Abschnitt III. Diensteid. 125
digsten Herren, ich unterthänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge
meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen
genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr
mir Gott helfe u. s. w.“ Dem Schwörenden bleibt es überlassen, den vor-
stehend festgestellten Eidesworten die seinem religiösen Bekenntniß entsprechende
Bekräftigungsformel 0 hinzuzufügen.
z# Bei den im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten tritt denselben
diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese Beamte sich, den bestehenden
Bestimmungen und den besonderen Verhältnissen gemäß, dem unnmittelbaren
Dienstherren zu verpflichten haben.
§. 2. Der im §. 1 gedachte Eid verpflichtet den Schwörenden nicht nur
für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle
ihm etwa später zu übertragenden Aemter.
–" —
Die durch K. O. 10. Feb. 1835 (A. S. 9) angeordnete Verweisung auf den ge-
leisteten Diensteid bei Einführung in ein anderes Amt ist weggefallen, Res. 26. Okt.
1888 (M. Bl. S. 191).
Eine Vereidigung der Aerzte findet nicht mehr statt. Die Vereidigung der Apo-
theker findet in der Regel erst dann statt, wenn sie die selbständige Verwaltung einer
Apotheke übernehmen, Res. 29. Dez. 1869 (M. Bl. 1870 S. 74).
Für die Hebammen ist der Eid durch das Hebammen Lehrbuch vorgeschrieben.
Kreisdeputirte sind vom Landrath zu vereidigen, §. 75 Kr. O.
Vd. 13. Febr. 1887 (G. S. S. 119), betr. die Vereidigung der katholischen
Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der prenßischen Monarchie.
Res. 24. April 1815 und K. O. 8. April 1850 (Aktenstücke des geistl. Min.
S. 55) in Verbindung mit Res. 24. April 1835 (A. 19 S. 386), betr. die Ver-
eidigung der evangelischen Geistlichen. Eine Vereidigung auf die Verfassung findet
nicht statt, Res. 6C. März 1850 (Aktenstücke des geistl. Min. S. 17).
Die Eidesformeln der evangelischen und katholischen Geistlichen in den neuen
Landestheilen sind abgedruckt in der G. S. von 1867 S. 133—135. Bezüglich des
Eides der evangelischen Geistlichen in der Provinz Hannover vergl. A. E. 1. Juli
1868 (G. S. S. 703).
Res. 6. Oktober 1873 (M. Bl. 1874 S. 11), betr. die Vereidigung der Lehrer
und Lehrerinnen; in Erinnerung gebracht durch Res. 13. Dez. 1894 (C. Bl. U. V.
1895 S. 201):
1. Sämmtliche Lehrer an öffentlichen Volksschulen, welche fortan neu angestellt
werden, haben den Diensteid in derjenigen Form und zwar nur in derjenigen Form
abzuleisten, welche für die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten durch die
Allerh. Vd. 22. Jan. und 6. Mai 1867 und den im Anschluß au die erstere er-
lassenen St. M. Beschl. 31. Olt. 1867 vorgeschrieben ist. Andere Zusätze als die
in den gedachten Allerh. Verordnungen zugelossenen, sind unstatthaft. Die Ver-
pflichtung, welche sich auf ein mit dem Lehramte verbundenes kirchliches Amt be-
zieht, ist von dem obengedachten Eide zu trennen.
2. Die Vereidigung erfolgt bei der ersten Anstellung, es sei dieselbe eine definitive,
provisorische oder interimistische. Lehrer, die noch nicht geprüft sind, und vorüber-
gehend oder aushülfsweise zur Verwaltung einer Lehrerstelle verwendet werden, leisten
den Eid nach zurückgelegter Prüfung.
3. Die Vereidigung erfolgt in der Regel durch den Lokal-Schulinspektor. Es
kann indeß auch, wo dies angemessener erscheint, der Kreis-Schulinspektor damit be-
auflagt werden.
4. Die Bestimmungen 1—3 finden auch auf Lehrerinnen in öffentlichen Schulen
Anwendung. Ausgenommen sind diejenigen, welche lediglich zum Unterricht in den
Handarbeiten angenommen sind, ohne fest angestellt zu sein.
1) Sie lautet für die Katholiken: so wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Evangelium, K. O. 8. Aug. 1835 (G. S. S. 182); für Evangelische: so wahr
mir Gott helfe durch Jesum Christum zur Seligkeit (. 334 der Criminal-Ordnung
von 1906). für die Juden: so wahr mir Gott helfe, Ges. 15. März 1869 (G. S.
S. .