Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1399
die Errichtung von Handelskammern vom 7. April 1866 (G. S. für das
Königreich Hannover S. 99) — die Verordnung vom 17. Oktober 1863 (Ver-
ordnungobkatt des Herzogthums Nassau S. 307) — die Verordnung über die
Organisation der Handelskammer der freien Stadt Frankfurt vom 20. Mai
1817 (Ges. und Stat. Samml. 1 S. 113) — so wie die sämmtlichen zur Voll-
ziehung und Ausführung dieser Verordnungen ergangenen Bestimmungen —
endlich alle allgemeinen und besonderen, den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen.
Eesetz, betreffend die Gewerbegerichte.
Vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) 7.
Erster Abschnitt. Errichtung und Zusammensetzung der Gewerbe-,
gerichte.
§. 1. Für die Eutscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen
Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern:) andererseits, sowie zwischen
Arbeitern desselben Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden?).
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut!)
nach Maßgabe des §. 142 der Gewerbeordnung"). Die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde"') über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs
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1) Kommentar von Wilhelmi und Fürst, Berlin 1891; Mugdan, 3. Aufl.
Berlin 1893. v
2) Gemeinden, die in ihren, wenngleich nicht gewerblichen Betrieben Arbeiter
beschäftigen, sind Arbeitgeber im Sinne dieses Ges. Zu den den Arbeitgebern gleichge-
stellten Stellvertretern selbständiger Gewerbetreibender gehört der gesetzliche Vertreter
der Gemeinde, nicht aber, wenn dieser aus einem Kollegium besteht, jedes einzelne
Mitglied. Daher ist der Bürgermeister in Städten mit kollegialischem Gemeinde-
vorstande wählbar, in denen ohne einen solchen nicht wählbar zum Vorsitzenden des
Gewerbegerichtes, E. O. V. XXV. 314.
2) Ausf. Bek. 23. Sept. 1890 (M. Bl. S. 206). Die Gewerbegerichte haben
Siegel zu führen, die den Preußischen Adler und als Umschrift den Namen des berr.
Gewerbegerichts enthalten, Res. 1. Aug. 1891 (M. Bl. S. 134). Sie sprechen im
Namen des Königs Recht, dürfen sich aber wegen ihrer engen Beziehung zu den
Kommnnalverbänden nicht als Kgl. Gewerbegerichte bezeichnen, Res. 31. Okt. 1892
(H. M. B. 8248). Verzeichniß der bis Ende 1893 errichteten Gewerbegerichte, Res.
4. Juni 1894 (J. M. Bl. S. 152).
4) Musterstatut bei Kortkampf, Berlin 1891, erschienen.
5) Die Beschlußfassung über die Statuten der zu errichtenden Gewerbegerichte
teht zu:
seh ¾ in den Stadtgemeinden: dem Gemeindevorstande und der Stadverordneten-
versammlung (Bürgerschaftskollegium u. s. w.) gemeinsam,
b) in den Landgemeinden: der Gemeindeversammlung bezw. den die Befugnisse
einer solchen wahrnehmenden anderen Gemeindevertretungskörpern,
Zc) in den Kreisen: dem Kreistage,
d) in den Oberamtsbezirken: der Amtsversammlung,
o) in den Provinzen: dem Provinziallandtage,
f) in den kommunalständischen Verbänden der Regierungsbezirke Kassel und Wies-
baden und in dem Hohenzollernschen Landeskommunalverbande: dem Kommunal=
landtage,
Bek. 23. Sept. 1890 Nr. II.
Die Beschlußfassung über Statuten, wodurch Gewerbegerichte für den Bezirk der
Bürgermeistereien in der Rheinprovinz und der Aemter in Westfalen errichtet werden,
eht der Bürgermeisterei bezw. Amtsversammlung, die Genehmigung der Statuten
dem Kreisausschusse zu, Bek. 9. Jan. 1891 (N. u. St. A. Nr. 13).
6) Des Bezirksausschusses, für Berlin des Oberpräsidenten, Ausf. Bek. III.