1418 Abschnitt XXX. Unlauterer Wettbewerb.
§. 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen
zu einer unbefugten Mittheilung der im §. 9 Abs. 1 bezeichneten Art zu be-
stimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis
zu neun Monaten bestraft.
§. 11. Die in den 88. 1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung
oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des
Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei
Jahren von der Begehung der Handlung an.
Für die Ausprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung
nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.
§. 12. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im F. 5 bezeichneten
Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des F. 4 hat das Recht den Stras-
antrag zu stellen, jeder der im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und
Verbände.
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können
von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt
werden, ohne daß es einer vorgängigen Aurufung der Staatsanwaltschaft
bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann er-
hoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffen-
gerichte zuständig.
§5. 13. Wird in den Fällen des §. 4 auf Strafe erkannt, so kann an-
geordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich
bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des §. 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Ver-
letzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist
auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt
die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger
auferlegt worden sind.
Ist in den Fällen der §§. 1, 6 und 8 auf Unterlassung Klage erhoben,
so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen
werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen.
§. 14. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann
auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum
Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die
zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt
die Geltendmachung eines weiteren Enschädigungsanspruchs aus.
§. 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein An-
spruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in
erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist, vor die Kammer
für Handelssachen. Die Verhandlung und Cntscheidung letzter Instanz im
Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze wird dem
Reichsgericht zugewiesen.
§. 16. Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den
Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem
seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetz-Blatt ent-
haltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz
genießen.
§. 17. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1896 in Kraft.