Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1344 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 
Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens drei Personen ge- 
meinschaftlich 1) erfolgen. #„ 
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd- 
pächter angenommen werden. » 
Afterverpachtungen:) sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht ge- 
tattet. 
§. 13. Sowohl den Pächtern Hemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch den 
Besitzern der im §. 2 bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern 
für ihre Nebiere gestattet. 
142)0. 
SC6. 17. Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung 
des Jagdberechtigten"), oder ohne dessen schriftlich ertheilte Erlaubniß?) bei sich 
zu führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe 
von 6 bis 15 Mark belegt. 
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen verpflichtet 
ist, dieselbe aber dennoch darauf ausübt"), hat eine Geldstrafe von dreissig 
bis sechszig Mark und die Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeräthe 
verwirkt?). 
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Dritten 
verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei 
einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat, ohne 
Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, ebenso derjenige, 
welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die 
Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention nach den 
allgemeinen Gesetzen bestrafts). " 
§. 18. Die Bestimmung der Hege= und Schonzeit erfolgt nach dem 
Gesetze über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 (G. 8. 
S. 120). 
Sonstige Uebertretungen der Vorschriften über Hege= und Schonzeit werden 
mit einer, nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu 150 
Mark geahndet?). 
  
1) Also an eine Genossenschaft von drei Personen, nicht an 3 einzelne Personen, 
deren jede einen besonderen Kontrakt erhält, Res. 15. Febr. 1860 (M. Bl. S. 29). 
:) Eine Regierungs-Polizeivd., die den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke 
verbietet, ohne Genehmigung der Gemeindebehörde eine Afterverpachtung der Jagd 
vorzunehmen oder Jagderlaubnißscheine gegen Entgelt auszustellen, steht mit den Ge- 
setzen nicht in Widerspruch, Erk. 21. Nov. 1887 (E. K. VII. 274). 
*!) An Stelle der §#§. 14, 15, 16, 28 ist das weiter unten abgedruckte Jagd- 
scheinges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 304) getreten. 
4) Die Zusammengehörigkeit muß äußerlich erkennbar sein und die räumliche 
Verbindung zwischen dem Begleiter und Begleiteten stets eine derartige bleiben, daß 
der Begleiter sich dem Kontrollbeamten jeder Zeit über seine Befugniß ausweisen 
kann, E. K. XI. 284. 
5) Sind mehrere Personen jagdberechtigt, so kann einem Dritten die Erlaubniß 
zur Jagdausübung nur von sämmtlichen Berechtigten wirksam ertheilt werden, Erk. 
26. April 1882 (E. K. VIII. 213). 
Auch ein mit Generalvollmacht versehener Gutsverwalter bedarf der schriftlichen 
Erlaubniß, E. K. XI. 282. 
!) Wenn ein Dritter auf einem solchen Grundstück mit Genehmigung des 
Eigenthümers die Jagd ausübt, so ist er aus §. 17 Abs. 1 zu bestrafen, Erk. 26. Juni 
1883 (E. Crim. VIII. 402). Vergl. E. K. IX. 263. 
7) Auf die Konfiskation muß erkannt werden, auch wenn das Jagdgeräth dem 
Thäter nicht gehört. Jagdgeräth ist jedes Geräth, das seiner Beschaffenheit nach zur 
Jagdausübung geeignet ist, E. Crim. XII. 305. 
") Vergl. §§. 292—295, 368 R. Str. G. B.; über das Verhältmiß dieser Be- 
stimmungen zu §. 17 vergl. E. Crim. IV. 158; VIII. 402. 
6!) Der §. 18 ist in seinen Strafbestimmungen über Verletzung der Jagd-- und 
Schonzeit durch das Wildschonges. 26. Febr. 1870, insbesondere §. 8 nicht aufgehoben, 
besteht vielmehr noch zu Recht und bildet in Verbindung mit §. 1 des letztgedachten
	        
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