Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1356 Abschnitt XXVII. Schonzeiten des Wildes. 
vierzehn Tage vor oder nach den F§. 1 bestimmten Zeitpunkten festgesetzt 
werden darf. « 
§. 3. Die in den einzelnen Landestheilen zum Schutze gegen Wildschaden 
in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich 
bestehenden Befugnisse!) werden durch dieses Gesetz nicht geändert. 
§. 4. Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses 
Gesetz keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen 
Hldgären erlegten Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 
7 untersagt. 
§. 5. Für das Tödten?) oder Einfangen von Wild während der vor- 
geschriebenen Schonzeiten, so wie für das Fangen von Wild in Schlingen (F. 1 
r. 13) treten folgende Geldbußen ein?): 
1. für ein Stück Elchwidd. 5P0 Thlr. 
2. für ein Stück Rothwild . 30 „ 
3. für ein Stück Damwidd. 20 „ 
4. für ein Stück Rehwilddd 10 „ 
5. für einen Dahs 5 „ 
6. für einen Auerhahn oder Henne. . . 10 „ 
7. für einen Birkhahn oder Henne... . 3 „ 
8. für einen Haselhahn oder HLne 3 „ 
9. für einen Fasagen 10 „ 
10. für einen Schwan... 10 „ 
11. für eine Trappdpeen 3 „ 
12. für einen Lasen 4 „ 
13. für ein Rebb.0uhnn 2 „ 
14. für eine Schnepfe, Ente oder sonstiges Stück 
jagdbares Sumpf= und Wassergeflügee 2 „ 
Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann der Richter bei Festsetzung 
der Geldbuße bis auf ein Strafmaß von 1 Rthlr. herabgehen. 
An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheilten 
nicht beigetrieben werden kann, tritt Haftstrafe nach Maßgabe der S§§. 28 und 29 
bes Reichs-Strafgesetzbuches. 
§. 6. Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde 
ist auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind dieselben 
(namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien 
gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen. 
4 
  
1) Zu den durch §. 3 aufrecht erhaltenen Partikulargesetzen gehört auch der §. 28 
des Kurhessischen Jagdges. 7. Sept. 1865, der die Jagdberechtigten verpflichtet, 
Schwarz= und Rothwild nur in Parken und sicher eingefriedigten Revieren zu unter- 
halten, oder dasselbe ohne Rücksicht auf Schonzeiten abzuschießen, Erk. 27. Mai 1886 
(E. K. VI. 269). Vergl. übrigens 95. 12, 13 Wildschadenges. und E. O. B. 
XXIV. 294; ferner §s. 23, 24 Jagdpolizeiges. 88. 25, 26 Nass. Vd. 30. März 1867. 
8. 20 Großh. Hess. Ges. 6. Aug. 1810 und §. 16 Vd. 21. Sept. 1815, §. 18 
Landgr. Heff. Ges. 8. Okt. 1849, §. 18 bair. Vd. 5. Okt. 1863. Die übrigen 
Sonderbestimmungen sind durch das Wildschadenges. neu geregelt. 
:) In der Regel unterliegt auch derjenige, welcher krankes Wild während der 
geleglichen Schonzeit tödtet, der Strafbestimmung des §. 5, Erk. 17. Nov. 1884 
(C. K. V. 329). 
Der §. 5 setzt zu seiner Anwendbarkeit nicht nothwendig voraus, daß das Tödten 
des Wildes vorsätzlich erfolgt ist; es genügt vielmehr schon ein bloß kulposes Ver- 
halten auf Seiten des Tödtenden, Erk. 23. April 1885 (E. K. V. 326). In E. K. 
XIII. 350 wird sogar derjenige für strafbar erachtet, dessen Windhunde ohne seinen 
Willen und seine Kenntniß ein Rehkalb gejagt und getödtet hatten. Deshalb ent- 
schuldigt auch ein Irrthum nur, wenn er auch nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet 
ist, E. K. XI. 268. *-1. 
:) Das erfolglose Jagen auf Wild ist nach §. 18 Abs. 2 Jagdpolizeiges. strafbar, 
E. K. XI. 290.
	        
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