Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

126 Abschnitt III. Urlaub und Stellvertretung. 
5. In Betreff der bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen, welche noch über- 
haupt nicht vereidet sind, oder welche, wie dies in mehreren Verwaltungs-Bezirken 
der Fall, nicht den Eid auf die Verfassung geleistet haben, ist das Erforderliche nach- 
träglich zu veranlassen. 
Die Bd. vom 6. Mai 1867 findet auch auf Universitäts-Professoren An- 
wendung, Res. 6. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 49). 
Wegen Vereidigung der Kanzleibeamten cf. St. M. Beschl. 12. Okt. 1861 
(M. Bl. S. 267). 
Die Protokolle über die Vereidigung von Beamten sind stempelfrei; §§. 2, 3 
Ges. 26. März 1873 (G. S. S. 131) und §. 4h Stempelsteuerges. 31. Juli 1895 
(G. S. S. 413). 
Laut Justizmin. = Erl. 29. Mai 1843 (J. M. Bl. S. 143) sind alle 
Personen, welche bei den Gerichten zu dienstlichen Verrichtungen, zu ihrer Ausbildung, 
zur Aushülfe oder zur Probe angenommen werden, namentlich Civil-Supernumerare, 
Expeditions-Eleven, Applikanten, Diätare, Hülfsboten, Hülfs-Exekutoren und Lohn- 
schreiber förmlich zu vereidigen. 
Res. 19. Aug. 1840 (M. Bl. S. 269), betr. die Diäten der Behufs der Ver. 
eidigung außerhalb ihres Amtsbezirkes berufenen unmittelbaren Staatsdiener. 
  
8. Urlaub und Stellvertretung. 
Mitgliedern und Unterbeamten der Regierung kann der Präsident Urlaub 
gewähren, wenn dadurch Kosten für die Staatskasse nicht entstehen, und zwar 
zu Reisen außerhalb Landes auf 4, innerhalb Landes auf 6 Wochen, Reg 
Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 248) §. 39, 6 und Geschäftsanweisung 
31. Dez. 1825 (A. S. 825) zum Abschn. IV. Der Oberpräsident kann Regierungs- 
mitgliedern auf 6 Wochen außerhalb und 8 Wochen innerhalb Landes!) 
Urlaub gewähren, Instr. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1) §. 11, 4 h. 
Auf längere Zeit ist die Bewilligung der Ministerien erforderlich. 
Urlaubs-Ertheilungen an Mitglieder des Kollegiums nach der Residenz 
sind, mit Ausnahme der Provinz Brandenburg, jedesmal dem Ministerium 
anzuzeigen. Urlaubs -Bewilligungen an die der Regierung untergeordneten 
Bezirks= und Lokal-Beamten ertheilt, unter obigen Modalitäten, der Vorge- 
setzte der betreffenden Abtheilung, mit Zustimmung des Präsidenten. 
Von allen Urlaubs-Bewilligungen über 14 Tage an Mitglieder des 
Kollegiums und an Landräthe, ist dem Ober-Präsidenten Anzeige zu machen. 
Wegen Einschränkung der Urlaubs-Bewilligung für Regierungemitglieder vergl. 
Res. 11. Juli 1851 und 2. Mai 1875 (M. Bl. S. 119). 
Nur wirkliche Krankheiten oder unvermeidliche Behinderungen können hiernach 
einen Anspruch auf Entbindung vom Dienste begründen, während Beurlaubungen 
zur Erholung nur aus erheblichen Billigkeitsrücksichten zulässig sind, soweit dag. 
Interesse des Dienstes entweder damit übereinstimmt oder wenigstens nicht entgegen- 
steht. In jedem Urlaubsgesuch ist Zweck, Dauer und Aufenthalt während des Urlaubes 
anzugeben. 
Regierungs-Referendarien können in allen Fällen durch den Regierungs- 
Präsidenten, ohne ministerielle Genehmigung, beurlaubt werden, Res. 11. Juni 1853 
(M. Bl. S. 157). Dieser Erlaß ist durch Res. 13. Juli 1894 (M. Bl. S. 144) 
ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Doch soll bei Beurlaubungen von Referen- 
daren über 3 Monate hbinaus den Herren Ressortministern Anzeige erstatter werden. 
Allgemeine Bestimmungen über Urlaubs-Ertheilung enthält für die Reichsbeamten 
Vd. 2. Nov. 1874 (R. G. Bl. S. 129). Für Preußen fehlt es daran; für die 
Justizbeamten vergl. Res. 14. Jan. 1880 (J. M. Bl. S. 15); im Uebrigen vergl. 
die Einzelbestimmungen bei v. Rönne, Staaterecht, 4. Aufl. III. Bd. S. 464 Anm. 2. 
  
1) Durch K. O. 5. Aug. 1871 ist bestimmt, daß die Befugniß, Urlaub zu 
Reisen zu ertheilen, soweit sie durch die Reg. Inst. 31. Dez. 1825 den Regierungs- 
Präsidenten und Ober-Präsidenten für das Inland beigelegt ist, ihnen für das Gebiet 
des Deutschen Reiches zustehen soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.