Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIX. Handfeuerwaffen. 1393 
wird. Wird eine solche Veränderung vorgenommen, so bedürfen Waffen dieser 
Art der im §. 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten jedoch nur 
dann, wenn die Veränderung nicht durch eine Militärverwaltung ausgeführt 
oder geprüft worden ist. 
Der Bundesrath bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärtigen 
Staates als den inländischen gleichwerthig anzuerkennen sind . 
§. 7. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Prüfung, 
über das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu ver- 
wendenden Pulvers und Bleies, sowie über die Form und das Schlagen der 
Prüfungszeichen werden durch den Bundesrath erlassen?). 
§. 8. Die Errichtung der Prüfungsanstalten erfolgt durch die Landes- 
regierungen. Für die Prüfung können Gebühren erhoben werden. Dieselben 
dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen 5). 
§. 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten wird bestraft: 
wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, deren Läufe 
oder Verschlüsse nicht mit den vorgeschriebenen oder zugelassenen (S. 6) 
Prüfungszeichen versehen sind"). 
Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung ) der vorschriftswidrig 
feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar, ## die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme selbständig 
erkannt werden. . 
10. Der §. 8 tritt mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. 
m Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, 
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
1) Bek. 1. Febr. 1894. 
2) Ausf. Bek. 22. Juni 1892 (R. G. Bl. S. 674); ergänzt Bek. 23. Juli 1893 
(R. G. Bl. S. 227) und 8. Mai 1895 (R. G. Bl. S. 232). 
2) Beschußanstalten in Suhl und Frankfurt a./O., Bek. 22. März 1893 (M. Bl. 
S. 14 Gebühren für Prüfung und Stempelung, Res. 25. Sept. 1894 (M. Bl. 
S. 207). 
4) Das Feilhalten und in den Verkehr bringen kann sowohl im Einzelverkehr, 
als im Großbandel stattfinden; der Verkehr auch mit einem beschränkten Personenkreis, 
z. B. zwischen einem Grossisten und Abnehmern in größeren Partieen, E. Crim. 
XIV. 428: XXV. 241. Feilhalten liegt vor beim Auslegen in einem zum Verkaufe 
bestimmten Ranme, der unter Umständen auch ein Lagerraum sein kann, E. Crim. 
XXV 241. Zum „Inverkehrbringen“ gehört jeder Akt, durch den die Waffe aus den 
Händen des Herstellers in die Innehabung eines Anderen zur Benutzung übergeht, 
z. B. aus der Hand des Büchsenmachers, der den Verschluß geändert hatte, in die des 
bestellenden Eigenthümers, E. Crim. XXVI. 51. 
Das Vergehen kann sowohl vorsätzlich, als fahrlässig begangen werden. Fahr- 
lässigkeit liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn ein Geschäftsmann die Abstempelung 
nicht bei jedem Stück perfönlich geprüft, sondern z. B. nur Stichproben gemacht oder 
die Stempelung oder Prüfung einer gehörig gqualifizirten Person überlassen hat, E. 
rim XXV. 241, 251. 
58) Die Einziehung hat nicht nur den Charakter einer Nebenstrafe, sondern gleich- 
zeitig den einer polizeilichen Präventivmaßregel, E. Crim. XXVII. 352. Handfeuer- 
waffen, auf deren Einziehung erkannt worden ist, sind, da fie nicht in den Verkehr 
gebracht werden dürfen, regelmäßig zu vernichten. Sofern jedoch die Strafvollstreckungs- 
behörde mit Rücksicht auf den Werth und die Beschaffenheit der eingezogenen Waffen 
die Vernichtung für unzweckmäßig und die Herbeiführung einer nachträglichen gesetz- 
mäßigen Prüfung der Läufe und Verschlüsse für angezeigt erachtet, hat sie diese 
Prüfung zu veranlassen und, falls sie günstig ausfällt, die mit den Prüfungszeichen 
versehenen Waffen für Rechnung der Staatskasse öffentlich zu veräußern, Res. 24. Okt. 
1895 (J. M. Bl. S. 323). 
— 
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 88
	        
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