Abschnitt XXX. Pfandleihgewerbe. 1421
die nicht abgehobenen Beträge bei der Ortsarmenkasse, unter Beifügung eines
betreffenden Auszuges aus dem Pfandbuche, zu hinterlegen. Diejenigen Geld-
beträge, welche nicht binnen Jahresfrist von dem Berechtigten in Anspruch ge-
nommen sind, gehen in das Eigenthum der Ortsarmenkasse über. Auf die
gemäß §. 13 Abs. 2 freigewordenen Pfänder finden vorstehende Bestimmungen
gleiche Anwendung.
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteigerung hin-
zuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Hinter-
legung in dem nach §. 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt zu machen.
§. 16. Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der §§. 9,
10, 11, 12 nicht befolgt worden, so hat der Pfandleiher die Kosten des Ver-
kaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den durch den Verkauf verursachten
Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen zu fünf vom
Hundert vom Verkaufstage zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des
Pfandes hinter dessen Werth zurückgeblieben ist. Entgegenstehende Verab-
redungen sind nichtig.
Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. Der Lauf der
Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns,
oder, wenn ferr Verkauf des Pfandes später stattgefunden hat, mit dem Tage
des Verkaufs.
§. 17. Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, insbesondere
dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfänders be-
rechtigt, ohne die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen.
— 18. Auf Pfandgeschäfte, welche vor dem Inkrasttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen sind, finden die Bestimmungen desselben nicht Anwendung.
§. 19. Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes
Seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 20. Die Errichtung von Pfandleihanstalten Seitens der Gemeinden
oder weiteren kommunalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die Reglements
dieser Anstalten bedürfen der Bestätigung.
Ueber die Genehmigung beziehungsweise Bestätigung beschließt der Re-
ierungspräsident, in Berlin, und so weit es sich um Pfandleihanstalten der
Provinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Die Genehmigung der Re-
ierungs= beziehungsweise Oberpräsidenten darf nur mit Zustimmung des
Bezirks-Ausschuses bezw. Provinzialraths versagt werden 0.
Die betheiligten Gemeinden bezichungsweise weiteren kommunalen Ver-
bände haften für alle Verbindlichkeiten der von ihnen errichteten Anstalten.
Die bei der Verwaltung der letzteren sich ergebenden Ueberschüsse sind zu
Zwecken der Armenpflege zu verwenden.
§. 21. Die §§. 1- 18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die
von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichtenden
Anstalten.
Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen ihrer
vereidigten Beamten bewirken zu lassen.
§. 22. Auf die bereits bestehenden Pfandleihanstalten der Gemeinden oder
der weiteren kommunalen Verbände finden die Vorschriften der §§. 1—18
und des §. 21 Abs. 2 vorläufig nicht Anwendung.
Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung der
SS, 1—18 und des §. 21 Abs. 2 auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen
und zugleich die bestehenden Ordnungen, Reglemenis und Statuten derselben
u ändern.
§. 23. Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden gesetz-
lichen Vorschriften, insbesondere das Pfand= und Leihreglement vom 13. März
1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803, die Allerhöchste Kabinets-
ordre vom 28. Juni 1826 und die Hannoversche Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. Oktober 1847, sind aufgehoben.
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„) Vergl. 8. 114 Zust. Ges.