Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Ordnung. 1379 
Artikel 7. Ein von diesem Gewichte (Artikel 6) abweichendes Medizinal- 
gewicht findet nicht statt0. 
Artikel 8. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1 
des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 gegebenen Bestimmungen?). 
Artikel 9. Nach beglaubigten Kopien des Urmaßes (Artikel 2) und des 
Urgewichts (Artikel 5) werden die Normalmaße und Normalgewichte hergestellt 
und richtig erhalten?. 
Artikel 10. Zum Zumessen und Zuwägen") im öffentlichen Verkehres) 
|) Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Aich- 
ord. 16. Juni 1869. Alle die Präzistonsgewichte betreffenden Bestimmungen in der 
Tichordnung 2c. finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung, Anw. 6. Mai 
1871 (R. G. Bl. Beil. Nr. 23). 
In den Offizinen (Arznei-Verkaufslokalen) der Apotheker dürfen andere, als 
Präzisionswaagen nicht vorhanden sein. In allen übrigen Geschäftsräumen 
der Apotheker sind neben den Präzisionswaagen solche Handelswaagen zulässig, bei 
denen die größte einseitige Tragfähigkeit oder größte Tragfähigkeit auf der Lastseite 
nicht weniger als fünf Kilogramm beträgt, Bek. 17. Juni 1875 (C. Bl. d. D. R. 
Nr. 27) und 24. Okt. 1882 (das. S. 418). 
Bezüglich der Richtighaltung und Revision der Medizinalgewichte und Waagen 
ist maßgebend §s. 24 Res. 16. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 Nr. 1), wonach in der 
Offizin, wie in den Nebenräumen, die Waagen von 1 kg Tragfähigkeit abwärts prä- 
zisirt sein und der Aichord. 27. Dez. 1884 bezw der Bek. 27. Juli 1885 (R. G. Bl. 
S. 14, 263) entsprechen müssen, und Res. 10. Juli 1895 (M. Bl. S. 194) über die 
Prüfung der Waagen und Gewichte in den Apotheken, die alle zwei Jahre durch das 
nächstgelegene Kgl. Aichamt zu erfolgen hat. Die Berichtigung der Präzisionswaagen 
ist schon erforderlich, wenn die Unrichtigkeit der Waage nach Aufbringung des zehnten 
Theiles der größten zulässigen Last das doppelte der für diese Last vorgeschriebenen 
Aichfehlergrenze (§. 62 Aichord.) überschreitet. 
:) Darnach soll ein Pfund — 500 Gr. der Ausmünzung zur Grundlage dienen; 
1 Pfund = 1000 Theile, ein Theil = 10 Aß, Ges. 5. Mai 1857 (G. S. S. 325). 
Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrage haben Oesterreich und Lichtenstein 
gegenüber durch Vertr. 13. Juni 1867 (G. S. S. 1801), unter den Zollvereins= 
staaten (bezüglich des Art. 1) durch Reichsmünzges. 8. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 233) 
ihre Bedeutung verloren. Die Zulassung von Goldmünzen zur Aichung und 
Stempelung gründet sich auf §. 12 Ges. 4. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 400). 
Ein besonderes Juwelengewicht besteht ebenfalls nicht. Das alte Karatgewicht 
(1 Karat —= 205,55 Milligramm) ist bereits durch §. 5 Ges. 17. Mai 1856 (G. S. 
S. 595) aufgehoben. 
23) Die Aufsichtsbehörden über die Aichungsämter haben je einen Satz solcher 
Normale (Hauptnormale), die Aichungsämter desgl. (Aichungsnormale), erstere werden 
von der Norm. Aich. Komm., letztere von den Aufsichtsbehörden richtig gehalten. 
Bezüglich der äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Ab- 
weichungen der Maße, Maßwerkzeuge, Gewichte und Waagen vergl. Bek. 27. Juli 
1885 (R. G. Bl. S. 263). 
1) Automatische Waagen, die in Gastwirthschaften und Vergnügungsanstalten zur 
Feststellung des Gewichts von Personen aufgestellt sind, brauchen also nicht geaicht 
zu werden, Res. 10. Febr. 1888 (M. Bl. S. 188). 
Ausländische, mit dem Aichstempel nicht versehene Maße und Gewichte sind nur 
dann zu beanstanden, wenn sie sich an solchen öffentlichen Verkehrsstellen befinden, an 
W“*“ nach Maß und Gewicht umgesetzt werden, Res. 29. Dez. 1887 (M. 
Bl. S. 5). 
Die Vorschrift der Vd. 18. Mai 1840 (G. S. S. 127), daß in allen Fällen, 
wo etwas nach Maß oder Gewicht verkauft wird, die im Inland erfolgende Ueber- 
lieferung nur nach (inländischem) gehörig gestempeltem Maße oder Gewichte ge- 
schehen darf, bei Vermeidung einer Geldstrafe von einem bis zu fünf Thalern, sowie 
der Einziehung der ungestempelten Maße 2c. — ist für Nichtgewerbetreibende 
nicht aufgehoben, Erk. 15. April 1859 (J. M. Bl. S. 179), findet aber auf den 
Gebrauch ungestempelter Waagen durch Nichtgewerbetreibende nicht Anwendung, 
Erk. 27. Mai 1858 (G. A. VI. 557; Opp. S. 864). 
  
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