Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Diensteid. 123 
B. Die Forstschutzbeamten. 
Zu ihnen gehören die Revierförster, Hegemeister, Förster, Waldwärter und 
Forsthülfsaufseher. Die Forstanstellungsberechtigung wird durch Militärdienst 
im Jägerkorps, praktische Beschäftigung und Unterweisung und das Bestehen 
zweier Prüfungen erworben. 
Vergl. Regul. 1. Febr. 1887 (M. Bl. S. 24) über Ausbildung, Prüfung 
und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit 
dem Militärdienst im Jägerkorps und Vorschriften für die Försterprüfung 
3. Febr. 1887 (M. Bl. S. 49), Res. 1. Febr. 1887 (M. Bl. S. 47), betr. das 
Verfahren bei Besetzung der Gemeinde= und Anstalts-Forstbeamtenstellen; zu 
(III. 2) geändert durch Res. 22. Jan. 1891 (M. Bl. S. 19); Res. 19. Febr. 
1887 (M. Bl. S. 75), betr. die Remunerirung der zur Prüfungsbeschäftigung 
eingezogenen Reservejäger; Res. 21. Aug. 1893 (M. Bl. S. 272), betr. die 
Notirung der forstversorgungsberechtigten Jäger der Kl. A. bei den Regierungen; 
Res. 8. Sept. 1894 (M. Bl. S. 153), betr. Aufenthalt der Anwärter auf die 
Laufbahn der Forstschutzbeamten in den Revieren. 
C. Die Beamten der Bauverwaltung. 
Die Anstellung im Staatsdienste für das Bau= und Maschinenfach setzt 
eine bestimmte Vorbildung und die Ablegung zweier Prüfungen voraus. 
Durch Res. 13. Juni 1895 (E. V. Bl. S. 421) sind veröffentlicht worden: 
Vorschriften vom 15. April 1895 über die Ausbildung und Prüfung für den 
Staatsdienst im Baufache; Anweisung vom 13. Juni 1895 für die praktische 
Ausbildung der Regierungsbauführer des Eisenbahnbaufaches; desgl. der 
Eleven und Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches. 
Vergl. ferner Res. 18. Juni 1895 (M. Bl. S. 177), betr. Ausbildung der 
Regierungsbauführer des Hoch= und Wasserbaufaches; Res. 6. Mai 1895 
M. Bl. S. 160), betr. dienstliche Verwendung der Regierungsbaumeister; 
es. und Best. 26. Mai 1893 (M. Bl. S. 131), betr. die Anstellung der Bau- 
schreiber und technischen Sekretäre in der allgemeinen Bauverwaltung. 
  
  
7. Diensteid. 
Verordnung, betr. die Form der Diensteide. 
Vom 6. Mai 1867 (G. S. S. 715). 
§. 1. Die Form des Diensteides ?)"), welcher von den im unmittelbaren 
oder im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten fortan zu leisten ist, wird 
1) Vd. 29. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 303), betr. den Diensteid der un- 
mittelbaren Reichsbeamten, für Konsuln Ges. 8. Novbr. 1867 (B. G. Bl. 
S. 237) §. 4. 
2) Die obenstehende Form des Diensteides ist auch für die im unmittelbaren 
oder mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten der 1866 mit der Preußischen 
Monarchie vereinigten Landestheile vorgeschrieben worden durch die Vd. 22. Jan. 
1867 (G. S. S. 132). 
Alle im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten haben 
den durch die Allerh. Vd. vom 6. Mai 1867 vorgeschriebenen Diensteid zu leisten; 
unter Beamten find gemäß §. 359 des Str. G. B. alle im Staatsdienste auf 
Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Personen zu verstehen. Demzu- 
solge haben sowohl die definitiv, wie die auf Probe und auch die nur zeitweise 
angestellten Hülfsaufseher bei den Strafanstalten den Diensteid zu leisten, und eine 
Ausnahme findet, in analoger Anwendung des die Kanzleibeamten betrefsenden St. 
M. Beschl. vom 12. Oktober 1861 (M. Bl. S. 267) nur in dem Falle statt, 
wenn Personen lediglich zu augenblicklicher Aushülfe im Aussichtsdienste angenommen 
werden, Res. 21. März 1882 (M. Bl. S. 139).
	        
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