1336 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz.
den Schus der öffentlichen Sicherheit und die Schonung der Feldfrüchte be-
zwecken?).
Das Recht der Jagdfolge ist aufgehoben y.
§. 5 %3/. In allen Festungswerken ist allein die Militärverwaltung befugt,
die Jagd durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen.
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche
Anstalten werden auf Kosten der Militärverwaltung Umkreise oder Rayons
von zusammenhängender Fläche gebildet und bezeichnet, innerhalb welcher die
Jagd mit Feuergewehren nicht ausgeübt werden darf"), bei Vermeidung einer
Polizeistrafe von fönfzehn bis sechszig Mark oder, im Unvermögensfalle, einer
verhältnißmäßigen Haft.
Die weiteste Entfernung der Außenlinie von den ausspringenden Winkeln
des Glacis der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf dreihundert
Schritte festgesetzt. Die Abgrenzung erfolgt gemeinschaftlich von der Festungs-
behöcde einem Deputirten des Stadtvorstandes und einem der Kreisverwaltung.
. 66).
§. 8. Alle diesem Gesetze entgegenstehende allgemeine und besondere Be—
stimmungen, namentlich die Kabinets-Ordre vom 21. Januar 1812 und die
Verordnung vom 17. April 1830, — desgleichen die jagdpolizeilichen Vorschriften
über die Schon-, Setz= und Hegezeit des Wildes werden hiemit aufgehoben.
Jagdpolizei-Gesetz.
Vom 7. März 1850 (G. S. S. 165)).
; 1. Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer') auf seinem Grund
und oden zustehenden Jagdrechts) wird nachstehenden Bestimmungen unter-
worfen.
1) Gesetzliche Beschränkungen sind enthalten in §. 5 dieses Ges., 88. 2, 3, 6, 7,
9, 12 ff. des Jagdpolizeiges. 7. März 1850, im Wiloschonges. 26. Febr. 1870, Jagd-
scheinges. 31. Juli 1895, im 5§5. 5 des Strombauverwaltungsges. 20. Aug. 1883
(G. S. S. 333), im A. L. R. II. 16 8§. 58, 59 und in Ss. 366, 1, 367, z und
368, 7 R. Str. G. B.
:) In Hannover durch die Jagdord. 11. März 1859, in Kurhessen durch Ges.
7. Sept. 1865 §. 29, in den vorm. Großh. hess. Landestheilen und Schleswig, Holstein
durch Ges. 1. März 1873.
:) Durch §. 8 Jagdpolizeiges. 7. März 1850 ausdrücklich aufrecht erhalten.
) Nur diese eine Art der Jagdausübung ist hier verboten, E. O. B. XIX. 321,
und zwar ohne Entschädigung des Berechtigten, Res. 2. Juni 1849 (M. Bl. S. 148).
*) S§. 6, 7 enthielten nur Uebergangsbestimmungen.
6 Litteratur s. oben S. 1335 Anm. 1.
Das Ges. ist mit Ausschluß der §§. 18 und 26 durch Ges. 1. März 1873
(G. S. S. 27) in der Provinz Schleswig-Holstein, durch Vd. 20. Sept. 1867
(G. S. S. 1534) im Amt Meisenheim, durch Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729)
in der Enklave Kaulsdorf eingeführt worden.
In den übrigen neuen Provinzen gelten:
in Hannover Jagdord. 11. März 1859 (Hann G. S. I. 159 und 171);
im vorm. Kurf. Hessen Ges. 7. Sept. 1865 (Kurh. G. S. S. 571) mit den
Modisikationen des Ges. 1. März 1873 (G. S. S. 27);
im vorm. Herzogthum Nassau Vd. 30. März 1867 (G. S. S. 426);
in den vorm Großh. Hess. Landestheilen Ges. 26. Juli 1848 und 2. Aug. 1858
(Reg. Bl. S. 357) mit den Modifikationen des Ges. 1. März 1873 (G. S. S. 27);
in den vorm. Bayrischen Landestheilen Ges. 30. März 1850 (Bair. G. Bl.
S. 117) und Vd. 5. Okt. 1863 (das. S. 1657);
in dem vorm. Hess. Amte Homburg Ges B. Okt. 1849 (Reg. Bl. S. 472) und
Vd. 8. Okt. 1849 (das. S. 474) und 7. Juli 1863;