Abschnitt XXVII. Schonzeiten des Wildes. 1355
Gesetz, betr. die Schonzeiten des Wildes.
Vom 26. Febr. 1870 1)2) (G. S. S. 120).
§. 1. Mit der Jagd ) zu verschonen sind:
das Elchwild in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August;
männliches Roth= und Damwild in der Zeit vom 1. März bis Ende
Juni;
weibliches Rothwild, weibliches Damwild und Wildkälber in der Zeit
vom 1. Februar bis 15. Oktober;
der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende Aprilj;
weibliches Rehwild in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. Oktober);
Rehkälber das ganze Jahr hindurch;
der Dachs vom 1. Dezember bis Ende September?):
Auer-, Birk-, Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Juni bis Ende August;
Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni; für einzelne Landstriche
kann die Schonzeit durch die Bezirksausschüsse") aufgehoben werden;
Trappen, Schnepfen, wilde Schwänec und alles andere Sumpf= und
Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse und der Fischreiher,
in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni;
11. Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August;
12. Auer-, Birk= und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen in
der Zeit vom 1. Februar bis Ende August;
13. für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner, Hasen und
Rehe in Schlingen zu fangen?).
Alle übrigen Wildarten, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger,
dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden.
Beim Roth-, Dam= und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum
letzten Tage des auf die Geburt folgenden Dezember-Monats.
§. 2. Die Bezirksausschüsse sind befugt, für die §. 1 unter 7, 11 und 12
enannten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den
knfang und Schluß der Schonzeit alljährlich durch besondere Verordnung
anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über
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1) Kommentar von Groschuff in „Preußische Strafgesetze“, Berlin 1894. Hin-
sichtlich der Hohenzollernschen Lande vergl. Ges. 2. Mai 1853 (G. S. S. 178);
für Lauenburg Ges. 8. Juli 1870 (Woch. Bl. S. 260).
2:) Die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretung
des Wildschonges. ist in den Stadtkreisen von den Ortspolizeibehörden, in den Land-
kreisen von den Landräthen auszuüben. Diese Zuständigkeit hat auch bei Zuwider-
handlungen gegen die Ziff. 1, 2, 3 des Abs. 1 des §. 5 des Ges. einzutreten, wenn
solche mit einer 30 Mk. nicht übersteigenden Strafe (§. 1 Ges. 23. April 1883) als
genügend geahndet erscheinen, Res. 21. April 1889 und §. 103 Zust. Ges. Die so
festgesetzten Geldstrafen fließen demjenigen zu, der die sächlichen Kosten der Polizei-
verwaltung zu tragen hat, Res. 19. Nov. 1889 (M. Bl. S. 218).
3) Schon das bloße Jagen des der Schonzeit unterworfenen Wildes, auch wenn
es nicht getödtet wird, ist als Uebertretung der Vorschriften über die Schonzeit straf-
bar, Erk. O. Trib. 17. Okt. 1860 (J. M. Bl. S. 462).
Wer während der Schonzeit unbefugt die Jagd ausübt, wird nach §. 293 Str.
G. B. bestraft, Erk. O. Trib. 24. Jan. 1872.
4) Der 15. Oktober fällt noch in die gesetzliche Schonzeit des weiblichen Reh-
wildes, Erk. 4. Okt. 1880 (E. K. I. 219), Res. 9. Dez. 1880 (M. Bl. 1881 S. 12).
5) Der Dachs unterlag früher in den meisten Landestheilen dem freien Thier-
fange, E. Crim. VIII. 71. Z
") §. 107 Zust. Ges. Ueber die Erneuerung der auf den Schleswigschen West-
inseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von Vogelkojen, sowie über die Er-
theilung neuer (s. 6 Ges. 1. März 1873, G. S. S. 27) beschließt ebenfalls der Be-
zirksausschuß, §. 108 Zust. Ges.
!) Das Aufstellen von Schlingen ist nicht nach §. 5 dieses Ges., wohl aber nach
g. 18 Abs. 2 Jagdpol. Ges. strafbar, E. K. X. 244.