1372 Abschnitt XXVIII. Sparkassen.
vorsteht), inländische Staatspapiere und Pfandbriefe und auf andere völlig sichere
Art anzulegen, sondern auch damit ihre eigenen Schuldobligationen einzulösen, oder
die Gelder zur Dotirung städtischer nach der Verordnung vom 28. Juni 1826 ein-
gerichteten Leihanstalten zu verwenden.
Wenn aber der Oberpräsident zu den Verwendungen der letztern Art seine
Zustimmung ertheilen will, hat derselbe nicht nur zuvörderst zu prüfen, ob auch das
städtische Schuldenwesen gehörig geordnet und die Verzinsung und Tilgung gesichert
sei, nicht minder ob die wegen der Leihanstalten getroffene oder zu treffende Einrich-
tung der gedachten Verordnung entspreche und sonst zweckmäßig sei, sondern er hat
auch ferner diese Angelegenheiten im Auge zu behalten und dafür zu sorgen, daß nicht
duich unordentliche Verwaltung die Sicherheit der Einlagen gefährdet werde 0.
6. Zur Erreichung desselben Zwecks muß die Sparkasse einen besonderen, von
anderen Kassen der Stadtverwaltung unvermischt zu erhaltenden Fonds bilden. Die-
jenigen Dokumente, welche für die Einlage-Kapitalien erlangt werden, wozu auch die
Stadt-Obligationen und die Schuld-Dokumente der Leihkassen gehören, müssen abge-
sondert verwahrt und die davon eingehenden Zinsen lediglich beim Fonds der Spar-
kasse wieder verrechnet werden.
7. Insoweit die Zinsen, welche aus den Kapitalien erlangt werden, gegen die-
jenigen, welche den Einlegern zu gewähren sind, einen Ueberschuß ergeben, muß der
letztere so lange der Sparkasse verbleiben und zinsbar wieder angelegt werden, bis sich
ein hinreichendes Kapital?) gebildet hat, um etwaige Verluste des Fonds zu decken
und die Verpflichtungen gegen die Einleger zu erfüllen, ohne daß es nöthig ist, deshalb
die allgemeine Vertretung der Stadtgemeinden in Anspruch zu nehmen. Dafern
dieser Ueberschuß eine höhere Summe erreicht hat, als für den angegebenen Zweck
erforderlich scheint, und die Kommune über einen Theil desselben zu anderen öffent-
lichen Zwecken zu disponiren beabsichtigt, so soll sie hierzu die Genehmigung des
Regierungspräsidenten einholen, welcher solche nur dann zu ertheilen hat, wenn nach
Abzug der zu verwendenden Summe ein angemessener Reserve-Fonds übrig bleibt.
Die Versagung der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirks-
ausschusses erfolgen.
8. Desgleichen sollen die Kommunen zu neuen Bedürfnissen nur unter Geneh-
migung des Regierungspräsidenten Darlehne aus den Sparkassen-Fonds entnehmen
dürfen. Diese Genehmigung ist aber nur dann zu ertheilen, wenn die Verzinsung
und Tilgung eines solchen Darlehns im Voraus vollständig gesichert ist. Die
1) Ohne Bestellung einer Spezialsicherheit können die öffentlichen Sparkassen an
die eigene Kommune, an andere mit Korporationsrechten ausgestattete kommunale
Verbände des preußischen Staates, aber nur bis zu ¼ des Gesammtbestandes der
Sparkassen, ausleihen, Res. 2. April 1884 (M. Bl. S. 113).
Den Gemeinden kann ferner eine Erleichterung in der Benutzung der Sparkassen
dahin eingeräumt werden, daß der statutarisch zu bestimmende Höchstbetrag für Ein-
lagen von Gemeinden höher, als für andere Einleger festgesetzt werden darf, wenn den
Sparkassen das Recht der Zurückweisung und Kündigung solcher Einlagen vorbehalten
und eine geräumige Kündigungsfrist vereinbart wird. Die Festsetzung statutarischer
Vorschriften dagegen, wodurch einer Gemeinde die Hinterlegung von Geldern bei Spar-
kassen in unbeschränkter Höhe, sowie das Recht zum Zinsbezuge vom Tage der
Hinterlegung bis zum Tage der Rückzahlung eingeräumt wird, kann nicht für zu-
lässig erachtet werden, Res. 4. Okt. 1892 (M. Bl. S. 344).
2) Es empfiehlt sich, der Regel nach an dem Prinzip der Aufsammlung eines
Reservefonds in Höhe von zehn Prozent der Passivmasse festzuhalten und nur, wo
besondere lokale Verhältnisse es dringend wünschenswerth erscheinen lassen, ausnahms-
weise eine geringere Maximalgrenze des Reservefonds zu gestatten. Diese Maximal-
grenze ist in der Weise festzuhalten, daß der Reservefonds unbedingt fünf Prozent
der Passivmasse betragen muß und daß, wenn dieser Prozentsatz erreicht ist, von den
etwaigen ferneren Jahresüberschüssen die eine Hälfte mit jedesmaliger Genehmigung
der zuständigen Staatsaufsichtsbehörde zur Befriedigung außerordentlicher kommunaler
Bedürfnisse verwendet werden kann, die andere Hälfte aber dem Reservefonds zuge-
schlagen werden muß, bis dessen Höhe sich auf zehn Prozent beläuft, Res. 19. März
1880 (I. B. 6400). Vergl. Res. 6. Dez. 1889; 16. Nov. 1891 (M. Bl. S. 223);
10. März 1896 (M. Bl. S. 43).