1342 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz.
) dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier Hand
verpachtet werden. ·
Die Pachtverträge!) dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei
Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken ?).
1) Die Verträge bedürfen in Anbetracht der §s 401, 407 A. L. R. I. 21 ohne
Rücksicht auf die Höhe der Pachtsumme der schriftlichen Form, Erk. O. Trib. 10. Febr.
1865 (Strieth. Arch. LVIII. 156). Die Vollziehung erfolgt nach Vorschrift der
Gemeindeverfassungsges., vergl. Oestl. St. O. und W. St. O. §. 56, s, (Unterschrift
des Bürgermeisters und, wenn die Stadtgemeinde Verpflichtungen übernimmt, noch
eines Magistratsmitgliedes), Rh. St. O. §. 53, s, (Unterschrift des Bürgermeisters
oder seines Stellvertreters); Oe. 2 G. O. §. 74 (Unterschrift des Gemeindevorstehers
und eines Schöffen, Beidruckung des Gemeindesiegels), W. L. G. O. §. 23 (des
Amtmannes und Gemeindevorstehers), Rh. G. O. §. 102 (des Bürgermeisters und
Gemeindevorstehers). — Gegen Schöffen, die ihre Unterschrift verweigern, kaun die
Aussichtsbehörde, wenn sie die Weigerung für ungerechtfertigt erachtet, mit Disziplinar-
strasen vorgehen; es könnte sonst jedes einzelne Mitglied der Gemeindebebörde durch
Verweigerung seiner Unterschrift das gänzliche Ruhen der Ausübung der Jagd herbei-
führen, L. G. O. §. 143. Unterläßt der Gemeindevorsteher der Entscheidung der
Aufsichtsbehörde nachzukommen, so macht er sich auch disziplinarisch verantwortlich.
E. O. V. III. 168. Ueber die unter Umständen erforderliche Genehmigung des
Kreisausschusses vergl. übrigens Wildschadenges. §. 2 Abs. 2 unten S. 1352.
Will der Ortsschulze bei der Verpachtung als Pächter auftreten, so muß er sich
von dem Schöppen vertreten lassen, die Verpachtung selbst aber ist dann nur im Wege
des öffentlichen Meistgebots vorzunehmen, Res. 20. Jan. 1864 (M. Bl. S. 47),
L. G. O. §. 74 Abs. 2, 89 Abfs. 3. #
Einer Genehmigung oder Bestätigung der Verträge durch die Aufsichtsbehörde
bedarf es zu ihrer Gültigkeit nicht.
Wenn aber die Gemeindebehörden Jagdpachtverträge abschließen, welche ausdrück-
liche Vorschristen des Jagdpolizeiges., wie die in 8§. 4, 7, 10, 12 enthaltenen, ver-
letzen oder umgehen, so haben die Aufsichtsbehörden die Ausführung und Handhabung
zu inhibiren und die Beseitigung der Verträge selbst herbeizuführen, so aber, daß
letztere durch den Richter erfolge. Die Aufsichtsbehörden sind vollkommen befugt, der-
artige gesetzwidrige Verträge ihrerseits zu ignoriren und die Gemeindebehörden — eo.
im Disziplinarwege — anzuhalten, anderweit, dem Gesetz entsprechende Verträge je
auf die Dauer des ersten Vertrages abzuschließen. Erfolgt ein solcher Abschluß und
entsteht zwischen den Pächtern Streit über die Gültigkeit der Verträge, so hat der
Richter im Rechtswege zu entscheiden, die Gemeindebehörde aber — ev. wiederum
zwangsweise — dem neuen Pächter im Prozesse zu assistiren, Res. 20. Aug. 1856
(I. B. 3596). 6
Das in der Jagd auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken beruhende Vermögen ist
kein Kommunal-Vermögen, sondern Interessenten-Vermögen, seine Verwaltung ist
darum keine Kommunalangelegenheit. Die Aussichtsbehörden haben demgemäß ihre
Einwirkung nur soweit zu üben, wie erforderlich ist, um die Gemeindebehörde zur
ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten und den Abschluß gesetzwidriger,
unklarer und gemeinschädlicher Verträge zu verhüten. Wenn also das (vorstehende)
Res. 20. Aug. 1856 vorschreibt, daß die Gemeindebehörden angewiesen werden sollen,
nur solche Pachtverträge abzuschließen, die auf desfallsigen Antrag die Genehmigung
des Landraths oder höhere Genehmigung erhalten haben, so ist damit der Ausfsichts-
behörde nur das Recht vindizirt worden, von den Bedingungen und Modalitäten
der intendirten Verträge im Voraus Kenntniß zu nehmen. Darüber hinaus
darf aber die Ueberwachung der vorgesetzten Behörde nicht getrieben werden. Nament-
lich ist es unzulässig, daß die Landräthe den Abschluß des Kontraktes von
ihrer Bestätigung abhängig machen, indem sie die Gemeindebehörde zwingen,
diesen Vorbehalt in den Kontraktsentwurf aufzunehmen, denn das Gesetz weiß nichts
von dem Bestätigungsrecht der Landräthe. Ebenso unzuläsfig sind direkte Anordnungen
über die Art der Verpachtuug und die Wahl des Pächters, denn die im §. 10 ge-
stattete Freiheit der Beschlüsse hat den Gemeindebehörden ganz unbeschränkt die
Befugniß übertragen, den Verpachtungsmodus zu bestimmen, den Pacht
schilling festzusetzen und den Pächter zu wählen. Es heißt diese Befugniß