1426 Abschuitt XXX. Marktpreise.
Bei den Getreidearten haben diese Personen gleichzeitig die Menge der an jedem
Markttage zum Verkauf gelangten Waaren überschläglich zu ermitteln und zu notiren.
Eine Unterscheidung der Qualitäten ist hierbei nicht nöthig.
#§. 4. Die endgültige Feststellung der in Gemäßheit des §. 3 gesammelten
Nachrichten erfolgt für größere Märkte durch Marktkommissionen, welche durch den
Gemeindevorstand unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des letzteren, zu bilden sind.
Dieselben sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend in der Weise zusammenzusetzen,
daß den Interessen der Konsumenten und Produzenten möglichst gleichmäßig Rechunng
geragen wird. Wo kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen,
sind Abgeordnete derselben zuzuziehen. In kleineren Marktorten bleibt es dem Er-
messen des Gemeindevorstandes anheimgestellt, von der Bildung einer Marktkommission
abzusehen und die Obliegenheiten der letzteren selbst wahrzunehmen.
§. 5. Der Marktkommission bezw. dem Gemeindevorstande liegt es ob, die auf
die einzelnen Markttage bezüglichen Eintragungen der Marktbeamten zu prüfen und
nach gewissenhaftem Ermessen, nöthigenfalls auf Grund von Nachfragen bei zuver-
lässigen Sachkundigen, zu berichtigen.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß nicht Irrthümer oder Verwechselungen
bezüglich der Angaben über die Beschaffenheit der Waare, namentlich bei dem Ge-
treide, vorkommen.
§. 6C. Am Schlusse des Monats sind die unter 1 A und IB eingetragenen
Preise der einzelnen Markttage aufzurechnen und die erhaltenen Summen jeder Spalte
durch die Anzahl der mit Preisen ausgefüllten Zeilen der nämlichen Spalte zu
theilen, die Bruchwerthe aber, welche die Monatsdurchschnittspreise darstellen, auf die
dazu vorhandene Linie zu schreiben. Die an den einzelnen Markttagen des Monats
zu Markt gebrachten Getreidemengen find lediglich aufzurechnen und die erhaltenen
Summen unter den Strich zu schreiben.
S. 7. Der Marktkommission bezw. dem Gemeindevorstande liegt ferner ob:
1. darauf zu halten, daß auf den Märkten, wo etwa noch nach Maß verkauft
wird, die Preisangaben lediglich nach dem Gewicht erfolgen, zu welchem Behufe die
Umrechnung des Maßes in das Gewicht auf Grund erfahrungsmäßiger Durchschnitts-
annahmen zu geschehen hat,
2. zu bestimmen, ob mit den Preisnotirungen eine oder mehrere Personen beauf-
tragt werden sollen und ob denselben etwa örtliche Bezirke oder bestimmte Waaren-
gattungen zuzuweisen seien.
§. S. In denjenigen Orten, in welchen dem Ortsgebrauche gemäß Märkte für
die im §. 1 bestimmten Artikel selten oder gar nicht abgehalten werden, erfolgt die
Ausfüllung der Muster I A und I B durch den Gemeindevorstand oder eine, der
Marktkommission gleichartig zu bildende Kommission, und zwar für jede Woche im
Monat besonders, auf Grund der darüber in geeigneter Weise nach Maßgabe der ört-
lichen Verhältnisse einzuziehenden Erkundigungen.
An Stelle der auf den Markt gebrachten Getreidemengen sind die im Laufe der
betreffenden Woche verkauften Mengen, soweit thunlich, Üüberschläglich zu ermitteln und
unter 1 A einzutragen.
Die Berechnung der Monatsdurchschnittspreise erfolgt hiernächst nach Maßgabe
der im §. 6 ertheilten Vorschriften. Auch findet die Bestimmung des §. 7,1 für
diese Orte Anwendung.
II. Die Ladenpreise betreffend.
§. 9. Neben der Preisermittelung für die im §. 1 bezeichneten Marktwaaren
erfolgt noch eine regelmäßige Notirung der Ladenpreise der im Abschnitt II des an-
geschlossenen Musters verzeichneten Gegenstände des stehenden Handelsverkehrs.
Die Notirung dieser Preise erfolgt nach Maßgabe der ebendaselbst bezeichneten
Qualitäten und Gewichtseinheiten durch die Marktkommission bezw. den Gemeinde-
vorstand auf Grund der darüber in geeigneter Weise nach den örtlichen Verhältnissen
einzuziehenden Erkundigungen. #
Die Notirung findet rücksichtlich dieser Artikel jedoch nur einmal im Monat und
zwar auf Grund derjenigen örtlichen Preise statt, welche in den letzten Tagen des
betreffenden Monats am Orte gegolten haben. Einer Ermittelung der Mengen bedarf
es bei diesen Gegenständen nicht.