Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Handelskammern. 1395 
§§. 210, 211 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 749), 
im §. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1869 (G. S. S. 401) und im Artikel XII. 
der Verordnung vom 8. Mai 1867 (G. S. S. 603) bezeichneten Landestheile 
Eisenerz-, beziehungsweise Stein= oder Braunkohlen-Bergbau betreiben, — in- 
soweit die Jahresproduktion einen von dem Handelsminister nach den örtlichen 
Verhältnissen für die einzelnen Handelskammern zu bestimmenden Werth oder 
Umfang erreicht! ). 
Die fiskalischen Bergwerke sind von der Theilnahme an der Wahl aus- 
geschlossen. Z „ 
§. 5. Die Wahlstimme einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft 
darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die 
jeder anderen im §. 3 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst 
eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Gewerkschaft oder 
anderen im §. 4 bezeichneten Gesellschaft nur durch den Repräsentanten oder 
ein Vorstandsmitglied, die einer Person weiblichen Geschlechts, oder einer unter 
Vormundschaft oder Kuratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister 
eingetragenen Prokuristen abgegeben werden. 
§. 6. Wer nach den vorstehenden Bestimmungen (§§. 3—5) in demselben 
Handelskammerbezirke mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine 
Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen 
des Handelskammer-Bezirks (§. 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu 
Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (§. 11) zu erklären, in 
welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will. 
§. 7. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden, 
wer 1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. — 2. in dem Bezirk 
der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, — 3. a) in dem für den 
Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer 
Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft 
befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft 
oder Genossenschaft eingetragen steht, b) oder bei einer der im §. 4 bezeichneten 
Bergbau-Unternehmungen im Bezirke der Handelskammer als Allein-Eigen- 
thümer, Repräsentant oder Vorstandsmitglied bezeichnet ist. 
§. 8. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben 
Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein. 
i. 9. Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs (Falliment) eröffnet 
ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre 
Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder 
wahlberechtigt noch wählbar. 
§. 10. (Wahlverfahren.) Mit Genehmigung des Handels-Ministers kann 
ein Handelskammerbezirk zum Zwecke der Wahl der Mitglieder in engere Be- 
zirke einfetben i“mes insofern sich aus den örtlichen Verhältnissen hierzu ein 
Bedürfniß ergiebt. 
§. 11. Für jeden Wahlbezirk ist bei Einrichtung einer Handelskammer 
von dem Regierungspräsidenten, sonst von der Handelskammer selbst eine Liste 
der Wahlberechtigten aufzustellen. Dieselbe wird zehn Tage lang öffentlich 
ausgelegt, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegung in den letzten zehn 
Tagen vorher öffentlich bekannt gemacht sind. 
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen 
Bescheinigung bis zum Ablauf des zehnten Tages nach beendigter Auslegung, 
wenn die Handelskammer eingerichtet werden soll, bei dem Regierungspräsi- 
denten, sonst bei der Handelskammer selbst anzubringen. Gegen den Beschluss 
der Handelskammer findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision 
Zzulässig ist ). 
1) Die Wahlberechtigung aus §. 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sie 
aus §. 3 bereits für eine andere Kammer besteht. Ingleichen braucht der Berechtigte 
aus §. 4 nicht seinen Wohnsitz im Bezirke der betr. Kammer zu haben, E. O. V. 
XXIII. 279. 
2) 88. 135, 138 Zust. Ges. 
88=
	        
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