Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1398 Abschnitt XXX. Hanbelskammern. 
§. 27. Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen 
beschließen. Jedenfalls sind sie verpflichtet, den Handel= und Gewerbetreibenden 
ihres Bezirks durch fortlaufende Mittheilung von Auszügen aus den Be- 
rathungs-Protokollen, ferner am Schlusse jeden Jahres in einer besonderen 
Uebersicht von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange des 
Handels und der Gewerbe, sowie summarisch von ihren Einnahmen und Aus- 
gaben durch die öffentlichen Blätter Kenntniß zu geben. Z 
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung und Mittheilung bleiben 
diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als 
für die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von 
ihnen selbst zur Veröffentlichung nicht geeignet befunden werden. 
§. 28. Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den 
§§. 18, 19 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im 
ersten Absatze des §. 14 bestimmte Verfahren statt. Zur Abfassung eines 
gültigen Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Be- 
rathungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit- 
glieder erforderlich. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§. 29. Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler enthaltendes 
Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer zu (für) . ..“ 
Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen. 
§. 30. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden von 
der Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Ge- 
schäftsordnung getroffen. 
§. 31. (Geschäftskreis.) Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im 
Allgemeinen durch ihre Bestimmung (§. 1) begrenzt. 
§. 32. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern 
über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen 
Jahres an den Handelsminister zu berichten. 
Auch in. anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die 
Central-Behörden zu erstatten. 
In allen Fällen haben sie von den an die Central-Behörden erstatteten 
Berichten derjenigen Provinzial-Behörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand 
fällt, Mittheilung zu machen. 
§. 33. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz 
haben, werden von diesem die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestä- 
tigung des Regierungspräsidenten — ernanntt). 
§. 34. Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche 
Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden. 
§. 35. (Uebergangs= und Schlußbestimmungen.) Die Verfassungen und 
Einrichtungen der beteehenden Handelskammern sind mit diesem Gesetze in 
Uebereinstimmung zu bringen. Der Handelsminister hat die hierzu erforder- 
lichen Anordnungen, insbesondere auch über den Sitz, die Bezirke und die Zahl 
der Mitglieder der einzelnen Handelskammern zu treffen. Bis zu den in Ver- 
bindung mit diesen Anordnungen zu bestimmenden Zeitpunkten bleiben für die 
bestehenden Handelskammern die über ihre Verfassungen und Einrichtungen er- 
gangenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen in Kraft. 
§. 36. Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg. Tilsit, Königsberg, Danzig, 
Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das 
Kommerzkollegium zu Altona, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
. 372). 
38. Unbeschadet der Bestimmung des §. 35 treten außer Kraft: die 
Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom 11. Februar 1848 
(G. S. für die Königlich preußischen Staaten S. 63) — die Verordnung über 
1) Ueber Zurücknahme der Konzessionen entscheidet auf Klage der zuständigen 
Behörde der Bezirksausschuß, §. 120, 3 Zust. Ges. 
2) Veraltet. 
 
	        
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