Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1342 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 
) dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier Hand 
verpachtet werden. · 
Die Pachtverträge!) dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei 
Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken ?). 
1) Die Verträge bedürfen in Anbetracht der §s 401, 407 A. L. R. I. 21 ohne 
Rücksicht auf die Höhe der Pachtsumme der schriftlichen Form, Erk. O. Trib. 10. Febr. 
1865 (Strieth. Arch. LVIII. 156). Die Vollziehung erfolgt nach Vorschrift der 
Gemeindeverfassungsges., vergl. Oestl. St. O. und W. St. O. §. 56, s, (Unterschrift 
des Bürgermeisters und, wenn die Stadtgemeinde Verpflichtungen übernimmt, noch 
eines Magistratsmitgliedes), Rh. St. O. §. 53, s, (Unterschrift des Bürgermeisters 
oder seines Stellvertreters); Oe. 2 G. O. §. 74 (Unterschrift des Gemeindevorstehers 
und eines Schöffen, Beidruckung des Gemeindesiegels), W. L. G. O. §. 23 (des 
Amtmannes und Gemeindevorstehers), Rh. G. O. §. 102 (des Bürgermeisters und 
Gemeindevorstehers). — Gegen Schöffen, die ihre Unterschrift verweigern, kaun die 
Aussichtsbehörde, wenn sie die Weigerung für ungerechtfertigt erachtet, mit Disziplinar- 
strasen vorgehen; es könnte sonst jedes einzelne Mitglied der Gemeindebebörde durch 
Verweigerung seiner Unterschrift das gänzliche Ruhen der Ausübung der Jagd herbei- 
führen, L. G. O. §. 143. Unterläßt der Gemeindevorsteher der Entscheidung der 
Aufsichtsbehörde nachzukommen, so macht er sich auch disziplinarisch verantwortlich. 
E. O. V. III. 168. Ueber die unter Umständen erforderliche Genehmigung des 
Kreisausschusses vergl. übrigens Wildschadenges. §. 2 Abs. 2 unten S. 1352. 
Will der Ortsschulze bei der Verpachtung als Pächter auftreten, so muß er sich 
von dem Schöppen vertreten lassen, die Verpachtung selbst aber ist dann nur im Wege 
des öffentlichen Meistgebots vorzunehmen, Res. 20. Jan. 1864 (M. Bl. S. 47), 
L. G. O. §. 74 Abs. 2, 89 Abfs. 3. # 
Einer Genehmigung oder Bestätigung der Verträge durch die Aufsichtsbehörde 
bedarf es zu ihrer Gültigkeit nicht. 
Wenn aber die Gemeindebehörden Jagdpachtverträge abschließen, welche ausdrück- 
liche Vorschristen des Jagdpolizeiges., wie die in 8§. 4, 7, 10, 12 enthaltenen, ver- 
letzen oder umgehen, so haben die Aufsichtsbehörden die Ausführung und Handhabung 
zu inhibiren und die Beseitigung der Verträge selbst herbeizuführen, so aber, daß 
letztere durch den Richter erfolge. Die Aufsichtsbehörden sind vollkommen befugt, der- 
artige gesetzwidrige Verträge ihrerseits zu ignoriren und die Gemeindebehörden — eo. 
im Disziplinarwege — anzuhalten, anderweit, dem Gesetz entsprechende Verträge je 
auf die Dauer des ersten Vertrages abzuschließen. Erfolgt ein solcher Abschluß und 
entsteht zwischen den Pächtern Streit über die Gültigkeit der Verträge, so hat der 
Richter im Rechtswege zu entscheiden, die Gemeindebehörde aber — ev. wiederum 
zwangsweise — dem neuen Pächter im Prozesse zu assistiren, Res. 20. Aug. 1856 
(I. B. 3596). 6 
Das in der Jagd auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken beruhende Vermögen ist 
kein Kommunal-Vermögen, sondern Interessenten-Vermögen, seine Verwaltung ist 
darum keine Kommunalangelegenheit. Die Aussichtsbehörden haben demgemäß ihre 
Einwirkung nur soweit zu üben, wie erforderlich ist, um die Gemeindebehörde zur 
ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten und den Abschluß gesetzwidriger, 
unklarer und gemeinschädlicher Verträge zu verhüten. Wenn also das (vorstehende) 
Res. 20. Aug. 1856 vorschreibt, daß die Gemeindebehörden angewiesen werden sollen, 
nur solche Pachtverträge abzuschließen, die auf desfallsigen Antrag die Genehmigung 
des Landraths oder höhere Genehmigung erhalten haben, so ist damit der Ausfsichts- 
behörde nur das Recht vindizirt worden, von den Bedingungen und Modalitäten 
der intendirten Verträge im Voraus Kenntniß zu nehmen. Darüber hinaus 
darf aber die Ueberwachung der vorgesetzten Behörde nicht getrieben werden. Nament- 
lich ist es unzulässig, daß die Landräthe den Abschluß des Kontraktes von 
ihrer Bestätigung abhängig machen, indem sie die Gemeindebehörde zwingen, 
diesen Vorbehalt in den Kontraktsentwurf aufzunehmen, denn das Gesetz weiß nichts 
von dem Bestätigungsrecht der Landräthe. Ebenso unzuläsfig sind direkte Anordnungen 
über die Art der Verpachtuug und die Wahl des Pächters, denn die im §. 10 ge- 
stattete Freiheit der Beschlüsse hat den Gemeindebehörden ganz unbeschränkt die 
Befugniß übertragen, den Verpachtungsmodus zu bestimmen, den Pacht 
schilling festzusetzen und den Pächter zu wählen. Es heißt diese Befugniß 
 
	        
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