Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

124 Abschnitt III. Diensteid. 
dahin festgestellt: „Ich, N. N., schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und All- 
wissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnä- 
– – 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 123. 
Die geprüften Feld= resp. Landmesser sind mit dem Diensteide für Beamte 
nur in dem Falle zu belegen, wenn sie von einer Staatsbehörde zu dauernden amt. 
lichen Funktionen bestellt werden. Andernfalls ist ihre eidliche Verpflichtung nur auf 
die in S. 35 der Gew O. vom 21. Juni 1869 gedachte „Beobachtung der bestehenden 
Vorschriften“ zu richten, Res. 9. Juni 1883 (M. Bl. S. 143). # 
3) Vorhaltung bei Diensteiden. Der Diensteid ist bestimmt, den 
Schwörenden feierlich angeloben zu lassen, daß er in treuer Wahrnehmung seines 
Amtes und strenger Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht allein den Vor- 
schriften der Gesetze, sondern auch der inneren Stimme seines Gewissens überall 
Folge leisten wolle. Die Erinnerung, diesen Eid geleistet zu haben, soll und wird 
jeden rechtschaffenen Mann bewegen, die übernommenen Verbindlichkeiten nicht allein 
so zu erfüllen, wie er es vor seinem Landesherrn und vor den vorgesetzten Behörden, 
sondern auch, wie er es vor dem höchsten Richter verantworten kann. Wer seiner 
eidlichen Zusage stets eingedenk bleibt, wird auch dann, wenn kein anderer Zeuge 
als sein eigenes Gewissen gegen ihn auftreten könnte, jeder Gelegenheit zur Ver- 
suchung widerstehen und sich durch Menschenfurcht, Parteilichkeit, Gewinnsucht oder. 
andere unlautere Absichten nicht abhalten lassen, überall mit unerschütterlicher Recht- 
schaffenheit zu handeln. 
Bei jeder Eidesleistung wird Gott angerufen den Meineid zu strafen und die 
genaue Befolgung der übernommenen Verpflichtung zu belohnen. Die feste Ueber- 
zeugung von der göttlichen Allwissenheit, Allgegenwart, Gerechtigkeit und Allmacht 
muß Jeden abhalten, sich Vernachlässigungen einer angelobten Dienstpflicht zu er- 
lanben, vielmehr Jeden veranlassen, auch die kleinste Abweichung von der erhaltenen 
Justruktion auf das Sorgfältigste zu verhüten. 
Wer sich solchergestalt als ein gewissenhafter, redlicher Diener des Königs beträgt 
und mit unwandelbarer Treue unermüdlichen Diensteiser verbindet, kann sich des 
göttlichen Segens und unausbleiblicher Belohnung in dieser oder in jener Welt 
versichert halten, wird auch bei jeder Gefahr oder Widerwärtigkeit den Trost und die 
Beruhigung genießen, die nur allein ein unverletztes Gewissen gewähren kann. Auf 
gleiche Art wird auch von Seiten der vorgesetzten Behörden Derjenige stets rühmlich 
ausgezeichnet werden, dessen Dienstführung zeigt, daß er sich bei jeder Gelegenheit 
seinem eidlichen Angelöbnisse gemäß beträgt und sich dadurch würdig macht, dem 
Landesherrn zur weiteren Beförderung oder sonst zu erwartenden Gnadenbezeugung 
empfohlen zu werden. Dahingegen haben Diejenigen, welche die feierlich beschworenen 
Dienstpflichten vernachlässigen, oder sich so weit vergehen, der ihnen ertheilten In- 
struktion frevelutlich entgegen zu handeln, außer der allgemeinen Verachtung auch die, 
in den Gesetzen den pflichwergessenen Offizianten angedrohten harten Strasen zu ge- 
wärtigen, welche nach Verhältniß des beträchtlichen oder geringeren Verschuldens 
ohne Nachsicht und Ansehen der Person, an ihnen unausbleiblich werden vollzogen 
werden, Vd. 26. Okt. 1799 (Rabe Bd. V S. 586). 
Vorhaltung bei Eiden der Juden. Die Belehrung über die Wichtigkeit 
des Eides und die Eidesabnahme selbst erfolgt durch die für letztere je nach der Art 
des Eides zustäudige Behörde. Inwiefern hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Ge- 
lehrter zuzuziehen, bleibt dem Ermessen der Behörden anheimgestellt, Ges. 15. März 
1869 (G. S. S. 484). 
Die Eidesformel muß dem Beamten vor der Eidesleistung zum Durchlesen zu- 
gestellt oder vorgelesen werden. 
Der Gebrauch, dem Schwörenden den Diensteid stückweise vorzulesen und von 
ihm in gleicher Art nachsprechen zu lassen, soll möglichst abgestellt und die Eides. 
formel vielmehr dem Schwörenden eingehändigt werden, um sie selbst langsam und 
vernehmlich abzulesen. Nur in den seltenen Fällen, wo der Schwörende Geschriebenes 
nicht mehr mit der erforderlichen Fertigkeit lesen kann, muß Verlesung und Nach- 
sprechung erfolgen, jedoch dafür gesorgt werden, daß jede Unverständlichkeit vermieden 
und nicht durch unzeitiges Abbrechen der Worte der Sinn verdunkelt werde, Vd. 
26. Okt. 1799 §§. 5, 6. (N. C. C. Tom. X. S. 2663; Rabe, Bd. V S. 586; 
Allg. Ger. O. Th. III. Tit. 2 §. 43, Anhang §. 445).
	        
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