Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1392 Abschnitt XXIX. Handfeuerwaffen. 
Mit der Verurtheilung ist zugleich auf Vernichtung der gesetzwidrigen Be- 
zeichnung oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zerstörung 
der Waaren zu erkennen. v 
§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben 
Tage treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold- 
und Silberwaaren außer Geltungt). 
  
Gesetz, betreffend die prüfung der Läufe und Verschlüsse der 
Handfeuerwaffen. 
Vom 19. Mai 1891 (R. G. Bl. S. 109). 
9 1. Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in 
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungs- 
zeichen versehen sind. » 
.2.DiePrüfungbestehtineinerBeschußprobemitverstarkterLadung. 
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch 
bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht er- 
halten haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige 
Beschußprobe beschränkt werden. Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschuß- 
probe statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach 
Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und 
der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine 
einmalige Prüfung statt, so ist dieselbe an den Waffen in dem sonst für die 
zweite Probe vorgeschriebenen Zustande vorzunehmen. 
§. 3. Läufe oder Verschlußtheile, welche nach einer Beschußprobe unganz 
oder aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen un- 
brauchbar zu machen. 
Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach, einer Beschußprobe 
andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine ein- 
malige Wiederholung der Beschußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußtheile, 
welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind 
durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen. 
§. 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der 
Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung vor- 
enommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Dieselbe richtet sich bei 
affen, welche der Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach 
dem Stande der Herstellung, in welchem die Waffe sich befindet. 
§. 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen 
Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender 
durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Centralbehörde 
zu bezeichnende Behörde mit einem Vorrathszeichen, welches durch den Bundes- 
rath bestimmt werden wird, zu versehen?). 
§. 6. Auf Handfeuerwaffen, 
1. welche mit dem Vorrathszeichen versehen sind, 
2. welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, den 
inländischen gleichwerthigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates 
versehen sind, „ 
3. welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen her- 
gestellt und geprüft worden sind, 
finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den 
Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen 
  
1) Durch Ref. 29. Juli 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 202) ist eine von dem Bundes- 
rathe genehmigte Instr. für die Prüfung der Echtheit anscheinender Vergoldungen und 
Versilberungen den Provinzialsteuerdirektoren mitgetheilt. 
2) Bek. 4. Jan. 1893 (M. Bl. S. 27).
	        
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