Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Absechnitt XXX. 
Handelskammern, Gewerbegerichte, 
unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, 
Marktpreise, Schlachthäuser. 
Gesetz über die Haudelskammern ½9. 
Vom 24. Febr. 1870 (G. S. S. 134). 
§. 1. (Bestimmung und Errichtung der Handelskammern.) Die Handels- 
kammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handel= und Ge- 
werbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der 
Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen, 
Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen 5. 
8 2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung 
des Handelsministers. 
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mit- 
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden 
Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen. 
§. 3. (Wahlberechtigung und Wählbarkeit.) Zur Theilnahme an der 
Wahl der Mitglieder sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften) berechtigt, 
welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer 
geführten Handelsregister eingetragen stehen. „ 
Mit Genehmigung des Handelsministers kann jedoch für einzelne Handels- 
kammern nach Anhörung der Betheiligten bestimmt werden, daß das Wahlrecht 
außerdem durch die Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem 
bestimmten Satze der Gewerbesteuer vom Handel bedingt sein soll“). 
§. 4. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner berechtigt 
die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer 
oder Pächter eines Bergwerkes, Gewerkschaften und in anderer Form organi- 
sirten Gesellschaften — einschließlich derjenigen, welche innerhalb der in den 
1) Einf. in Lauenburg Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) §. 8, s, Verzeichniß 
Bek. 11. Nov. 1891 (J. M. Bl. S. 294). 
2) Res. 9. Nov. 1887 (Pr. V. Bl. IX. 33 der Beilagen), da die Handels- 
kammern die Rechte einer juristischen Person nicht besitzen, so dürfen sie dauernde 
Verbindlichkeiten nicht übernehmen. Doch können sie zur Förderung der Gesammt- 
interessen ihres Bezirks einmalige Aufwenduugen machen und diese im nächsten 
Jahre wiederholen. Sie bedürfen dann einer Genehmigung der Aussichtsbehörde nur 
im Falle des §. 24 des Ges. 
*:) Dazu gehören auch eingetragene Genossenschaften, Kredit= und Konsumoereine, 
E. O. V. XXIII. 287. 6 
1) Die Bestimmungen der §§. 3, 23 und 24 find alterirt durch das neue 
Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205); doch sind abändernde Bestim- 
mungen noch nicht ergangen. 
 
	        
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