128 Abschnitt III. Urlaub und Stellvertretung.
S. 314). Die Staatsregierung hat keine Verpflichtung, die Stellvertretung stets
einem Kreis-Deputirten zu übertragen. Sie kann eine beliebige lommissarische Ver-
wwetung anordnen, falls es im staatlichen Interesse nothwendig erscheint, E. O. V. X. 24;
auch durch Referendarien, §. 8 Reg. 30. Nov. 1883 (M. Bl. 1884 S. 1). In-
gleichen ist sie in der Auswahl des Kreis-Deputirten unbeschränkt, Res. 9. Jan.
1876 und 24. Okt. 1877.
Der reglementsmäßige Beruf der Kreis-Deputirten zur temporären Ver-
tretung abwesender oder durch Krankheit und andere Zufälle von ihren Amtsverrich-
tungen abgehaltener Landräthe begründet keinen Anspruch auf die interimistische Ver-
waltung erledigter Landraths-Aemter bis zu deren Wiederbesetzung. Viel-
mehr sind die mit einer solchen, in der Regel langwierigen Verwaltung zu beaaf.
tragenden Individuen in jedem einzelnen Falle von den Regierungen nach ihrer
pflichtmäßigen Ueberzeugung auszuwählen. Wenn jedoch ein Kreis-Deputirter, welcher
die Qualifikation eines Landraths auf vorgeschriebenem Wege bereits nachgewiesen hat,
sich um die interimistische Verwaltung der in seinem Kreise erledigten Landrathsstelle
bewirbt, so ist ihm der Vorzug zu geben, Res. 13. März 1830 (A. S. 11). Wegen
der Diäten der Kreis-Deputirten s. unten S. 160. 6
Die Uebertragung der Stellvertretung eines Kreissekretärs an eine Person,
die nicht Beamter ist, darf nicht zugelassen werden, wohl aber die Stellvertretung
durch einen mittelbaren Beamten, wenn kein Staatsbeamter zur Verfügung steht. Es
muß hierzu jedoch die Genehmigung des Ministers des Innern, und zwar in der
Regel vorher, nachgesucht werden, Res. 29. Aug. 1891 (M. Bl. S. 165).
Ein Selbstbeurlaubungsrecht ist den Landräthen nicht gegeben, Res. 13. Novbr.
1890 (M. Bl. S. 204).
Die Anweisung der Kosten für die Vertretung erkrankter oder beurlaubter
Kreis-Sekretäre und Kreisboten hat die Regierung in allen Fällen selb.
ständig zu bewirken. Dasselbe gilt in Betreff der Vertretung von Landräthen,
wenn Kreis-Deputirte damit beauftragt werden.
Auch auf die einstweilige Verwaltung vakanter Stellen bei den landräth-
lichen Behörden soll die vorstehende Anorduung in Anwendung kommen, jedoch mit
der Einschränkung, daß wegen der einstweiligen Verwaltung eines vakanten
Landrathsamtes in jedem Falle ministerielle Genehmigung einzuholen ist. An
diätarischer Remuneration ist dem Vertreter eines Landraths in der Regel nicht über
2 Thaler, eines Kreis-Sekretärs nicht über 1 Thaler 10 Sgr. und eines Kreisboten
nicht über 12½ Sgr zu zahlen, und erfdlgt die Zahlung aus dem Diätenfonds der
Regierung, doch bleibt die Anordnung des Res. 25. Febr. 1862, daß zur Be.
streitung von Vertretungskosten der Kreisbeamten zunächst die etwaigen Ersparnisse
an den Besoldungen der betreffenden Beamtenkategorien zu verwenden sind, au
ferner in Kraft. Zur Gewährung von höheren Remnnerationen als vorstehend festge-
setzt worden, bedarf es ministerieller Genehmigung, Res. 14. Sept. 1868 (I. A. 7889).
Es ist als Regel festzuhalten, daß der Stellvertreter während der Dauer des
Kommissoriums seinen Aufenthalt an dem Orte zu nehmen hat, wo sich das land-
räthliche Büreau befindet. Von dieser Regel soll nur in besonderen, dazu geeigneten
Fällen Abstand genommen werden, es ist aber dann dem Stellvertreter zur Pflicht
zu machen — wichtige Abhaltungen abgerechnet — täglich oder an mehreren näher
zu bestimmenden Tagen der Woche im landräthlichen Büreau auwesend zu sein.
Die Regierungen haben in allen Fällen, wo die Stellvertretung der ministeriellen
Genehmigung bedarf, anzuzeigen, wie weit der Stellvertreter von dem Sitze des
Landrathsamtes entsernt ist, und welche Anordnungen für den Fall, daß er seinen
Wohnsitz nicht an dem Orte des landräthlichen Offiziums nehmen kann, geeignet er-
scheinen, um das Interesse des Dienstes nach allen Richtungen hin zu wahren, Res.
23. April 1861 (M. Bl. S. 97).
Den Kreis-Deputirteu, welche berufen werden, den durch längere Abwesenheit
aus ihrem Kreise, durch Krankheit oder sonst behinderten Landrath zu vertreten, kann,
wenn sie nicht am Kreisorte wohnen, eine ohne Unterbrechung fortlaufende Ber-
tretungsremuneration nicht füglich versagt werden und ist überhaupt die selbständige,
ununterbrochene Vertretung eines Landraths auf längere Zeit ohne Diäten niemals
zu verlangen, auch wenn der Vertreter am Orte wohnt, Res. 15. Dez. 1841
(M. Bl. 1842 S. 177). (Eine Ausnahme von dieser Regel findet selbstverständlich
stait, wenn der am Orte wohnende Vertreter des Landraths bereits anderweit ein
Gehalt oder Remuneration bezieht.)