1402 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte.
§. 12. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte
aus den Arbeitern entnommen werden ). Z v
Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst
Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und auf höchstens sechs Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. » »
§.13.ZutTheilnahmeandenWahlen(§:12)ntnttrherechtthwek
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in
dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im
8. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten, von Ge-
werbe= oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 6 Abs. 1), so sind nur die Arbeit-
geber und Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt. 4#
Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit der
§§. 97a, 1004 der Gewerbeordnung errichtet ist, sowie deren Arbeiter sind
weder wählbar noch wahlberechtigt.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Verfahren bei der-
selben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt
werden, daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder mehrere Beisitzer zu
wählen haben. Z
§. 14. Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§. 11 bis 13 die mit der
Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben be-
trauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht
nach §. 2 Abs. 2 als Arbeiter gelten. Z
Inwieweit die nach §. 4 der Zuständigkeit der Gewerbegerichte unterstellten
Hausgewerbetreibenden als Arbeitgeber oder als Arbeiter wahlberechtigt und
wählbar sind, wird durch das Statut bestimmt. #
§. 15. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen
eines Monats nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die höhere Ver-
waltungsbehörde entschieden:). Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen,
welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahl-
vorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.
Die Wahl der Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung
der höheren Verwaltungsbehörde), in deren Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz
hat. Diese Bestimmung findet auf Staats= oder Gemeindebeamte, welche ihr
Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung,
so lange sie dieses Amt bekleiden.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1401.
bezw. die Landesausschüsse, falls nicht durch das Statut die Mitwirkung der Kreis-
tage, der Amtsversammlungen, der Provinziallandtage oder in den Regierungsbezirken
Kassel und Wiesbaden, sowie in den Hohenzollernschen Landen die Mitwirkung des
Kommunallandtages vorgesehen ist, Ausf. Bek. IV.;
für Gewerbegerichte, die durch Bürgermeistereien in der Rheinprovinz oder Aemter
in Westfalen errichtet werden, durch die Bürgermeisterei-, bezw. Amtsversammlungen,
Bek. 9. Jan. 1891 IV.
1) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit und Wahlberechtigung sind die Arbeitgeber
und Arbeiter solcher Betriebe, die der Zuständigkeit des betr. Gerichtes nicht unter-
stehen, §§. 13 Abs. 2, 3, 76, 77, 80.
2) Durch den Bezirksausschuß bei Gewerbegerichten, die von einer oder mehreren
Gemeinden, einer Bürgermeisterei in der Rheinprovinz, einem Amte in Westfalen,
einem Kreis= oder Oberamtsbezirke errichtet sind;
durch den Provinzialrath bei solchen, die von einem Provinzialverbande, einem
kommunalständischen Verbande der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden errichtet find.
In Berlin tritt an Stelle des Bezirksausschusses der Oberpräsident, in Hohen-
zollern an Stelle des Provinzialrathes der Minister des Inneren, Ausf. Bek. III.;
Bek. 9. Jan. 1891 III.
) Des Regierungspräsidenten, wo nach Anm. 2 der Bezirksausschuß zuständig
ist, sonst des Oberpräsidenten, an dessen Stelle für Hohenzollern der Minister des
Inneren tritt, Ausf. Bek. III.; Bek. 9. Jan. 1891 III.