Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXN. Marktstandsgeld. 1423 
Gesetz, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld. 
Vom 26. April 1872 (G. S. S. 513)). 
§. 1. Für den Gebrauch öffentlicher Plätze und Straßen zum Feilbieten 
von Waaren?) auf Messen und Märkten darf eine Abgabe (Markstandsgeld) 
nur unter Zustimmung der Gemeinde und Genehmigung des Bezirksausschusses?) 
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeführt !) oder, wo sie besteht, erhöht werden?). 
§. 2. Die Höhe“) des Marktstandgeldes (§F. 1) ist nur nach der Größe des 
vom Feilbietenden zum Marktstande gebrauchten Raumes und nach der Dauer 
des Feilbietens zu bestimmen. Sie darf den Satz von 20 Plennigen für das 
Quadratmeter und den Tag des Feilbietens nicht übersteigen. 
Wie diese Vorschrift auf Gegenstände7), die weder auf Tischen, noch in Buden, 
Kisten, Fässern, Körben, Haufen u. s. w. feilgeboten werden, anzuwenden, und 
in welcher Weise das Marktstandsgeld für Gegenstände, welche bei geringem 
Werthes) einen großen Raum einnehmen, verhältnißmäßig geringer festzusetzen 
1) Einf. in Lauenburg, Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) §. 8, 4. Das 
Ges. ist durch 8. 11 Abs. 1 Komm. Abg. Ges. nicht berührt worden. 
2) Ein Unterschied zwischen Fremden und Einheimischen darf bei Erhebung des Markt- 
standgeldes nicht gemacht werden, Ausf. Res. 10. Juni 1872 Nr. 2 (M. Bl. S. 185). 
5) Zust. Ges. §. 130. 
1) Unter Umständen kann die Erhebung von Marktstandsgeld nur für einen fest- 
begrenzlen Zeitraum genehmigt werden, Ausf. Res. Nr. 7. 
5) Eine Polizeiverordnung, die den Verkäufern das Verlassen ihres Standplatzes 
bis zur Bezahlung des Standgeldes bei Strafe verbietet, und nur nach Berathung 
mit der Gemeindebehörde, nicht unter deren Einverständniß erlassen ist, ist formell 
und sachlich ungültig, Erk. 12. Juli 1888 (E. K. VIII. 140). 
6) Das Marktstandsgeld soll nur als ein mäßiges Aequivalent für die Ge- 
währung der Verkaufsstätte und zur Deckung der im Interesse des Marktverkehrs auf- 
gewendeten oder fortlaufend aufzuwendenden Kosten, wie z. B. der Kosten der Her- 
stellung, Einrichtung und Reinigung des Marktplatzes, sowie der Ueberwachung und 
Beaussichtigung des Verkehrs, überhaupt als eine der Leistungen des Hebungsberechtigten 
entsprechende Gegenleistung dienen. Die freie Bewegung des Verkehrs darf unter 
keinen Umständen zu anderen Zwecken, insbesondere aber nicht etwa in der Absicht 
beeinträchtigt werden, um eine über jene Grenzen hinausgehende bleibende Einnahme- 
quelle für die Betheiligten zu eröffnen. Anträge auf Einführung von Marktstands- 
geld find hiernach nur zu genehmigen, wenn einerseits der nach Abzug der Hebungs- 
kosten zu erwartende Reinertrag beträchtlich genug ist, um seine Bestimmung als 
Aequivalent überhaupt noch einigermaßen erfüllen zu können, andererseits die finan- 
ziellen Verhältnisse des Marktberechtigten oder der Umfang der Aufwendungen von 
der Art find, daß die unentgeltliche Uebernahme der Letzteren den Betheiligten nicht 
ohne Unbilligkeit zuzumuthen sein würde, Ausf. Res. Nr. 5. 
7) Dahin gehören beispielsweise Thiere, Wagen und Karren, sofern erstere nicht 
vom Wagen aus, auf Tischen, in Käsigen, oder in ähnlicher Weise feilgeboten werden. 
Für solche Gegenstände empfiehlt sich die Aufstellung ein für allemal bestimmter Sätze 
nach Maßgabe des für dieselben beanspruchten Raumes. So wird z. B. der von 
einem Pferde, einem Esel oder einem Stück Rindvieh eingenommene Raum durch- 
schnittlich /4 Quadratmeter betragen, und die Abgabe (sofern der Maximalsatz zuzu- 
lassen ist) auf 1 Sgr. 6 Pl. zu bestimmen sein. In ähnlicher Weise ist zu berechnen: 
für ein fettes oder überjähriges Schwein ½, für ein junges Schwein, ein Kalb, 
ein Schaf, einen Hammel oder eine Ziege ¼, für ein Spanferkel, ein Lamm, einen 
Hasen, einen Truthahn, eine Gans ½0, für eine Ente, ein Huhn, ein Paar Tauben, 
ein Kaninchen ½06, für einen Wagen oder einen zweirädrigen Karren etwa 1, für 
einen Schiebkarren oder Handwagen ½ Meter und demnach die Abgabe ein für alle- 
mal zu fixiren. Für Waaren, die auf Stangen feilgeboten werden, läßt sich eine 
Breite etwa von 3/16% Meter annehmen und ist demnach nur das Maß der laufenden 
Meter (wie Drittel-Quadratmeter) zu berechnen, Ausf. Res. Nr. 10. 
s8) Dahin gehören z. B. einfache Töpfer- und grobe Holz-Waaren, deren Heran- 
ziehung zu dem vollen Satz eine unbillige Belastung der Verkäufer herbeiführen würde, 
Ausf. Res. Nr. 10. 
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