1346 Abschnitt XXVII. Jagdschein-Gesetz.
Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß
ihm der Landrath nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und auf
die Dauer desselben die Genehmigung ertheilt, das auf die Enklave übertretende
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des
Schießgewehrs zu tödten.
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum
des Enklavenbesitzers.
In den in den 88§. 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von dem
Landrathe zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.
. 26. Wenn die jetzt bestehenden Jagdpacht-Kontrakte der Bildung der
in den §§. 4 und 7 vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke hinderlich
sind, so treten dieselben mit dem 1. Juli 1851 von selbst außer Kraft.
§. 27. In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise
gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräthen übertragenen Befugnisse
von den Ortspolizei-Behörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis-Kommunal=
kasse tritt die städtische Kasse.
29. An die Stelle der in den 88. 16, 17, 18 und 28 angedrohten
Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung un-
vermögend ist, eine verhältnißmäßige Haftstrafe.
f 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden hiermit
aufgehoben.
§. 31. Unser Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten wird mit
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Jagdschein-Gesetz.
Vom 31. Juli 1895 (G. S. S. 304)7.
Wir — — verordnen, — — für den Umfang der Monarchie, mit Aus-
nahme der Insel Helgoland"), was folgt:
§. 1. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden
Jagdschein bei sich führen 5). Zuständig für die Ertheilung des Jagdscheines
ist der Landrath (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde des-
1) Aufgehoben durch §. 19 Wildschadenges.
2) Aufgehoben durch §. 10 Jagdscheinges. 31. Juli 1895.
3) Kommentare von Frhr. v. Seherr-Toß, Berlin 1895; Kunze, Berlin 1896.
Ausf. Vd. 2. Aug. 1895 (M. Bl. Nr. 2).
) Helgoland hat seine eigene Jagdgesetzgebung, vergl. Polizei-BVd. 21. Dez. 1892
(Kreisbl. 1892 für Süderdithmarschen Nr. 52).
*) Ohne Jagdschein ist das Jagen verboten und strafbar; doch macht die örtliche
Unzuständigkeit einer an sich zur Ertheilung des Jagdscheines zuständigen Behörde
das Jagen nicht strafbar, Erk. O. App. Ger. 14. April 1869 (O. R. X. 224); der
Jagdschein ist aber ungültig und kann kassirt und zurückgefordert werden. Ist die
betr. Verfügung rechtskräftig, so ist das Jagen mit dem eingezogenen Jagdscheine straf-
bar. Ein Jeder bedarf des Jagdscheins, also auch derjenige, der die Jagd auf eigenem
Terrain ausüben will, Erk. O. Trib. 29. März 1855, desgl. Bevollmächtigte des
Jagdberechtigten; auch bedarf es eines Jagdscheines, wenn die Jagd nicht mit Schieß
gewehren, sondern mit anderen Werezengen ausgeübt wird. In den Bezirken, wo
nach den bestehenden Partikulargesetzen Krammetsvögel zum jagdbaren Wild ge-
hören, bedarf auch derjenige eines Jagdscheins, der nur im Austrage seines jagd-
berechtigten und mit einem Jagdschein versehenen Dienstherrn diesen Zweig der Jagd
ausübt, Erk. O. Trib. 4. März 1858 (Rh. A. LIV. II. 46).
Zur Jagd nicht jagdbarer Thiere bedarf es keines Jagdscheines; desgl. nicht
zur Ausübung der Jagd auf offenem Meere, Erk. O. Trib. 28. Nov. 1866 (O. R.
667).