Abschnitt XXVIII. Sparkassen. 1375
wünscht, den Berlust sofort nach dessen Entdeckung der Kassenbehörde anzeigen,
welche denselben, ohne sich um die Legitimation des Inhabers zu bekümmern,
in ihren Büchern vermerkt.
b) Vermag derselbe die gänzliche Vernichtung des Buchs auf eine nach dem Er-
messen der Kassenbehörde überzeugende Art darzuthun, so wird ihm von der-
selben ohne Weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt.
In allen übrigen Fällen muß das verloren gegangene Buch gerichtlich auf-
geboten 1) und amortisirt werden.
c) Vor Einleitung dieses letzteren Verfahrens aber ist sowohl der Ablauf des-
jenigen Kalenderquartals, in welchem die Anzeige des Verlustes bei der Kasse
gemacht worden ist, als auch der des folgenden Kalenderquartals abzuwarten.
Wird innerhalb dieses Zeitraums das verlorene Buch durch einen Andern als
den Anzeiger des Verlustes bei der Kasse präsen irt, so hält solche dasselbe an,
übersendet es dem Ortsgerichte und verweiset sowohl den Präsentanten, als
denjenigen, der den Verlust angezeigt hat, an dieses Gericht zur rechtlichen
Erörterung ihrer Ansprüche an das Eigenthum des Buchs.
d) Ist aber die bei c gedachte Frist verstrichen, ohne daß das Buch zum Vorschein
gekommen, so ertheilt die Kasse dem angeblichen Verlierer hierüber eine Be-
scheinigung, und eine aus ihren Kassenbüchern zu fertigende Abschrift des
Konto's des verlorenen Buchs, — beides gegen bloße Erlegung der
Kopialien. "
Unter Einreichung dieser Abschriften und unter dem Erbieten, sein
Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärken zu wollen, kann
demnächst der Verlierer das öffentliche Aufgebot und die Amortisation bei dem
Ortsgericht nachsuchen.
e) Letztere hat den Verlust des Buchs unter Angabe:
aa) der Nummer desselben;
bb) der Namen, sowohl dessen, auf welchen dasselbe ursprünglich ausgestellt ist,
als des angeblichen Verlierers;
cc) des Betrags der Summe, über welche dasselbe zur Zeit des angeblich
geschehenen Verlustes lautete:
durch das am meisten gelesene der an dem Orte erscheinenden öffentlichen
Blätter — oder Falls es deren dort nicht giebt, durch das Amtsblatt des
Regierungsbezirks mit der Aufforderung bekannt zu machen:
„daß ein Jeder, der an dem verlorenen Sparkassenbuche irgend ein Anrecht
zu haben vermeine, sich bei dem Gerichte und zwar spätestens in dem
(näher zu bezeichnenden) Termine melden und sein Recht näher nachweisen
möge, widrigenfalls das Buch für erloschen erklärt, und dem Verlierer ein
neues an dessen Stelle ausgefertigt werden solle“.
Beläuft sich der Betrag des Sparkassenbuchs auf weniger als einhundert-
fünfzig Mark, so wird der Ediktaltermin auf 4 Wochen hinaus vom Tage
der Bekanntmachung an gerechnet, angesetzt, und letztere einmal in jenes
öffentliche Blatt inserirt. # »
Bei Beträgen zwischen einhundertfünfzig und dreihundert Mark, ist
eine 8Z wöchentliche Ediktalfrist und eine zweimalige Insertion, bei Beträgen
von dreihundert Mark oder darüber aber eine Ediktalfrist von 3 Monat und
eine dreimalige Insertion erforderlich.
H Meldet sich bis zu dem Ediktaltermine in demselben Niemand, der auf das
Buch Anspruch macht, und leistet der angebliche Verlierer demnächst folgenden
Eid ab:
daß er das Buch besessen und daß ihm solches verloren gegangen sei,
so faßt alsdann das Gericht das Präklusions= und Amortisations-Erkenntniß
ab, welches dem Verlierer zu publiziren und 14 Tage lang an der Gerichts-
stelle auszuhängen ist. "
8) Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, hat die Sparkasse auf
Grund desselben dem Verlierer ein neues Buch unentgeltlich auszufertigen.
h) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Verlierer; doch sind ihm,
wenn der Gegenstand dreihundert Mark und darüber beträgt, außer den
1) Vergl. §§. 838ff. C. P. O.