Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1424 Abschnitt XXX. Marktstandsgeld. 
ist, kann in den betreffenden Tarifen mit Genehmigung des Bezirksausschusses 
besonders bestimmt werden. 
In gleicher Weise ist über die Anwendung der Vorschrift des ersten Absatzes 
auf Bruchtheile 1) des Quadratmeters Bestimmung zu treffen. 
§. 3. Unter den Marktstandsgeldern (§§. 1 und 2) ist die Miethe für Buden, 
Zelte, Tische, Unterlagen, Stangen oder sonstige Vorrichtungen, welche den Ver- 
käufern zum Gebrauche überlassen werden, nicht begriffen. 
Es steht einem Jeden frei, ob er sich der ihm selbst zugehörigen Vorrichtungen 
bedienen oder solche von Anderen entnehmen will. 
§. 4. Die Tarife zur Erhebung von Marktstandsgeld müssen während der 
Meß= und Marktzeit zu Jedermanns Einsicht auf den zum Feilhalten bestimmten 
Plätzen und Straßen aufgestellt sein, und es dürfen außer den darin bestimmten 
Abgaben keinen anderen erhoben werden. 
Die Erhebung darf nur?) auf der Verkaufsstelle, nicht aber schon beim 
Eingange der Waaren in den Marktort stattfinden. 
§. 5. Wo es für nothwendig erachtet wird, können die Marktstandsgelder, 
sowohl die schon bestehenden?), wie in Folge dieses Gesetzes etwa neu ein- 
geführte, nach Anhörung der Gemeinde von dem Bezirksausschusse, den §§. 2, 
3 und 4 entsprechend, ermäßigt und anderweit regulirt werden. 
Beruht aber das Hebungsrecht auf einem besonderen Rechtstitel und wider- 
spricht der Berechtigte, so bleibt die Ermäßigung oder anderweite Regulirung 
den Ministern des Handels und der Finanzen vorbehalten. In diesem Falle 
ist für den dem Berechtigten erwachsenen Ausfall Entschädigung") zu gewähren, 
insofern nicht die Berechtigung dem Fiskus oder einer Gemeinde innerhalb ihres 
Gemeindebezirks zusteht. 
Bevorzugungen, welche bei Entrichtung von Marktstandsgeldern starttfinden, 
tömnen aufgehoben werden, insofern sie nicht auf besonderem Rechtstitel 
eruhen. 
§5. 6. Wer Marktstandsgeld erhebt oder erheben läßt, von welchem er 
weiß, daß es gar nicht oder nur in geringerem Betrage zu entrichten ist, hat 
für jeden Uebertretungsfall eine Geldstrafe bis zu 150 Mark oder im Unver- 
mögensfalle verhältnißmäßige Haft verwirkt. 
§. 7. Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden 
allgemeinen und besonderen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die 
Marktstandsgelder vom 4. Oktober 1847 (G. S. S. 395), werden hierdurch 
außer Kraft gesetzt. 
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes haben die Minister des Handels und 
der Finanzen nähere Anweisung zu ertheilen. 
1) Im Allgemeinen wird auf volle Quadrat Decimeter mit der Maßgabe herunter- 
zugehen sein, daß ebenso wenig überschießende Quadrat-Centimeter, wie Bruchtheile 
von Pfennigen in Ansatz gebracht werden dürfen. Der Tag ist als untheilbare Ein- 
heit zu behandeln in dem Sinne, daß Bruchtheile desselben als ganze Tage behandelt 
werden, andererseits auch für Märkte, deren Dauer sich über mehrere Tage erstreckt, 
die Abgabe für jeden einzelnen Tag zu bestimmen ist, Ausf. Res. Nr. 9. 
2) Personen, die ihre Waaren umhergehend und umhertragend feilbieten, dürfen 
zur Zahlung von Marktstandsgeld nicht herangezogen werden, Ausf. Res. Nr. 8. 
3) Das Gesetz gestattet den unveränderten Fortbestand älterer Hebungen, selbst 
wenn dieselben den Sätzen und sonstigen Normen nicht entsprechen, welche fortan für 
die Einführung von Markistands-Abgaben maßgebend sind. Das Gesetz gestaitet aber 
daneben die Regulirung jener Hebungen, und eine solche ist auch ohne Antrag überall 
einzuleiten, wo eine Ueberlastung des Marktverkehrs oder andere, das öffentliche Interesse 
berührende Unzuträglichkeiten aus den bisherigen Zuständen sich ergeben haben. Von 
demselben Gesichtspunkte aus ist die Aufhebung der etwa noch stattfindenden Bevor- 
zugungen, insoweit solche nicht etwa auf besonderem Rechtstitel beruhen, in Er- 
wägung zu nehmen, Ausf. Res. Nr. 11. 
4) In derartigen Fällen wird in erster Linie überall eine Abfindung auf gütlichem 
Wege anzustreben sein, Ausf. Res. Nr. 12.
	        
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