1380 Abschnitt XXIX. Maß= und Gewichts-Ordnung.
dürfen nur in Gemäßheit dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig gestempelte.
Maße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Der Gebrauch unrichtiger Maße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch
wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maß= und Gewichts-
ordnung entsprechen!). Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen
der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten
Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18 bezeichneten technischen
Behörde durch den Bundesrath..
Artikel 11. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke-
raden dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehalts nur gehörig gestempelte
Alloholomeier und Thermometer angewendet werden. »
Artikel 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer
nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der
Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen
Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter verkauft wird.
Artikel 13. Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch
von Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein.
Artikel 142). Zur Aichung und Stempelung sind zuzulassen:
Diejenigen Längenmasse, welche dem Meter oder seinen ganzen Vielfachen,
oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Theile entsprechen;
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1379.
Konsumvereine, die auch an Nichtmitglieder verkaufen, sind hinsichtlich der Ge-
werbepolizei, insbesondere hinsichtlich des Gebrauches gestempelter Maß: und Gewichte
sowie der periodischen Revisionen in allen Stücken ebenso zu behandeln wie andere
Gewerbetreibende. Auf Konsumvereine, die nur an ihre Mitglieder verkaufen, findet
§. 10 gleichfalls Anwendung, sie können also auch zu periodischen Revifionen ihrer
Maße 2c. herangezogen werden. Sie sind aber nicht Gewerbetreibende im Sinne des
§. 369 Nr. 2 Str. G. B. und es kann deshalb im Falle des Gebrauches unge-
stempelter oder unrichtiger Maßwerkzeuge mit Bestrafung und mit Konfiskation dieser
Werkzeuge nicht vorgegangen werden, sondern nur nach Maßgabe des §. 123 L. V. G. mit
Strafandrohung für den Fall des ferneren Gebrauches der Werkzeuge und Kassirung des
Stempels auf ihnen, Res. 21. Jan. 1891 (M. Bl. S. 20). Dasselbe gilt von laud-
wirthschaftlichen Betrieben, Res. 30. Aug. 1892 und 16. Mai 1895, Barcyuski S. 50.
Bek. 5. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 270), beir. die Vermessung der Seeschiffe.
5) Dazu gehört auch der Ein= und Verkauf von Waaren nach Maß und Gewicht
im Großverkehr, Res. 10. April 1894 (H. M. A. 1358p).
1) Das Verbot wird ergänzt durch §. 369, 2 R. Str. G. B. Dieser bedroht jedoch nur
Gewerbetreibende mit Strafe, nicht aber z. B. Behörden und Beamte. Es gelten daher
bezüglich dieser die landesgesetzlichen Bestimmungen, vergl. Maß= u. Gew. O. 16. Mai
1816 (G. S. S. 142) §s§. 13, 18, Ges. 24. Mai 1853 (G. S. S. 589) 88. 1, 7, 9.
*) Vergl. Anm. 3 S. 1379.
23) In der Fassung Ges. 11. Juli 1884; dieses bestimmt in 8. 2:
Der Bundesrath wird bestimmen, bis zu welchen Terminen Maße, Meßwerk-
zeuge und Gewichte, welche in Gemäßheit der bisherigen Borschriften hergestellt sind,
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, auch ferner a) zur Aichung
und Stempelung zuzulassen, b) zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zu-
zulassen, c) im öffentlichen Verkehr zu dulden sind.
Nach der demzufolge erlassenen Bek. 30. Okt. 1884 (R. G. Bl. S. 215) sind
die vorgedachten Maße, Meßwerkzeuge und Gewichte bis zum 31. Dez. 1886, fest-
fundamentirte oder für eine größte Last von mehr als 2000 Kilo bestimmte Brücken-
waagen bis 31. Dez. 1889, vergl. Bek. 29. April 1886 (Beil. zu Nr. 15 R. G.
Bl.) zur Aichung und Stempelung, bis zum 31. Dez. 1896 zur Wiederholung der
Aichung und Stempelung zugelassen. Durch Bek. 7. Jan. 1897 (R. G. Bl. S. 2)
ist sodann bestimmt worden, daß die im F. 1 der Bek. 30. Okt. 1884 bezeichneten
Maße, Meßwerkzeuge und Gewichte, sofern sie von den Bestimmungen der Maß- und
Gewichtsord. 11. Juli 1884 und den dazu ergangenen technischen Vorschriften nur in
Bezug auf Form oder Bezeichunug abweichen, zur Wiederholung der Aichung und
Stempelung auch über den 31. Dez. 1896 hinaus zugelassen werden, mit Ausnahme
derjenigen Gegenstände, die die Bezeichnung Kette, Stab, Kanne, Schoppen, Faß,