Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1345
§. 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizei-Uebertretung sich seiner An-
gehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Theilnehmer oder Ge-
hülfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm
selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und
den Schadenersatz.
##. 20. Wegen einer Jagdpolizei-Uebertretung soll eine Untersuchung nicht
weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen That bis zum
Eingange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei Monate #
verstrichen sind. . ..
§. 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune,
kann ein Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf
diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-,
Dam- 7 Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde-
bedienen
§. 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vor-
kommen, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer
Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen?).
8. 23"). Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche
Theile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven,
auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes
überlassen ist (§. 7), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst über-
tretendc Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der be-
schädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und
für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung
ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrath
den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke
übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit
Anwendung der Schießgewehrs zu tödten.
[Das nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen
sich die Kaninchen bis zu einer, der Feld= und Gartenkultur schädlichen Menge
vermehren, in Betreff dieser Thiergattung.)5) Wird gegen die Verfügung des
Landraths bei dem Bezirksausschusse“) Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere
bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig.
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des
Landraths erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige
Anzeige biunen vierundzwanzig Stunden erstattet werden?).
§. 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd
nach §.7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen
Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden Wald-Jagdreviers
der Aufforderung des Landraths, das vorhandene Wild selbst während der
Zu Anmerkung 9 auf S. 1344.
Gesetzes ein volles Strafgesetz, so daß beim Hinzutriit der Fälle des 8. 5 des späteren
Ges. beide Strafgesetze in Konkurrenz zur Auwendung kommen, Erk. K. G. 18. März
1880 (E. K. lI. 221). BVergl. E. K. X. 244; Xl. 290.
1) Diese Fristbestimmung gilt noch jetzt, vergl. § 2 des Einf. Ges. zum R.
Str. G. B. Sie enthält eine Ausnahme von §. 68 R. Str. G. B., wonach die
Venlährung nur durch eine Handlung des Richters unterbrochen wird. Vergl. E. K.
XII. .
2)Die§§21—24betreffendichrhütungdeoWildichadens.EinAuipruch
auf Entschädigung war nur durch Vertrag möglich (s. 25 Abs. 2). Vergl. heute
Wildschadenges. 11. Juli 1891 (weiter unten S. 1352).
2) Die Aussichtsbehörde, nicht etwa die Jagdpolizeibehörde kann sie zur Berück-
sichtigung des Widerspruchs auhalten, E. O. V. XXI. 322.
) Vergl. §§. 12, 13, 16 Wildschadenges. 11. Juli 1891.
*) Aufgehoben durch §. 15 Wildschadenges.
*) Vergl. §. 103 Abs. 2 Zust. Ges. und §. 17 Wildschadenges.
7!) Wegen Schwarzwild vergl. §. 14 Abs. 2 Wildschadenges.
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 85