Abschnitt XXVII. Schonzeiten des Wildes. 1357
Desgleichen ist das Ausnehmen von Kibitz= und Möven-Eiern nach dem
30. April verboten 7.
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in die §. 368 Nr. 11 des
Reichsstrafgesetzbuches festgesetzte Strafe.
- Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege= und
Schonzeit:), während derselben Wild), rücksichtlich dessen die Jagd in dieser
Zeit untersagt ist, in ganzen Stücken oder ztrlegt aber noch nicht zum Genusse
fertig zubereitet, zum Verkauf herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst
auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Ver-
kauf vermittelt"), verfällt, zum Besten der Armenkasse derjenigen Gemeinde, in
welcher die Uebertretung stattfindet, neben der Konfiskation) des Wildes, in
eine Geldbuße bis neunzig Mark.
Ist das Wild in den §. 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der
Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest
der betreffenden Ortspolizei-Behörde über die Befugniß zum Verkaufe zu
legitimiren, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu fünfzebn Mark
verfällt.
§. 8. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze und Ver-
ordnungen sind aufgehoben.
1) Abs. 2 ist durch §. 1 Vogelschutzges. 22. März 1888 nicht aufgehoben.
:) Der §. 7 untersagt das Feilhalten von Wild für die Dauer der an dem
Orte des Feilhaltens geltenden Schonzeit absolut und ohne Rücksicht auf das in
dieser Beziehung am Orte der Erlegung geltende Recht, Erk. O. Trib. 27. Nov.
1873 (E. LXXI. 426) und K. G. 10. Sept. 1880 (M. Bl. S. 273).
Ausnahmen finden nur statt bezüglich desjenigen Wildes, welches nach den in
einzelnen Landestheilen zum Schutz gegen Wildschaden bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen mit Zustimmung oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörden während
der Schonzeit erlegt worden ist, Res. 1. März 1881 (M. Bl. S. 92).
*) Nur Schonwild; doch ist auch der Handel mit lebendem Wilde strafbar, Erk.
K. G. 14. März 1895 (G. A. XIII. 443).
4) Auch der Zwischenhändler ist strafbar, E. K. 1I. 274 und E. O. K. XXIV.
419; desgl. der fahrlässig handelnde Wildhändler, E. K. IX. 268.
5 ) Die Polizeibehörde, welche die Beschlagnahme verfügt, hat, wenn die Ver-
werthung des Wildes nicht ohne Nachtheil bis zum Erlaß der gerichtlichen Entscheidung
ausgesetzt werden kann, ungesäumt zum Verkauf zu schreiten oder die Ueberweisung
an eine wohlthätige Anstalt zu veranlassen. In Fällen, wo die Verurtheilung des
Angeschuldigten nicht mit völliger Sicherheit zu erwarten ist, wird in der Regel der
Weg des öffentlichen Verkaufes einzuschlagen sein, Res. 7. April und 29. Sept. 1870
(M. Bl. S. 148 und 271). Die Zulässigkeit der Versteigerung ist anerkannt in
E. O. V. XXIV. 420, 422 und E. K. XI. 294. Durch Polizeiverordnung ist
vielsach für den Wildhandel eine Kontrolle durch Ursprungszeugnisse eingeführt, Res.
9. Aug. 1873 (M. Bl. S. 274) und 30. Aug. 1873 (M. Bl. S. 275). — Die
Postanstalten und Eisenbahnbehörden haben diese Vorschriften genau zu beachten.
Das von Wilddieben erlegte und denselben abgenommene Wild kann der Ober-
förster für die Taxe zur eigenen Verwerthung, nicht aber zum Verkauf übernehmen —
will er sich dieser Bedingung nicht unterwerfen, so ist das Wild an eine in der Nähe
befindliche fiskalische oder sonstige wohlthätige Anstalt unentgeltlich abzugeben, Ref.
15. Juli 1870 (M. Bl. S. 243).