung förmlicher Wirth- 
schaftspläne Abstand genommen werden. In solchen Fällen genügt eine kurze 
Darstellung der Standorts= und Betriebsverhältnisse, sowie die Angabe über 
den Zeitpunkt des Abtriebes und über die Art der Wiederkultur. 
§. 4. Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplane (§. 3) 
a) durch Rodungen, 
b) durch den Abtrieb von Holzbeständen, sofern solcher bei Hochwaldungen 
für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode, bei dem eingetheilten 
Mittel= und Niederwalde für die nächsten fünf Jahre im Betriebsplane 
nicht vorgesehen ist, 
1) Ausf. Instr. 21. Juni 1877 (M. Bl. S. 259). 
Res. 11. Febr. 1881 (M. Bl. S. 59), betr. die Aufsichtsführung über die Be- 
wirthschaftung von Forstgrundstücken der Kirchengemeinden. 
Res. 19. Juli 1877 (M. Bl. S. 204), betr. die Gebühren für Reisen in Bezug 
auf Wahrnehmung der staatlichen Oberaufsicht bei Berwaltung der den Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen. 
2) Sowohl die zum sogenannten Kämmereivermögen, als die zum Gemeinde- 
gliedervermögen gehörigen Waldgrundstücke, Dekl. 26. Juli 1847 (G. S. S. 327). 
Privatwaldungen unterliegen nur den Beschränkungen des Waldschutzges. 6. Juli 1875 
(G. S. S. 416). Wegen der Interessentensorsten s. Ges. 14. März 1881 (G. S. 
S. 261) weiter unten S. 1316. 
3) D. h. Nutzung und Zuwachs des Waldes sollen im Gleichgewicht bleiben und 
die Nebennutzungen hinter die Hauptnutzungen zurücktreten. 
4) Die Feststellung ist an keine Form gebunden und kann auch stillschweigend 
geschehen. Der festgestellte Betriebsplan verliert seine Bedeutung nicht schon durch 
Anordnung seiner Revision, E. O. V. XVI. 335.
	        
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