Abschnitt XXVII. Jagdschein-Gesetz. 1347
jenigen Kreises, in welchem der den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsi
hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist y. hsuch husit
Personen, welche weder Angehörige eines Deutschen Bundesstaates sind,
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürg-
schaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, ertheilt werden ?.
Die Ertheilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Abst. 1 zuständige
Behörde. Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund dieses
Gesetzes oder wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen
den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten.
§. 2. Eines Jagdscheines bedarf es nicht:
1. zum Ausnehmen von Kiebitz= und Mövenetern;
2. zu * und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten Hülfs-
ensten;
3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der Auf-
sichts= oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen?).
Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines.
§5. 3. Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er
wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein)). Personen,
welche die Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei
auf einander folgende Tage gültiger Jagdschein (Tagesjagdschein) ausgestellt
werden.
§. 4. Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mark, für den
Tagesiagdschein von 3 Mark zu entrichten. Personen, welche weder Ange-
hörige eines Deutschen Bundesstaates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz
oder Grundbesitz haben, müssen einc erhöhte Abgabe für den Jahresjagdschein
von 40 Mark, für den Tagesjagdschein von 6 Mark entrichten.
Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs= oder Stempelgebühren
nicht erhoben 5.
Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des Jagd-
scheines gewährt werden?).
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadtkreisen
zur Gemeindekasse, in den Hohenzollernschen Landen zur Amtskommunalkasse.
Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die Vertretung des be-
treffenden Kommunalverbandes zu beschließen.
§. 5. Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit:
Die auf Grund des §. 23 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878
(G. S. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in der für
den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden). Der unent-
1) Wenn auch nur als Jagdgast.
2) Auch solche Bürgschaften sind gemäß Res. 6. Mai 1852 (M. Bl. S. 208),
woran das Stempelges. 31. Juli 1895 nichts geändert hat, mit 1,50 M. stempelpflichtig.
2) §§. 23, 24 Jagdpolizeiges. 7. März 1850 und 88§. 13, 14, 16 Wildschaden-
ges. 11. Juli 1891. .
41) Der Lauf des Jahres für die Gültigkeit der Jagdscheine wird vom Tage ihrer
Ausstellung an gerechnet, Res. 14. Mai 1850 (M. Bl. S. 148). Doch kann der
Antragsteller selbst bestimmen, von welchem Tage ab der Schein Gültigkeit haben soll,
Res. 11. Jan. 1895 (M. Bl. S. 20) und Ausf. Verf. I. 6.
5) Zusendung durch die Post ist bei Staatsforstbeamten portofrei, sonst porto-
pflichtig, Ausf. Verf. I. 7. Die Anschaffungskosten der entgeltlichen Jagdschein-
formulare trägt der betr. Kommunalverband, der unentgeltlichen der Staat aus dem
Dispositionsfonds für polizeiliche Zwecke, Res. 14. März 1850 (M. Bl. S. 107).
56) Auch für vorhandene Scheine, Ausf. Verf. IJ. 4. " #
7) Zum Dienstbezirke des betr. Revierverwakters im Sinne des §. 5 gehören die
den Kgl. Oberförstereien angeschlossenen Gemeindegenossenschafts= und Institutswaldungen
nicht; desgl. nicht das Areal der von ihm auf nicht forstfiskalischen Grundstücken
angepachteten Jagden, bei denen die Nutzungen aus der hohen und mittleren Jagd
zur Staatskasse fließen, Res. 15. Okt. 1895 (M. Bl. S. 236). » ·
Der unentgeltliche Jagdschein berechtigt den Inhaber zur Jagdausübung nicht
nur innerhalb seines Schutzbezirkes, sondern überall, also z. B. auch dann, wenn er
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