Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVII. Jagdrechtliche Bestimmungen. 1331 
§. 152. Wo sich Wölfe aufhalten, mag jeder Grundbesitzer an abgelegenen Orten 
Wolfsgruben anlegen. 
§. 153. Damit aber Niemand dadurch Schaden leide, müssen dergleichen Gruben 
gegen Menschen und Vieh tüchtig umrückt werden. 
8. 154. Hat sich anderes jagdbares Wild in diesen Gruben gefangen, so muß 
dasselbe sofort wieder in Freiheit gesetzt oder dem Jagdberechtigten, gegen Erlegung 
des Schußgeldes, ausgeliefert werden. 
8. 155. Wird Jemand von wilden Thieren angefallen, so sind ihm, zur Ver- 
theidigung seines Lebens und seiner Gesundheit, alle Mittel, dieselben von sich abzu- 
balten oder zu tödten, erlaubt. 
§. 156. Wilde oder andere reißende Thiere bleiben demjenigen, welcher sie bei 
solcher Gelegenheit gefangen oder getödtet hat, eigen. # 
§. 157. Sind aber Hirsche, Schweine oder anderes dergleichen Wild bei solchen 
Gelegenheiten gefangen, und getödtet worden, so müssen sie dem Jagdberechtigten, gegen 
Ersatz des Schußgeldes, ausgeliefert werden. 
II. A. L. R. II. 16. 
5. 30. Das Recht, jagdbare wilde Thiere aufzusuchen und sich zuzueignen, wird 
die Jagdgerechtigkeit genannt (Th. I. Tit. 9 8§. 107—175) y. 
§. 31. Was zu den jagdbaren Thieren gehörte 2), oder ein Gegenstand des freien 
Thierfanges sei, wird in den Gesetzen einer jeden Provinz bestimmt. 
— — 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1330. 
befugt ist, wenn die Räume dauernd und vollftändig eingefriedigt find. Vergl. G. 
A. IV. 266, XX. 128; E. Crim. XXII. 115. 
1) Doch ist auch die Aneignung von Fallwild zur Jagd zu rechnen. 
Abgeworfene Hirschgeweihe sind mangels besonderer entgegenstehender Ge- 
setze, solange sie von Niemandem in Besitz genommen, herrenlose Sachen im Sinne 
des A. L. R. II. 16, §. 7 und unterliegen der freien Okkupation, Erk. O. Trib. 
17. Juni 1875 und 19. Okt. 1875 (O. R. XVI. 554, 665); Erk. R. G. 3. Juli 
1894 (Jur. Woch Schr. S. 500). Sonderbestimmungen: Westpr. Jagdord. 8. Okt. 
1805 S§. 13 Tit. 3 (Ablieferung an den Waldeigenthümer oder dessen Aufseher gegen 
Belohnung vom halben Werthe); Ostpr. Jagdord. 3. Dez. 1755 8. 6 Tit. 11 (in 
(iskalischen Forsten gefundene Hirschstangen sind an den nächsten Forstbedienten 
abzuliefern; Belohnung von 1 Groschen für jedes Ende); ebenso Pom. Vd. 22. Juni 
1800 §. 12 Tit. 4; ähulich Jagdord. 20. Mai 1720 §. 1 Tit. 35, jedoch auch für 
nicht fiskalischen Grundbesitz gültig; Belohnung 1—2 Pfg. für jedes Ende; ebenso 
Magdeb. Jagdord. 3. Okt. 1743 §S. 1 Tit. 35; Kurf. Köln. Vd. 9. Juli 1759 S. 35 
(Geweihe Eigenthum des Grundeigenthümers); ebenso Kurh. Jagdstraftarif 30. Dez. 
1822. Auf der Nichtablieferung stehen (außer in Westpreußen) Strafen. 
Abgeworfene Rehgehörne sind herrenlose Sachen. Die Aneignung von 
Hirsch= oder Rehstangen durch Abtrennung von Fallwild ist als Jagdvergehen straf- 
bar, E. Crim. XIII. 84. 
2) Jagdbare Thiere sind in Preußen mit Ausnahme von Hohenzollern alle 
Thiere, für die das Wildschonges. 26. Febr. 1870 eine Schonzeit vorsieht, ohne daß 
deshalb die Jagdbarkeit auf diese Thiere beschränkt ist. Im Uebrigen ist die Jagd- 
barkeit in erster Linie nach provinziellen Gesetzen zu beurtheilen; vergl. Forstord. für 
Ostpreußen und Litthanen 3. Dez. 1775 (Rabe I. Abth. 6 S. 81) §. 2; Forst= 
und Jagdord. für Westpreußen und den Netzedistrikt 8. Okt. 1805 (Rabe VIII. 
354) §§. 2, 3; Westpr. Prov. Recht §. 78 und Ges. 16. Febr. 1857, betr. dessen 
Einführung im Gebiete der Stadt Danzig; für Posen gilt im Reg. Bez. Posen 
und dem vormals südpreußischen Antheile des Reg. Bez. Bromberg die ostpreußische, 
im Uebrigen die westpreußische Jagdord., vergl. Publ. 4. März 1823 (Amtsbl. Posen 
1823 S. 158) und 13. Nov. 1818 bezw. 13. Okt. 1829 (Amtsbl. Bromberg S. 873 
bezw. 919); Pomm. Forstord. 24. Dez. 1777 (Rabe 1. Abth. 6 S. 271) und Vd. 
22. Juni 1800 (Rabe VI. 141); für Neuvorpommern und Rügen dessen Provinzial- 
recht V. 80 — Füchse sind hier jagdbare Thiere —; für Schlesien: Holz-, Mast- 
und Jagdord. 19. April 1756 (Korn'sche Ed. Samml. VI. 387); Forstord. für die 
schlesischen Gebirgsforsten 2c. S. Sept. 1777 (das. XV. 313); Jagdord. 26. März 
1788 (Neue Schl. Ed. Samml. II. 30); für Brandenburg: Vd. 9. Okt. 1620 
(Rabe l. 27); Holz-, Mast. und Jagdord. 20. Mai 1720 (Rabe I. 531) — nicht 
84“
	        
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