Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1341
bezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die gewöhnlichen
Jagdbezirke.
§. 8S. Die im §. 5 des Ges. vom 31. Okt. 1848 (G. S. S. 344) ent-
haltenen Vorschriften ) über die Ausübung der Jagd in den Festungswerken,
in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten?),
bleiben unverändert in Kraft.
§. 9. Die Besitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden
in allen Jagd-Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde ) vertreten. Werden
Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirke vereinigt,
so bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, welche die Ver-
tretung zu übernehmen hat.
§. 10. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder:
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder
b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen an-
gestellten Jäger beschossen werden, oder
4) Vergl. oben S. 1336.
xoch gehören diese Grundstücke zum gemeinschaftlichen Jagdgebiet, E. O. V.
XIX. .
3)UnterderGemeindebehörde,derinSIdieVertretungder
Interessenten eines Jagdbezirks in allen Jagdangelegenheiten über-
tragen ist, kann nur diejenige Behörde verstanden werden, der obliegt,
die Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten zu vertreten, Erk.
O. Trib. 1. Dez. 1870 (E. LXVIII. 29).
Als Gemeindebehörde haben diejenigen Organe der Gemeinde zu gelten,
die zuständig sein würden, wenn es sich nicht um eine Jagd-, sondern um eine
Gemeindeangelegenheit handelt, E. O. V. III. 171, d. i. in den 7 östlichen Provinzen
in den Städten der Magistrat, auf dem Lande der Guts= oder Gemeindevorsteher,
allein, ohne Schöffen, E. Crim. XXVI. 144, bei Gemeinden mit kollegialischem Ge-
meindevorstand dieser, wenn ihm die Verwaltung des Gemeindevermögens übertragen
ist, St. O. 8 56, L. G. O. 88. 74, 88, 89, 123 — als Aufsichtsbehörde
die jenen Organen vorgesetzte Behörde, welche die Aufsicht über die Gemeindeange-
legenheiten führt, d. i. auf dem Lande der Landrath als Vorsitzender des Kreis-Aus-
schusses, in höherer und letzter Instanz der Regierungspräsident (L. G. O. §. 139),
in den Städten der Regierungspräsident, in höherer und letzter Iunstanz der Ober-
präsident (Zust. Ges. §. 7). Die Oberaufsicht führen der Landwirthschaftsminister
und der Minister des Innern gemeinsam.
In Westfalen werden die Landgemeinden in ihren Angelegenheiten nach §. 23
L. G. O. 19. März 1856 durch die Gemeindeversammlung und durch den Gemeinde-
vorsteher verreten; der Gemeindevorsteher ist die ausführende Behörde. Die Ge-
meindeversammlung hat mithin über die Verpachtung der einen Jagdbezirk bildenden
Grundstücke und deren Modalitäten zu beschließen, Erk. O. Trib. 10. Okt. 1872.
Vergl. Erk. O. Trib. 1. Dez. 1870 (E. LXVIII. 29). In den Städten ist der
Magistrat zuständig, W. St. O. 19. März 1856 F. 66.
In der Rheinprovinz sind, ebenso wie in Westfalen, die in §. 9 Jagd-
polizeiges. der „Gemeindebehörde“ übertragenen Funktionen von demjenigen Organe
der Gemeindevertretung wahrzunehmen, welches in jeder einzelnen Sache kompetent
sein würde, wenn es sich nicht um eine Jagd-, sondern um eine Gemeindeangelegen-
heit handelte, Res. 31 Mai 1875 (I. B. 3522), d. i. auf dem Lande der Bürger-
meister und der Gemeindevorsteher, Rh. G. O. 23. Juli 1845 F. 44, in den Städten
der Bürgermeister, Rh. St. O. 15. Mai 1856 §. 53.
In den neuen Erwerbungen sind die entsprechenden Vorschriften der jeweilig
geltenden Gemeindeverfassungsgesetze maßgebend. In Hannover erfolgt die Verpachtung
durch die Feldmarksgenossen.
Ueberall aber bilden die Interessenten des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes eine
neben der politischen Gemeinde stehende öffentlich-rechtliche Korporation, eine Zwangs-
genoffenschaft des öffentlichen Rechts, die nach außen hin durch die Gemeindebehörde
vertreten wird, E. O. V. XXVIII. 316.