Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1337
§. 2. Zur eigenen Ausübung) des Jagdrechts auf seinem Grund und
Boden?) ist der Besitzer nur befugt:
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander
grenzenden?) Gemeindebezirken einen land= oder forstwirthschaftlich be-
nutzten") Flächenraum von wenigstens dreihundert Morgens) einnehmen
.
Zu Anmerkung 6 auf S. 1336.
in dem Gebiete von Frankfurt a. M. Ges. 20. Aug. 1850 (Ges. u. Stat. S
Neue Folge, X. 323) und 30. Juli 1858 (das. XIV. 163);
in den Hohenzollernschen Landen das Sigmaringische Jagdges. 29. Juli 1848
(B. Bl. S. 275), das Hechingensche Jagdges. 16. Arril 1849 (V. Bl. S. 151),
Ges. 2. Mai 1853 (G. S. S. 178) und 17. März 1873 (G. S. S. 141);
in Lauenburg Ges. 17. Juli 1872 (Woch. Bl. 215).
7) Nur dem Eigenthümer, nicht etwa dem Nutznießer, Pächter, E. O. V. IX.
149; XIX. 312.
6) Ein Jahdberechtigter ist nicht befugt, die seinen Grundbesitz bezw. das Jagd-
revier durchschneidenden öffentlichen Wege und Chausseen in anderer als der allgemein
zulässigen Weise zu benutzen, insbesondere die Chausseegräben Behufs Ausübung der
Jagd zu betreten, Erk. 24. April 1882 (E. K. III. 328).
Jagdrecht ist das ausschließliche Recht zur Okkupation jagdbarer (s. oben S. 1331
Anm. 2) Thiere, E. Crim. V. 87; VI. 376.
i) Wenn die Jagd in einem und demselben Bezirk von mehreren Personen prä-
tendirt wird, so darf die jagdpolizeiliche Beaufsichtigung während des schwebenden
Streitverfahrens nicht sistirt werden. Andernfalls würde nicht nur die öffentliche
Sicherheit gefährdet, sondern auch der Zweck des Jagdpolizeiges. in seinen wesent-
lichsten Bestimmungen gefährdet werden können. Die Polizeibehörde wird daher in
solchen Fällen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften und etwa vor-
handenen Verträge ein angemessenes Provisorium festzusetzen und dessen Befolgung
bis zum Austrage des Prozesses zu überwachen haben. Es ist hierbei davon auszu-
gehen, daß den Besitzern selbständiger Jagdreviere bezw. den Besitzern von 300 Morgen
in ungetrenntem Zusammenhange (§. 2 litt. a) durch §. 4 die Befugniß einge-
räumt ist, sich damit den Jagdbezirken ihrer Gemeinden anzuschließen, daß aber,
wenn von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht wird, der Anschluß nicht eintritt
und die selbständigen Jagdreviere mithin gesetzlich von selbst ausgeschlossen sind, ohne
daß es deshalb einer besonderen Erklärung der Besitzer bedarf. Einer solchen Er-
kldrung bedarf es vielmehr nur dann, wenn die Besitzer angeschlossen werden wollen,
Res. 18. Juni 1870 (M. Bl. S. 196).
Streitigkeiten der Betheiligten über ihre im öffentlichen Rechte begründeten
Rechte und Pflichten hinsichtlich der Jagdausübung unterliegen heute der Entscheidung
im Verwaltungsstreitverfahren, §. 105 Zust. Ges.
*:) Das Jagdpolizei-Gesetz enthält wegen der öffentlichen Ströme keine ausdrück-
liche Vorschrift; daraus folgt nicht, daß die Jagd auf ihnen verboten ist und es muß
nach dem Grundprinzip des Gesetzes für nothwendig erachtet werden, auf den Strömen
selbständige Jagdbezirke nicht unter einer zusammenhängenden Fläche von 300 Morgen
zu bilden, Res. 30. Juli 1852 (M. Bl. S. 175).
In den Bereich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes eines Gemeindebannes fallen
auch öffentliche Flüsse, soweit sie selbst einen Theil des Gemeindebannes bilden, Erk.
17. Mai 1859 (Rh. A. LV. 1I. 136), Res. 1. März 1872 (M. Bl. S. 127); E.
O. V. XVIII. 289; XIX. 331.
*!) Mögen sie auch in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, Erk. O. V. G.
20. Jan. 1879 (Nr. II. 249).
1) Es genügt, daß sich das Grundstück zu solcher Benutzung eignet, Erk. R.
G. 29. April 1887 (Pr. V. Bl. VIII. 310). Dahin gehören Kanäle, Chausseen,
Eisenbahnen nicht — die selbständige Bejagung einer Eisenbahn ist gesetzlich unstatt-
haft, Res. 1. März 1872 (M. Bl. S. 127). Ferner nicht ein Mühlenteich, Erk.
O. BV. G. 15. Juni 1891 (Nr. III. 527). Daß das den Zusammenhang herstellende
Grundstück land= oder forstwirthschaftlich genutzt wird, ist nicht erforderlich, Erk.
O. Trib 12. Jan. 1865 (Strieth. Arch. L VIII. 87). Dem Besitzer eines zur selb-
ständigen Ausübung der Jagd berechtigenden Areals steht an Wegen und Gewässern,
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