1348 Abschnitt XXVII. Jagdschein-Gesetz.
geltlich ertheilte Jagdschein genügt nicht, um die Jagd auf eigenem oder ge-
pachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grundstücken auszuüben, auf
welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirkes die Jagd
gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken.
§. 6. Der Jagdscheiu muß versagt werden:
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen isth;
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be-
finden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen;
3. Personen, welche in den letzten zehn Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §F. 117 bis 119 und 294 des
Reichs-Strafgesetzbuches mit mindestens drei Monaten Gefängniß be-
straft sind?2).
§. 7. Der Jagdschein kann versagt werden:
1. Personen, welche in den letzten fünf Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder
v) wegen Zuwiderhandlung gegen die 8§. 117 bis 119 des Reichs-
Strafgesesbuches mit weniger als drei Monaten Gefängniß bestraft
sind;
2. Personen, welche in den letzten fünf Jahren wegen eines Forstdiebstahls,
wegen eines Jagdvergehens?), wegen einer Zuwiderhandlung gegen den
§. 113 des Reichs-Strafgesetzbuches, wegen der Uebertretung einer jagd-
polizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens (§§. 367 Nr. 8
und 368 Nr. 7 des Reichs-Strafgesetzbuches) bestraft sind.
§. 8. Wenn Thatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines recht-
fertigen, erst nach Ertheilung des Jagdscheines eintreten oder zur Kenntniß der
Behörde gelangen, so muß in den Fällen des §F. 6 und kann in den Fällen
des §. 7 der Jagdschein von der für die Ertheilung zuständigen Behörde für
ungültig erklärt und dem Empfänger wieder abgenommen werden?y#.
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Zu Anmerkung 7 auf S. 1347.
von einem feemden Jagdherrn zur Jagd eingeladen oder um Unterstützung seines
Jagdpersonals gebeten worden ist. Sache der Jagdpolizeibehörden ist es nicht, bereits
bei Ausfertigung des unentgeltlichen Jagdscheines ermitteln zu wollen, in welchem
Umfange der Empfänger von ihm Gebrauch zu machen beabsichtigt. Dies verbleibt
der späteren Kontrolle, Res. 17. Okt. 1895 (M. Bl. S. 253).
!) D. h. wenn Thatsachen vorliegen, aus denen ein solcher Schluß zu ziehen
ist. Eine förmliche Prüfung durch Sachverständige geht zu weit, Res. 3. Mai 1873
(M. Bl. S. 185); vergl. Erk. O. V. G. 22. Jan. 1894 Nr. III 87 und 10. Mai
1894 Nr. III 572. Wegen des Begriffes der öffentlichen Sicherheit vergl. E. O. B.
XI. 295, XVIII. 301 und oben S. 399.
) Die einfache Thatsache der Bestrafung genügt nicht, letztere muß rechtskräftig
sein, E. O. V. V. 201.
1) Unter Jagdfrevel ist jedes Zuwiderhandeln gegen eine in Bezug auf die Jagd
und deren Ausübung gegebene Vorschrift zu verstehen, Erk. O. V. G. 16. Juni 1877
(E. O. V. II. 223). Vergl. E. O. V. XX. 332.
Unter Jagdfrevel fällt auch die Zuwiderhandlung gegen eine auf die Förderung.
der Sonntagsheiligung abzielende Beschränkung der Jagdausübung, Erk. O. B. G.
25. Sept. 1879 (E. O. B. V. 200).
Eine Bestrafung auf Grund des §. 368 Nr. 10 Str. G. B. rechtfertigt die
Versagung des Jagdscheins, Res. 18. Sept. 1875 (M. Bl. S. 247), Erk. O. V. G
9. Mai 1877 (E. O. V. II. 221).
4) S. 8 Abs. 1 giedt das früher geltende Recht wieder, vergl. E. O. B. II. 223;
VI. 205; VII. 255; XII. 329. Zuständig ist jede Jagdpolizeibehörde, die gegebenen
Falles zur Ertheilung des Jagdscheines zuständig wäre, nicht allein diejenige, die den
betr. Jagdschein ertheilt hat.