126 Abschnitt III. Urlaub und Stellvertretung.
5. In Betreff der bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen, welche noch über-
haupt nicht vereidet sind, oder welche, wie dies in mehreren Verwaltungs-Bezirken
der Fall, nicht den Eid auf die Verfassung geleistet haben, ist das Erforderliche nach-
träglich zu veranlassen.
Die Bd. vom 6. Mai 1867 findet auch auf Universitäts-Professoren An-
wendung, Res. 6. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 49).
Wegen Vereidigung der Kanzleibeamten cf. St. M. Beschl. 12. Okt. 1861
(M. Bl. S. 267).
Die Protokolle über die Vereidigung von Beamten sind stempelfrei; §§. 2, 3
Ges. 26. März 1873 (G. S. S. 131) und §. 4h Stempelsteuerges. 31. Juli 1895
(G. S. S. 413).
Laut Justizmin. = Erl. 29. Mai 1843 (J. M. Bl. S. 143) sind alle
Personen, welche bei den Gerichten zu dienstlichen Verrichtungen, zu ihrer Ausbildung,
zur Aushülfe oder zur Probe angenommen werden, namentlich Civil-Supernumerare,
Expeditions-Eleven, Applikanten, Diätare, Hülfsboten, Hülfs-Exekutoren und Lohn-
schreiber förmlich zu vereidigen.
Res. 19. Aug. 1840 (M. Bl. S. 269), betr. die Diäten der Behufs der Ver.
eidigung außerhalb ihres Amtsbezirkes berufenen unmittelbaren Staatsdiener.
8. Urlaub und Stellvertretung.
Mitgliedern und Unterbeamten der Regierung kann der Präsident Urlaub
gewähren, wenn dadurch Kosten für die Staatskasse nicht entstehen, und zwar
zu Reisen außerhalb Landes auf 4, innerhalb Landes auf 6 Wochen, Reg
Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 248) §. 39, 6 und Geschäftsanweisung
31. Dez. 1825 (A. S. 825) zum Abschn. IV. Der Oberpräsident kann Regierungs-
mitgliedern auf 6 Wochen außerhalb und 8 Wochen innerhalb Landes!)
Urlaub gewähren, Instr. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1) §. 11, 4 h.
Auf längere Zeit ist die Bewilligung der Ministerien erforderlich.
Urlaubs-Ertheilungen an Mitglieder des Kollegiums nach der Residenz
sind, mit Ausnahme der Provinz Brandenburg, jedesmal dem Ministerium
anzuzeigen. Urlaubs -Bewilligungen an die der Regierung untergeordneten
Bezirks= und Lokal-Beamten ertheilt, unter obigen Modalitäten, der Vorge-
setzte der betreffenden Abtheilung, mit Zustimmung des Präsidenten.
Von allen Urlaubs-Bewilligungen über 14 Tage an Mitglieder des
Kollegiums und an Landräthe, ist dem Ober-Präsidenten Anzeige zu machen.
Wegen Einschränkung der Urlaubs-Bewilligung für Regierungemitglieder vergl.
Res. 11. Juli 1851 und 2. Mai 1875 (M. Bl. S. 119).
Nur wirkliche Krankheiten oder unvermeidliche Behinderungen können hiernach
einen Anspruch auf Entbindung vom Dienste begründen, während Beurlaubungen
zur Erholung nur aus erheblichen Billigkeitsrücksichten zulässig sind, soweit dag.
Interesse des Dienstes entweder damit übereinstimmt oder wenigstens nicht entgegen-
steht. In jedem Urlaubsgesuch ist Zweck, Dauer und Aufenthalt während des Urlaubes
anzugeben.
Regierungs-Referendarien können in allen Fällen durch den Regierungs-
Präsidenten, ohne ministerielle Genehmigung, beurlaubt werden, Res. 11. Juni 1853
(M. Bl. S. 157). Dieser Erlaß ist durch Res. 13. Juli 1894 (M. Bl. S. 144)
ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Doch soll bei Beurlaubungen von Referen-
daren über 3 Monate hbinaus den Herren Ressortministern Anzeige erstatter werden.
Allgemeine Bestimmungen über Urlaubs-Ertheilung enthält für die Reichsbeamten
Vd. 2. Nov. 1874 (R. G. Bl. S. 129). Für Preußen fehlt es daran; für die
Justizbeamten vergl. Res. 14. Jan. 1880 (J. M. Bl. S. 15); im Uebrigen vergl.
die Einzelbestimmungen bei v. Rönne, Staaterecht, 4. Aufl. III. Bd. S. 464 Anm. 2.
1) Durch K. O. 5. Aug. 1871 ist bestimmt, daß die Befugniß, Urlaub zu
Reisen zu ertheilen, soweit sie durch die Reg. Inst. 31. Dez. 1825 den Regierungs-
Präsidenten und Ober-Präsidenten für das Inland beigelegt ist, ihnen für das Gebiet
des Deutschen Reiches zustehen soll.