1398 Abschnitt XXX. Hanbelskammern.
§. 27. Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen
beschließen. Jedenfalls sind sie verpflichtet, den Handel= und Gewerbetreibenden
ihres Bezirks durch fortlaufende Mittheilung von Auszügen aus den Be-
rathungs-Protokollen, ferner am Schlusse jeden Jahres in einer besonderen
Uebersicht von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange des
Handels und der Gewerbe, sowie summarisch von ihren Einnahmen und Aus-
gaben durch die öffentlichen Blätter Kenntniß zu geben. Z
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung und Mittheilung bleiben
diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als
für die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von
ihnen selbst zur Veröffentlichung nicht geeignet befunden werden.
§. 28. Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den
§§. 18, 19 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im
ersten Absatze des §. 14 bestimmte Verfahren statt. Zur Abfassung eines
gültigen Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Be-
rathungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit-
glieder erforderlich.
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§. 29. Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler enthaltendes
Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer zu (für) . ..“
Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen.
§. 30. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden von
der Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Ge-
schäftsordnung getroffen.
§. 31. (Geschäftskreis.) Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im
Allgemeinen durch ihre Bestimmung (§. 1) begrenzt.
§. 32. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern
über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen
Jahres an den Handelsminister zu berichten.
Auch in. anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die
Central-Behörden zu erstatten.
In allen Fällen haben sie von den an die Central-Behörden erstatteten
Berichten derjenigen Provinzial-Behörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand
fällt, Mittheilung zu machen.
§. 33. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz
haben, werden von diesem die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestä-
tigung des Regierungspräsidenten — ernanntt).
§. 34. Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche
Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden.
§. 35. (Uebergangs= und Schlußbestimmungen.) Die Verfassungen und
Einrichtungen der beteehenden Handelskammern sind mit diesem Gesetze in
Uebereinstimmung zu bringen. Der Handelsminister hat die hierzu erforder-
lichen Anordnungen, insbesondere auch über den Sitz, die Bezirke und die Zahl
der Mitglieder der einzelnen Handelskammern zu treffen. Bis zu den in Ver-
bindung mit diesen Anordnungen zu bestimmenden Zeitpunkten bleiben für die
bestehenden Handelskammern die über ihre Verfassungen und Einrichtungen er-
gangenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen in Kraft.
§. 36. Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg. Tilsit, Königsberg, Danzig,
Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das
Kommerzkollegium zu Altona, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
. 372).
38. Unbeschadet der Bestimmung des §. 35 treten außer Kraft: die
Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom 11. Februar 1848
(G. S. für die Königlich preußischen Staaten S. 63) — die Verordnung über
1) Ueber Zurücknahme der Konzessionen entscheidet auf Klage der zuständigen
Behörde der Bezirksausschuß, §. 120, 3 Zust. Ges.
2) Veraltet.