Abschnitt XXVII. Jagdrechtliche Bestimmungen. 1333
herumlaufen, kann jeder Jagdberechtigte tödten"), und der Eigenthümer muß das
Schußgeld bezahlen.
ß. 66. Wenn Jagd- oder Windhunde, während der von einem Jagdberechtigten
auf seinem Reviere angefangenen Jagd, bloß überlaufen, so können sie nicht getödtet,
sie müssen aber sofort zurückgerufen werden
§. 67. Wenn Jagdhunde nicht mit Vorsatz an der Grenze gelöst worden, sondern
nur von ungefähr über die Grenze gelaufen find, können sie aufgefangen, und müssen
dem Eigenthümer, gegen Entrichtung eines Pfandgeldes von Acht Groschen für das
Stück, zurückgegeben werden?).
Die landrechtlichen Vorschriften gelten aber nur subsidiär in Ermangelung
etwaiger Provinzialgesetze. Vergl. für Ostpreußen: Forstord. 3. Dez. 1775 S§. 10,
12 Tit. 10 und §. 32 Tit. 14; Westpreußen: Forst= und Jagdord. 8. Okt. 1805
## 10 Tit. 3; Posen: wie Ost-, bezw. Westpreußen (vergl. Anm. 2 S. 1331) und
K. O. 30. Mai 1841 (Amtsbl. Posen 1842 S. 145); Pommern: Forstord. 24. Dez.
1777 §§. 10, 12 Tit 10; Neuvorpommern und Rügen: Patent 13. Juli 1729;
Schlesien: Jagdord. 19. April 1756 Tit. 15 §. 8, Tit. 20 §§. 1, 2 und Erk.
O. Trib. 20. Juni 1862 (G. A. X. 637), 3. Febr. 1865 (O. R. V. 462); Branden-
burg: Jagdord. 20. Mai 1720 88. 1, 2 und Ed. 17. März 1725; Sachsen-Altmark
desgl.; Herzogthum Magdeburg und Fürstenthum Halberstadt: Jagdord. 3. Okt. 1743
Tit. 28 s§. 1, 2; Westfalen: vergl. Amm. 2 S. 1331; Jagdord. 4. März 1738
#§. 7; Kurf. Kölnische Ord. 9. Juli 1759 §§. 28— 32; 10. Febr. 1792 §. 3;
Rügeord. 18. Febr. 1804 §§. 29, 30; für das Fürstenthum Paderborn: Holzord.
1. März 1669 §. 34, Ed. 2. Aug. 1783 und 3 Mai 1785; für das Fürstenthum
Corvey: Vd. 6. Juli 1806 (Wiegand, Prov. Rechte der Fürstenthümer Paderborn
und Corvey); vergl. auch Erk. O. Trib. 15. Mai 1879 (J. M. Bl. 1880 S. 29);
Rheinprovinz: Jülich= und Bergischen Jagd= und Forstsatzungen 8. Mai
1761. Sie bezwecken nicht bloß den Schutz der herrschaftlichen Forsten, Waldungen
und Jagden, sondern auch den der Gemeinde= und Privat-Waldungen und des
Waidwerks im Allgemeinen. Die dort getroffenen allgemeinen jagdpolizeilichen An-
1) Auch seine Bediensteten oder Jagdgäste, falls er ihnen die Befugniß ausdrück-
lich übertragen hat; eine solche Ermächtigung liegt in der Einladung zur Jagd oder
in der Erlaubniß zur Jagdausübung noch nicht, Erk. R. G. 22. Okt. 1894 (J. M.
Bl. 1895 S. 240). Die Jagdberechtigung fehlt, wenn Jemand die Jagd auf Grund
eines nichtigen Vertrages ausübt, ebenda.
Ferner ist Voraussetzung, daß die Hunde oder Katzen frei oder herrenlos umher-
laufen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sie sich bereits außerhalb des Reviers
befinden, oder ihrer Freiheit beraubt sind, Erk. O. Trib. 3. Febr. 1865 (O. R. V.
462); oder wenn sie sich unter der Aufsicht einer Verson oder doch in der Nähe
senbe enn befinden, Erk. R. G. 17. Dez. 1881 (Rechtspr. III. 810); E. Crim.
IXXIV. 63.
Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte sprach in dem Erk.
13. Okt. 1877 (M. Bl. 1878 S. 62) den Grundsatz aus, daß Kgl. Förster, in
Ausübung des ihnen anuvertrauten Jagdschutzes, im Waldrevier jagende fremde Hunde
erschießen dürfen.
Die unbefugte Tödtung ist aus §. 303 R. Str. G. B. straffällig.
:) In den Ausnahmefällen der 9§. 66 und 67 hat der Jagdberechtigte nicht die
Befugniß, die betreffenden Hunde zu tödten, Erk. O. Trib. 16. Sept. 1878 (E.
LXXXII. 155).
Im Geltungsbereich des A. L. R. hat der Jagdberechtigte die Befugniß, fremde,
auf seinem Revier umherlaufende Hunde, auch wenn es Jagdhunde sind, zu tödten.
Die Fassung der §§. 66 und 67 und ihr Zusammenhang mit dem vorhergehenden
ergiebt, daß durch sie nur Ausnahmevorschriften für diejenigen Fälle haben gegeben
werden sollen, in welchen den Besitzern der Jagdhunde ein Versehen billiger Weise
nicht zur Last gelegt werden kann und daß, abgesehen von diesen Fällen, dem Jagd-
berechtigten auch rücksichtlich der Jagdhunde das Recht der Selbsthülfe in demselben
Umfange zusteht, wie bezüglich der gemeinen Hunde, Erk. O. Trib. 15. Mai 1879
(M. Bl. 1880 S. 71).