Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Unlauterer Wettbewerb. 1417 
der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Waare oder ihrer Auf— 
machung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig 
verkauft oder feilgehalten werden dürfen. 
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die An- 
gabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben 
werden. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch 
das Reichs-Gesetz-Blatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei 
seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit 
Geldstrafe bis einhundertund fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes:!) über das Erwerbsgeschäft 
eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über 
die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen that- 
sächlicher Art:) aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des 
Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behaup- 
tungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen 
Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, 
daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn der 
Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes In- 
teresse hat. 
§. 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren 
oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsäch- 
licher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Ge- 
schäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintansendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 8. Wer im geschäftlichen Verkehr?) einen Namen, eine Firma oder die 
besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens 
oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und 
geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen 
Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist 
diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf 
Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 
§. 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis 
zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter"!), Arbeiter oder Lehrling 
eines Geschäftsbetriebes Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge 
des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, wäh- 
rend der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken 
des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes 
Schaden zuzufügen, mittheilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Betriebsgeheim- 
nisse, deren Kenntniß er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen 
oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene 
Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder 
an Andere mittheilt. 
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen 
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner. 
1) Auch ohne daß er selbst Gewerbtreibender ist, z. B. um das Geschäft eines 
Anderen zu fördern. 
2) Abfällige Urtheile machen also nicht verantwortlich. 
*) Nicht nur als Gewerbtreibender. Auch Privatpersonen können in Anspruch 
genommen werden, desgl. Angestellte, Reisende, Werkführer, insoweit sie kraft eigener 
Entschließung handeln. " 
4) Dazu gehören die zu technischen, kaufmännischen oder mechanischen Dienst- 
leistungen angenommenen Personen bis auf die Schreiber, Diener und Boten berab, 
auch Volontäre.
	        
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