Abschnitt XXVII. Wildschaden-Gesetz. 1353
Grundstück zuständigen Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von
der Beschädigung Kenntniß erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzu-
melden. Bei Versäumung dieser Anmeldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt.
§. 7. Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde zur
Ermittelung und Schätzung des behaupteten Shhadens und zur goebeherde uur
einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzu-
beraumen und zu demselben die Betheiligten unter der Verwarnung zu laden,
daß im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittelung und Schätzung des
Schadens dennoch vorgegangen wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termine
zu aden.
§. 8. Jedem Betheiligten steht das Recht zu, in dem Termine zu bean-
tragen, daß die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der
Ernte abzuhaltenden Termine erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden.
§. 9. Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat die Orts-
polizeibehörde einen Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch und die ent-
standenen Kosten zu erlassen und den Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung
uzustellen.
*Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der für Zustellungen des Kreisaus-
schusses geltenden Bestimmungen.
§. 10. Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt 0.
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses sind
vorläufig vollstreckbar.
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht erhoben, so wird der
Vorbescheid endgültig und vollstreckbar.
§. 11. Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Auslagen, insbe-
sondere Reisekosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Porto-
kosten in Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens werden als Theil der Kosten
des Verwaltungsstreitverfahrens behandelt ?.
§. 12. Ist während des Kalenderjahrs wiederholt durch Roth= oder Dam-
wild verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt worden 3),
so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder des Jagdberechtigten die Auf-
sichtsbehörde sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfniß für benach-
barte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen be-
sümmten Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern
und anhalten.
8. 13. Genügen diese Maßregeln nicht, so hat die Aufsichtsbehörde den
Grundbesitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe der
§§. 23 und 24 des Gesetzes vom 7. März 1850, (G. S. S. 165) die Geneh-
migung zu ertheilen, das auf ihre Grundstücke übertretende Roth= und Dam-
wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des
Schießgewehres zu erlegen.
§. 14. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden,
aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jaddberechtigte, aus dessen Gehege
Schwarzwild austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild ver-
ursachten Schaden. 1
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberech-
tigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen,
tödten und behalten.
1) Die Klage kann aber nicht gegen die Ortspolizeibehörde, sondern lediglich
gegen die Beschädigten, auf deren Antrag der Vorbescheid erlassen und denen ein
Auspruch guerkanut worden ist, gerichtet werden, Erk. O. V. G. 9. April 1894
Nr. « . .
v? und fallen der im Streitverfahren unterliegenden Partei zur Last, E. O. B.
XXVI. . .
I)DicfeFesistellungbranchtnichtindeninden§§—6-7Vvkgkschklkbkllepsdkmkll
zu erfolgen, sondern kann auch in anderer Weise geschehen, da es sich lediglich um
eine Vorbeugungsmaßregel handelt, Erk. O. V. G. 6. März 1893.