Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1401
anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht
zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte. 8 chaf chtet.
§. 4. Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitigkeiten
der im §. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für be-
stimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit An-
fertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbe-
treibende), und ihren Arbeitgebern, sofern die Beschäftigung auf die Bearbeitung
oder Verarbeitung der den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe
oder Halbfabrikate beschränkt ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten der im
S. 3 r 4 bezeichneten Art zwischen solchen Hausgewerbetreibenden unter
einander.
Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden), welche die Rohstoffe oder
Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbegerichte,
soweit dies durch das Statut bestimmt ist.
§. 5. Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
§. 6. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf bestimmte
Arten von Gewerbe= oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Theile des
Gemeindebezirks beschränkt werden.
Die Landes-Centralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines von ihr
erieen Gewerbegerichts ausdehnen. Die betheiligten Ortsbehörden sind zuvor
u hören.
§. 7. Die Grenze der Zuständigkeit (GS. 6), sowie die Zusammensetzung
des Gerichts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist durch das
Statut zu regeln. "
§. S. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts
sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde
oder von dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. Soll das Gericht nicht
ausschließlich für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband zuständig
sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen
Antheilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen.
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur
Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.
§. 9. Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein
Stellvertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen;
die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen.
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abtheilungen (Kammern) be-
stehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden.
§. 10. Zum Mitgliede eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden,
wer das dreißigste Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen
Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat und in
dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungs-
gesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden.
11. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeit-
geber noch Arbeiter sein. „
Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist
oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes #) auf mindestens ein
Jahr gewählt.
1) Begriffliche Merkmale: Entsch. 15. Okt. 1891 (Amtl. Nachr. R. V. A. f.
Inv. u. Alt. Vers. S. 181); §. 119b R. Gew. O., §. 2, 4 Krankenvers. Ges.
2) Im Sinne dieses Ges. vergl. auch Anm. 2 zu §. 1 oben S. 1399.
2) Für Gewerbegerichte, welche von Kreisen bezw. Oberamtsbezirken errichtet sind,
durch die Kreis= bezw. Amtsausschüsse; Z
für Gewerbegerichte, welche von Provinzen oder von einem der kommunal-
ständischen Verbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden oder dem Hohen-
zollernschen Landeskommunalverbande errichtet sind, durch die Provinzialausschüsse,