Abschnitt XXIX. Maß-- und Gewichts-Ordnung. 1381
diejenigen Körpermasse, welche dem Kubikmeter, dem Hektoliter, dem halben
Hektoliter, oder den ganzen Vielfachen dieser Massgrössen, oder dem Diter,
seinem Zwei-, Fünf-, Zehn- oder Zwanzigfachen oder seiner Hälfte, seinem
fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Theile entsprechen;
diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem
Milligramm oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig- oder Fünfzigfachen dieser
Grössen, oder der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Theil des Kilogramm
oder des Gramm entsprechen.
Zulässig ist ferner die Aichung und Stempelung des Viertel-Hekto-
liter, sowie des Viertel- L, iter.
Artikel 15. Das Geschäft der Aichung und Stempelung wird ausschließlich
durch Aichungsämter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird.
Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaßen und Ge-
wichten (Artikel 9) hergestellten Aichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforder-
lichen Normalapparaten versehen. Die für die Aichung und Stempelung zu
erhebenden Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt (Artikel 18) 12.
Artikel 16. Die Errichtung der Aichungsämter (Artikel 15) steht den
Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselben können
auf einen einzelnen Zweig des Aichungsgeschäfts beschrankt sein, oder mehrere
Zweige desselben umfassen 2).
Artikel 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere
gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführung und die
ordnungsmäßige Unterhaltung der Aichungsämter die erforderlichen Anord-
nungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch
wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Aichungsämter befindlichen
Aichungsnormale (Artikel 15) mit den Normalmaßen und Gewichten ob.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1380.
Scheffel, Neuloth oder Nl. tragen. Die Best. der Normal-Aichungskommission
8. Jan 1897 (R. G. Bl. S. 3) giebt nähere Anordnungen dazu. Diejenigen älteren,
dem Pfundsystem angehörigen Gewichtsstücke, die in Betreff der Gewichtsgröße und -Be-
zeichnung den Bestimmungen der Maß= u. Gewichtsord. 17. Aug. 1868 entsprechen, aber
weder den in Ausführung der letzteren erlassenen technischen Vorschriften, noch den Be-
stimmungen Ges. 11. Juli 1884, sowie den dazuergehenden technischen Vorschriften genügen,
und die nach dem Inkrafureten der Maß= und Gewichtsord. 17. Aug. 1868 nur bis
auf Weiteres noch zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zugelassen worden
ind — sollen nach dem 31. Dez. 1884 in denjenigen Bundesstaaten, in denen eine
wiederholte Aichung und Stempelung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, zur ferneren
Wiederholung der Aichung und Stempelung nicht mehr zugelassen, dagegen allgemein
bis zum 31. Dez. 1888 noch im öffentlichen Verkehr geduldet werden. Vergl. Bek.
der Norm. Aich. Komm. 50. Dez. 1884 (R. G. Bl. 1885 Beil. zu Nr. 5).
1) Aichord. für das Deutsche Reich 27. Dez. 1884, Aichgebühren-Taxe
28. Dez. 1884 (Beil. 1 und II zu Nr. 5 R. G. Bl 1885) und Bek., beir. die
Zulassungsfristen für ältere Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen 30. Dez.
1884, zum Theil abgeändert durch Bek. 4. Mai 1888 (Beil. zu Nr. 24 R. G. Bl.).
In Ausführung der Aichord. ist die Instr. 1. Mai 1885 ergangen.
Abänderung der Aichord. und Aichgebühren-Taxe Bek. 16. Mai 1891 (R. G.
Bl. Beil. zu Nr. 16 S. VI); Bek. 6. Mai 1892 (R. G. Bl. Beil. zu Nr. 33); der
Aichord. 14 Jan. 1893 (R. G. Bl. Beil. zu Nr. 2); 14. Mai 1891 Getreide-
prober — (R. G. Bl. Beil. zu Nr. 16 S. 1); Bek. 23. Dez. 1891 (R. G. Bl.
Beil. zu Nr. 31) — Thermaerometer zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen
21. Jan. 1887 (R. G. Bl. Beil. zu Nr. 4) — Gasmesser Bek. 8. Mai 1894
(Beil. zu Nr. 26 R. G. Bl.), Bek. 6. Mai 1895 (Beil. zu Nr. 16 R. G. B..),
gleichzeitig Zusatz zur Bek. 14. Mai 1891 bezüglich der Aichung des Getreideprobers#;
Aichgebühren-Taxe, Res. 19. Sept. 1887 (M. Bl. S. 206) und Bek. 6. Mai 1892 Art. 2.
Kommentar von Barchnski, 2. Aufl., Magdeburg, S. 199ff.
2:) Die unbefugte Einfügung eines ächten Aichstempels in eine amtlich nicht geaichte
Waage gilt ale fälschliche Anfertigung einer öffentlichen Urkunde, E. Crim. XXIII. 378.
3) Vergl. unten S. 1383 Ges. 26. Nov. 1869.