Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 1371
b) daß der Kommunal-Haushalt dadurch nicht in Gefahr der Störung und
Zerrüttung komme, und
J) daß die Einrichtung selbst hauptsächlich auf das Bedürfniß der ärmeren Klasse,
welcher Gelegenheit zur Anlegung kleiner Ersparnisse gegeben werden soll, be-
rechnet und der Veranlassung zur Ausartung der Anstalt vorgebeugt werde 7.
5. Um den unter 4a angegebenen Zweck zu erreichen, muß vor der Bestätigung
nachgewiesen werden, auf welche Weise die durch die einzelnen Einlagen sich bildenden
Kapitalien sicher angelegt werden sollen. Es ist den Kommunen erlaubt, diese Kapi-
talien nicht nur auf erste:) Hypotheken (solche, denen keine Hypothek eines Andern
1) Deshalb ist z. B. die Herabsetzung des Zinsfußes auf einen zu niedrigen
Satz unzulässig, Res. 28. Febr. 1886 (M. Bl. S. 91).
2) Hiervon ist im Laufe der Zeit erheblich abgewichen worden. Durch K. O.
26. Juli 1841 (G. S. S. 287) sind die Oberpräsidenten ermächtigt, da, wo die
Ortsverhältnisse es nothwendig machen, die Ausleihung der Sparkassen-Bestände auch
auf eine andere, als die in Nr. 5 vorgeschriebene erste Hypothek zu gestatten, wenn
nur die zu bestellende Hypothek die erste Hälfte des Werths des zu verpfändenden
Grundstücks nicht überschreitet. Res. 13. Juni 1882 (M. Bl. S. 194) gestattet die
hypothekarische Beleihung ländlicher Realitäten Seitens öffentlicher Sparkassen bis zu
den ersten ihres durch eine gerichtliche Taxe festgestellten Werthes; Res. 15. Jan.
1887 (M. Bl. S. 21) die Beleihung ländlicher Grundstücke Seitens der Kreisspar-
kasse nicht über den 20 fachen und ausnahmsweise bis zum 22½ sachen Grundsteuer-
Reinertrag; Res. 2. Mai 1890 (M. Bl. S. 78) setzt als äußerste Grenze den 22⅛½ fachen
Reinertrag fest. Res. 21. Okt. 1891 (M. Bl. S. 222) gestattet eine Ueberschreitung
dieses Satzes, insoweit die unbedingte Sicherheit der ausgeliehenen Kapitalien nach
den betr. Bonitirungsverhältnissen feststeht. Nach Res. 28. Mai 1891 (M. Bl. S. 83)
sollen bei der Abschätzung von Grundstücken in der Regel zwei Taratoren zugezogen
werden.
Bei der hypothekarischen Beleihung ländlicher Grundstücke im Werthe bis zu
15000 Mk. mit Sparkassengeldern kann von einer gerichtlichen Beglaubigung dorf-
gerichtlicher Taxen (Ges. 15. Juni 1840, G. S. S. 131 und 4. Mai 1857, G. S.
S. 445) Abstand genommen werden, Res. 18. Okt. 1894 (M. Bl. S. 202).
Ueber die Form der durch die Sparkassenkuratorien auszustellenden Quittungen
zum Behufe von Eintragungen im Hypotheken= oder Grundbuche vergl. Res. 21. Nov.
1873 (M. Bl. S. 331).
Res. 10. Juni 1862 (I. B. 3042) erklärt es für unbedenklich und im öffentlichen
Interesse wünschenswerth, daß die Sparkassen hypothekarische Darlehne auf Amortisation
geben, sie müssen sich aber auch bei solchen Anlagen ein den Umständen entsprechen-
des Kündigungsrecht vorbehalten.
Res. 19. Dez. 1893 (M. Bl. 1824 S. 18) empfiehlt die Gewährung von Amor-
tisationsdarlehen an Grundbesitzer bei mäßigerer Verzinsung und Verzicht der Grund-
besitzer auf Löschung der amortisirten Beträge, bis der fünfte Theil der Schuld
etilgt ist.
Die Bestände von Gemeinde-Sparkassen dürfen auch gegen bloße Schuld-
scheine unter Bestellung der Bürgschaft ausgeliehen werden, K. O. 23. Febr.
1857 (M. Bl. S. 71).
Bürgschaftserklärungen dritter Personen unter Schuld-Dokumenten, die die Dar-
lehnsnehmer der Sparkasse ausstellen, sind (abgesehen von dem Stempel der Schuld-
verschreibung), stempelpflichtig, Nr. 59 des Tarifs zum Stempelsteuerges 31. Juli
1895 (G. S. S. 413).
Das Ausleihen von Sparkassen-Beständen gegen Verpfändung ausländischer
Staatspapiere, Pfandbriefe und nicht garantirter Eisenbahn-Aktien ist
zu untersagen, Res. 13. Sept. 1844 (M. Bl. S. 268), desgl. gegen Eisenbahnpriori-
!#r deren Stammaktien nicht durch den Staat garantirt sind, Res. 30. März1868
(I. B. 2478).
Die Ausleihung der Sparkassen-Bestände darf nur auf völlig sichere Art erfolgen.
Dieser Bedingung genügen nur solche Papiere, die pupillarische resy.
depositalmäßige Sickerheit gewähren; die Ausleihung auf staatlich nicht
garantirte inländische Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen ist also ausgeschlossen,
Res. 8. April 1871 (M. Bl. S. 150). Vgl. Res. 9. Mai 1873 (M. Bl. S. 180).