Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1345 
§. 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizei-Uebertretung sich seiner An- 
gehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Theilnehmer oder Ge- 
hülfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm 
selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und 
den Schadenersatz. 
##. 20. Wegen einer Jagdpolizei-Uebertretung soll eine Untersuchung nicht 
weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen That bis zum 
Eingange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei Monate # 
verstrichen sind. . .. 
§. 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune, 
kann ein Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf 
diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-, 
Dam- 7 Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde- 
bedienen 
§. 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vor- 
kommen, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer 
Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen?). 
8. 23"). Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche 
Theile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, 
auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes 
überlassen ist (§. 7), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst über- 
tretendc Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der be- 
schädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und 
für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung 
ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrath 
den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke 
übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit 
Anwendung der Schießgewehrs zu tödten. 
[Das nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen 
sich die Kaninchen bis zu einer, der Feld= und Gartenkultur schädlichen Menge 
vermehren, in Betreff dieser Thiergattung.)5) Wird gegen die Verfügung des 
Landraths bei dem Bezirksausschusse“) Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere 
bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig. 
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des 
Landraths erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der 
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige 
Anzeige biunen vierundzwanzig Stunden erstattet werden?). 
§. 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd 
nach §.7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen 
Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden Wald-Jagdreviers 
der Aufforderung des Landraths, das vorhandene Wild selbst während der 
Zu Anmerkung 9 auf S. 1344. 
Gesetzes ein volles Strafgesetz, so daß beim Hinzutriit der Fälle des 8. 5 des späteren 
Ges. beide Strafgesetze in Konkurrenz zur Auwendung kommen, Erk. K. G. 18. März 
1880 (E. K. lI. 221). BVergl. E. K. X. 244; Xl. 290. 
1) Diese Fristbestimmung gilt noch jetzt, vergl. § 2 des Einf. Ges. zum R. 
Str. G. B. Sie enthält eine Ausnahme von §. 68 R. Str. G. B., wonach die 
Venlährung nur durch eine Handlung des Richters unterbrochen wird. Vergl. E. K. 
XII. . 
2)Die§§21—24betreffendichrhütungdeoWildichadens.EinAuipruch 
auf Entschädigung war nur durch Vertrag möglich (s. 25 Abs. 2). Vergl. heute 
Wildschadenges. 11. Juli 1891 (weiter unten S. 1352). 
2) Die Aussichtsbehörde, nicht etwa die Jagdpolizeibehörde kann sie zur Berück- 
sichtigung des Widerspruchs auhalten, E. O. V. XXI. 322. 
) Vergl. §§. 12, 13, 16 Wildschadenges. 11. Juli 1891. 
*) Aufgehoben durch §. 15 Wildschadenges. 
*) Vergl. §. 103 Abs. 2 Zust. Ges. und §. 17 Wildschadenges. 
7!) Wegen Schwarzwild vergl. §. 14 Abs. 2 Wildschadenges. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 85
	        
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