Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Urlaub und Stellvertretung. 127 
Ueber den Urlaub der gesaudtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stell- 
vertretung vergl. Vd. 23. April 1879 (R. G. Bl. S. 134) und (zu §. 2 Abs. 1) 
Bd. 17. Aug. 1894 (R. G. Bl. S. 518); Anwendung auf preußische gesandtschaft- 
liche Beamte A. E. 16. Sept. 1894 (G. S. S. 174). 
  
Bei allen mit Kosten für die Staatskasse verknüpsten Vertretungen von Be- 
amten ist die ministerielle Genehmigung vorher einzuholen, Res. 12. Aug. 1857 
(M. Bl. S. 141); wegen der Kreisbeamten vergl. Res. 14. Sept. 1868 auf S. 128. 
Durch K. O. 15. Juni 1863 (M. Bl. S. 137) ist angeordnet, daß bei Be- 
urlaubungen von Civilbeamten und nicht Servis beziehenden Militär = Beamten 
folgende Grundsätze beobachtet werden: 
1. Bei der Beurlaubung eines Beamten wird auf die ersten 1½ Monate 
des Urlaubs das Gehalt unverkürzt gezahlt, für weitere 4½ Monate 
tritt ein Gehaltsabzug zum Betrage der Hälfte des Gehalts des be- 
treffenden Beamten ein, während bei fernerem Urlaube kein Gehalt zu 
gewähren ist. 
2. Bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Herstellung der Gesund- 
heit findet auch für die über 1½ Monate hinausgehende Zeit der un- 
umgänglich nothwendigen Abwesenheit des Beamten kein Abzug vom 
Gehalte statt. 
Falls ein Beamter von der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte zum Zwecke 
einer anderweiten Dienstleistung entbunden wird, so ist dies nicht als eine Beurlaubung 
im Sinne der Allerh. O. vom 15. Juni 1863 anzusehen, vielmehr hat in solchen 
Fällen diejenige Verwaltung, bei welcher die anderweite Beschäftigung erfolgt, die 
volle Besoldung desselben zu übernehmen, Res. 7. Juni 1889 (M. Bl. S. 205). 
Beamte, welche zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, tragen in jedem 
Fall die Kosten der Stellvertretung, welche während der Strasfverbüßung nöthig 
wird und bezichen, wenn die Gefängnißstrafe länger als 4 Wochen dauert, während 
der ganzen Dauer der Strafe nur das halbe Gehalt, Res. 16. Dez. 1846 (M. Bl. 
1847 S. 2). Die auf Wartegeld stehenden Beamten verlieren dasselbe während der 
Verbüßung einer Freibeitsstrafe nicht, Res. 2. Febr. 1854 (M. Bl. S. 66) und 
2. Dez. 1863 (M. Bl. 1864 S. 27). 
Bei Erledigung einer etatsmäßigen Stelle kann der Wohnungsgeldzuschuß, soweit 
das Stellengehalt zur Deckung der Stellvertretungskosten nicht ausreicht, zu Gunsten 
des die vollen Geschäfte der erledigten Stelle verwaltenden Beamten verwendet werden, 
Res. 4. Sept. 1893 (M. Bl. S. 195). Vergl. Res. 23. Sept. 1894 (C. Bl. U. V. 
S. 701) und 22. Jan. 1894 (M. Bl. S. 26). Das Gleiche gilt von der Dienst- 
aufwandsentschädigung, Res. 27. Nov. 1895 (C. Bl. U. V. 1896 S. 189). 
Beamte, die zu militärischen Uebungen einberufen werden, müssen in der Regel 
von ihren Kollegen in der Arbeit vertreten werden, und es ist nur ausnahmsweise 
zulässig, für ihre Vertretung Kosten in Ansatz zu bringen, Res. 26. Sept. 1827 
(Ann. S. 874). 
Die Beurlaubung der Landräthe erfolgt durch den Regierungs-Präsidenten, 
§. 18 L. V. G. und §. 11 h Instr. 31. Dez. 1825, S. 395 Reg. Instr. 23. Okt. 
1817, K. O. 31. Dez. 1825 D. I. 
Die Vertretung der Landräthe regeln §§. 75, 118, 136 Kr. O. 13. Dez. 1872. 
Die Regierungen sind angewiesen, niemals über 14 Tage hinaus die land- 
räthlichen Geschäfte in Behinderungsfällen stellvertretend auf audere Weise als durch 
einen Kreis-Deputirten (und zwar nach der, zur Vermeidung unnöthiger Wei- 
terungen, ein für allemal zu treffenden Wahl zwischen beiden) wahrnehmen zu lassen, 
mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo die Landräthe sich nicht außerhalb ihrer Kreise 
und übrigens in einem Gesundheitszustande befinden, welcher ihnen, nach der Ueber- 
zeugung der Regierungen gestattet, die obere Leitung der Geschäfte beizubehalten. 
Erheischen die Umstände die Vertretung des Landraths in anderer Weise, z. B. durch 
Absendung eines Regierungsbeamten oder durch den Kreissekretär, so ist die Ge- 
nehmigung des Ministers des Innern einzuholen, selbst dann, wenn die Vertretung durch 
den Kreissekretär ohne Kosten für die Staatskasse erfolgen kann. Im Falle einer nur 
14 Tage oder kürzere Zeit dauernden Behinderung kann der betreffende Landrath 
durch den Kreissekretär vertreten werden, Res. 10. Mai 1831 (M. Bl. 1841 
 
	        
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