1334 Abschnitt XXVII. Jagdrechtliche Bestimmungen.
ordnungen können daher nur dann, als auf die ehemaligen herrschaftlichen Jagden
beschränkt, aufgefaßt werden, wenn sich deutlich ergiebt, daß eine solche Beschränkung
in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe. Hinsichtlich des Verbotes ), Hunde
frei und ungeknüppelt in den Feldern und Waldungen umherlaufen zu lassen, ist
eine solche Beschränkung nicht beabsichtigt worden, Erk. O. Trib. 4. Febr. 1858 (Rh.
A. LIII. I. A. 76), vergl. Erk. O. Trib. 14. Dez. 1854 (Rh. A. L. II. A. 47).
Durch das Bergische Edikt 12. Jan. 1734 sind die herzoglichen Jagdbeamten
angewiesen, „Falls sie Jemand in dem, dem Herzog privative zustehenden Geheg
oder geschlossener Wildbahn mit Bracken oder Jagdhunden ertappen würden, dieselben
sofort todt zu schießen". Anderen Jagdberechtigten oder ihren Jägern steht dies
Recht nicht zu, Erk. 12. Okt. 1840 (Arch. XXX. II. 80). Bergische Brüchten-
ord. 2. Nov. 1802. (Wer mit einem unangebundenen Hunde sich in der Wildbahn
betreten läßt. 8 Thlr. Strafgeld, 2 Thlr. Anzeigegeld.) Vd. des General-Gouverneurs
vom Nieder= und Mittelrhein, betr. die Ausübung der Jagd 18. Aug. 1814
(Lottners Samml. I. 156— 165). §. 9. Außer den vorstehenden Jagdgesetzen sollen
folgende Jagdpolizeigesetze streng beachtet werden:
3. Es ist ferner verboten:), daß die Landbewohner die Hunde mit aus den
Dörfern nehmen, oder gar frei, ohne Anhängung eines Knüttels, in den Feldern und
Holzungen herum laufen lassen.
In den Fällen Nr. 2 und 3 dieses Paragraphen sind die Förster autorisirt, die
Hunde, Katzen u. s. w. todt zu schießen, und haben die Eigenthümer außerdem noch
eine Strafe von 5 Franken zu entrichten.
Insbesondere müssen in der Hegezeit die Hirten ihre Hunde immer an der Leine
halten und dürfen solche von den Heerden nicht entfernen.
Die Förster in der Rheinprovinz sind berechtigt, die in der Forst umher
laufenden fremden Hunde zu tödten und zwar ohne Unterschied, ob es Bauernhunde
oder Jagdhunde sind, welche aus einem benachbarten Revier übertreten, Erk. 13. Mai
1871 (J. M. Bl. S. 231). Die Vd. 18. Aug. 1814 ist als noch geltend anerkannt
durch Erk. O. Trib. 5. Okt. 1854 (Rh. A. L. II. A. 42) und durch Erk. 3. Juni
1885 (E. O. V. XII. 419). *
In einem Falle, wo der Forstbeamte eines Privatmannes einen in dessen Jagd-
bezirk jagenden Ound todtgeschossen hatte, entschied das Kgl. Landgericht zu Bonn
durch Erk. 11. Febr. 1851 gegen die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage und
zwar unter anderen Gründen auch um deshalb, weil von einem Schadenersatz nicht
die Rede sein könne, sofern ein Eigenthümer sein Eigenthumerecht gegen fremde
Derlssung schützt und dabei dem Eigenthumsstörer einen Schaden zufügt, Rh. A.
(„V. II. B. 3.
Vergl. ferner Vd. des Oesterr. Bair. Gouvernements 21. Sept. 1815 §. 15 und
die Kurf. Köln. Ordnungen 9. Juli 1759 §§. 28—32 und 3. Juli 1765 Nr. VIII.
Hannover: Jagdord. 11. März 1859 §§..32— 35; Hessen-Nassau: Kurf. Hess.
Landestheile Jagdstraftarif 22. Dez. 1822 Nr. 19 und Ges. 7. Sept. 1865 S. 30, 6;
Reg. Vd. 8. Nov. 1873 (Amtsbl. Kassel 1874 S. 62); Nass. Landestheile Jagd-
strafges. 6. Jan. 1860 §s. 29, 2 und Pol. Vd. 19. Febr. 1878 (Amtsbl. Wiesbaden
S. 51), Amt Homburg: Vd. 3. Sept. 1841 Nr. 6 d. e.; Amt Meisenheim: Jagd-
strafges. 19. Juli 1858 Art. 24, 25; Bair. Landestheile: Vd. 5. Okt. 1863 S. 17;
Schleswig-Holstein: Jagdord. 2. Juli 1784 s. 172; Hohenzollern-Hechingen:
Vd. 31. März 1827 Nr. 3—5; Vd. 30. April 1841 und 3. März 1849 8. 6.
1) Die Uebertretung dieses Verbots soll „arbitrarie gestrafet werden“. §. 11 l. c.
2) Auch der Eigenthümer eines Grundstückes darf, wenn ihm darauf die Aus-
übung des Jagdrechtes nicht zusteht, seinen Hund daselbst nicht ungeknüttelt umher-
laufen lassen, Erk. O. Trib. 5. Okt. 1854 (Rh. A. L. I. 43).